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24.
April
2015
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1. Reformen
im kollektiven EU-Arbeitsrecht
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Brisante Konsultationsrunde der
Europäischen Kommission
Am
10. April 2015 eröffnete die Europäische Kommission
ein offizielles Konsultationsverfahren mit Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden auf europäischer Ebene. Ziel ist
die Überarbeitung von drei Richtlinien, die für
Betriebsräte eine große Bedeutung haben:
Die Europäische
Kommission möchte Kohärenz und Wirksamkeit
dieser drei Rechtsakte überprüfen, also Definitionen
vereinheitlichen und Unterschiede begradigen. Die Sozialpartner sind
aufgefordert, bis 30. Juni 2015 hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Im
Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie Unterrichtung und
Anhörung der lokalen Betriebsräte bei
Umstrukturierungen erfolgen sollen. Für eine Weiterentwicklung
der Beteiligungsrechte ist dies derzeit die Hauptkonfliktlinie in
Brüssel, auch für Europäische
Betriebsräte und SE-Betriebsräte. Es lassen
sich folgende Stufen unterscheiden:
- Unterrichtung
(Information)
- Anhörung
(Konsultation)
- Erweiterte
Anhörung
mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen (z. B. einen
Sozialplan)
- Mitbestimmungs-
und/oder Verhandlungsrechte
Die Stufen 1 und 2 sind heute
bereits weitgehend geltendes Recht, wenn auch die genaue Definition
immer wieder zu politischen und juristischen Streitigkeiten
führt. Stufe 3 ist nur in der SE-Richtlinie enthalten, soll
aber nach Meinung der Gewerkschaften auf alle Richtlinien ausgedehnt
werden. Eine besondere Bedeutung hat auch die Frage von Sanktionen:
Wird Konsultation im französischen Sinne interpretiert, gibt
es einen Unterlassungsanspruch. Der Arbeitgeber kann nichts
umsetzen, bevor der Betriebsrat nicht seine Stellungnahme
abgegeben hat. Bei kluger Nutzung dieses Konzepts finden vor Abgabe der
Stellungnahme Verhandlungen statt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011). Eine ebenso wichtige Frage sind
die Fristen bis zur Abgabe einer Stellungnahme, die von
Arbeitgeberseite gerne genau fixiert werden. Betriebsräte
lehnen dies jedoch meist ab, weil es das einzige Druckmittel darstellt,
um Verhandlungen zu erzwingen.
Evaluierung
der EBR-Richtlinie startet
Am
20. April 2015 tagte bei der Europäischen Kommission in
Brüssel die Steuerungsgruppe, die eine Evaluierungsstudie
über die praktische Anwendung der neuen EBR-Richtlinie
vorbereitet. In dieser Studie sollen die 2009 vorgenommenen
Änderungen genauer untersucht werden. Dazu gehört
eine
Analyse der Umsetzung in den einzelnen EU-Ländern sowie die
Benennung von Herausforderungen und Beispielen guter
Praxis bei
der Anwendung der neuen Regeln. Laut Artikel 15 der EBR-Richtlinie ist
die Europäische Kommission verpflichtet, dem
Europäischen Parlament und dem Rat der Staats- und
Regierungschefs
bis 5. Juni 2016 einen derartigen Bericht vorzulegen und gegebenenfalls
geeignete Vorschläge zur Revision des Richtlinientextes zu
machen.
Ein
wichtiger Teil der Studie wird eine Kosten-Nutzen-Analyse der neuen
Regeln für Arbeitnehmer wie für Unternehmen sein.
Weiterhin
ist eine juristische Analyse der bisherigen Gerichtsverfahren
in
EBR-Angelegenheiten geplant. Im Verlauf der Studie, die sich
über
mehrere Monate bis zum Jahresende 2015 hinziehen wird, sind auch
Interviews mit Vertretern des Managements und von EBR-Mitgliedern
ausgewählter Unternehmen vorgesehen, um Fallbeispiele zu
illustrieren. Den Auftrag für diese Studie erhielt
das Londoner Büro der US-Beratungsgesellschaft ICF
International (ehemals GHK Consulting), das bereits 2008 eine
ähnliche Studie im Vorfeld der letzten Revision der
EBR-Richtlinie
durchführte (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2008).
An der neuen Studie wird die EWC Academy in Hamburg und als
französischer Partner die Beratungsgesellschaft IR Share
mitarbeiten.
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2. Gerichtsverfahren
mit europaweiten Auswirkungen
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Mangelhafte Sanktionen des deutschen
EBR-Gesetzes ein Fall für Luxemburg?
Am
29. April 2015 wird sich das Arbeitsgericht Lörrach mit der
Frage befassen, ob die EU-Richtlinie zum Europäischen
Betriebsrat vom deutschen Gesetzgeber mangelhaft umgesetzt wurde. Der
EBR des australischen Verpackungskonzerns Amcor hat ein
Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg
beantragt. Er sieht ein maximales Bußgeld in Höhe
von 15.000 € im Fall der Verletzung von
Anhörungsrechten, wie es das deutsche EBR-Gesetz formuliert,
nicht als "wirksam, abschreckend und im Verhältnis zur Schwere
der Zuwiderhandlung angemessen" (Originaltext EBR-Richtlinie) an. Nur
ein Unterlassungsanspruch wie im Fall Gaz de France (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2006) sei eine angemessene Sanktion. Der EBR von
Amcor arbeitet nach deutschem Recht.
Dem
Rechtsstreit liegt eine
Werksschließung in Neumünster (Schleswig-Holstein)
zum Jahresende 2014 zugrunde. Sie steht im Zusammenhang mit einer
größeren Umstrukturierung. Obwohl davon 19 Werke in
14 Ländern mit 3.600 Arbeitnehmern betroffen waren,
bestritt die zentrale Leitung zunächst den
länderübergreifenden Charakter und die
Zuständigkeit des EBR. Am 18. August 2014 wurden die
Entlassungen ausgesprochen, unter Hinweis auf eine unternehmerische
Entscheidung vom 23. Juli 2014. Da der Europäische Betriebsrat
ebenfalls erst am 18. August 2014 hiervon Kenntnis erhielt, ist die
Verletzung der EBR-Rechte in den Gerichtsakten dokumentiert.
Ein Anhörungsverfahren ist völlig sinnlos, wenn die
Entscheidung der zentralen Leitung unwiderruflich gefallen ist. Der
Rechtsbruch ist hier genauso offensichtlich wie seinerzeit beim
US-Automobilzulieferer Visteon im Juni 2011 (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011).
Bereits
das vierte Gerichtsverfahren bei Amcor
Der
aktuelle Fall steht im
Zusammenhang mit drei weiteren Gerichtsverfahren, die der EBR gegen die
zentrale Leitung durch mehrere Instanzen führt. Das
angelsächsisch geprägte Management tut sich schwer,
die Existenz eines vollwertigen Europäischen Betriebsrates zu
akzeptieren und betreibt seit Jahren gezielt Obstruktion. Die
strittigen Themen
der anderen Verfahren sind:
- Darf
der EBR kritische
Kommentare über die Geschäftspolitik der zentralen
Leitung im Intranet veröffentlichen? (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013)
- Dürfen
Mitglieder des
engeren Ausschusses nach England reisen, um Arbeitnehmervertreter vor
Ort über eine Umstrukturierung zu informieren? (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014)
- Darf
der EBR externe
Gewerkschaftsvertreter zu seinen internen Sitzungen einladen? (siehe Besprechung
des Urteils)
Gespräche
zur außergerichtlichen Lösung
Spätestens
die klare
Beweislage im jüngsten Verfahren haben die zentrale Leitung
dazu bewogen, ihre Einstellung gegenüber dem EBR zu
überdenken. Seit Dezember 2014 laufen hinter den
Kulissen Gespräche über eine einvernehmliche
Beilegung aller vier Verfahren zur Vermeidung rechtskräftiger
Urteile. Wie lange diese Gespräche noch dauern, ist
schwer prognostizierbar. Beispiele aus anderen
Unternehmen (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2013) legen jedoch die Vermutung nahe,
daß es am Ende nicht zu rechtskräftigen Urteilen
kommen wird.
Paritätischer
Aufsichtsrat für die Deutsche Börse dank
EU-Belegschaft
Am 16. Februar 2015 traf das Landgericht in
Frankfurt am Main eine Entscheidung, die das deutsche
Mitbestimmungssystem in seinen Grundfesten erschüttern
könnte. Zum ersten Mal wurde von einem deutschen Gericht
für die Schwellenwerte, ab denen
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden,
nicht mehr allein die deutsche Belegschaft, sondern die gesamte
EU-Belegschaft zugrundegelegt. Sollte dieses Urteil in der zweiten
Instanz bestätigt werden, hätte dies eine massive
Ausweitung der Mitbestimmung in deutschen Unternehmen zur Folge.
Überschreiten
deutsche
Unternehmen bestimmte Schwellenwerte, ist ein mitbestimmter
Aufsichtsrat zu bilden: ab 500 Arbeitnehmer erhalten diese ein Drittel
der Sitze, ab 2.000 Arbeitnehmer die Hälfte. Bisher wurden
hierfür jedoch nur die Arbeitnehmer in Deutschland
gezählt. Bei der Trägergesellschaft der deutschen
Wertpapierbörse in Frankfurt entfallen auf die
Betriebsräte derzeit sechs Mandate, auf die Anteilseigner
zwölf (Drittelbeteiligung). In Deutschland hat das Unternehmen
1.624 Arbeitnehmer. Das Gericht addierte nun die 1.588
Arbeitnehmer in Luxemburg, Tschechien und dem Vereinigten
Königreich hinzu, weil deren Ausgrenzung eine Diskriminierung
sei, die gegen EU-Recht verstößt. Fazit:
das Unternehmen hat einen paritätischen Aufsichtsrat
aus sechs Arbeitnehmer- und sechs Anteilseignervertretern zu bilden.
Auf der Arbeitnehmerbank müssen die Betriebsräte zwei
Plätze an externe Gewerkschaftssekretäre
abtreten, auf der Anteilseignerseite gehen sechs Mandate verloren.
Konsequenzen
auch für SE-Aufsichtsräte?
Angesichts
dieses Urteils rufen
arbeitgebernahe Rechtsanwälte andere deutsche Unternehmen dazu
auf, umgehend die Umwandlung in die Rechtsform der
Europäischen Gesellschaft (SE) vorzunehmen, um der drohenden
Ausweitung der deutschen Mitbestimmung zu entkommen. Ob dies auf Dauer
erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. Möglicherweise
könnte auch das Einfrieren oder Vermeiden von
Mitbestimmung bei zurückliegenden SE-Umwandlungen in
einem völlig neuen juristischen Licht erscheinen. Deutschland
steht zahlenmäßig für die Hälfte
aller SE-Umwandlungen in ganz Europa, die für die Beteiligung
der Arbeitnehmer relevant sind (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2011).
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3.
Blick in einzelne Länder
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Schweizer
Währungsschock: Längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich
Am 15. Januar 2015 gab die
Schweizerische Nationalbank den Wechselkurs des Franken frei. Seit
September 2011 war dieser an den Euro gekoppelt, um die Schweizer
Wirtschaft gegen eine Überbewertung der Währung zu
schützen. Noch am gleichen Tag stieg der Franken zum
Euro um 20% und pendelte sich auf diesem Niveau bis heute ein.
Damit sind die Arbeitskosten der Exportindustrie um 20% gestiegen. Um
dies zu kompensieren, werden Arbeitnehmer unter Druck gesetzt. Die
Gewerkschaften protestieren dagegen (siehe Foto).
Eine Reihe
von
multinationalen Unternehmen reagierte mit Lohnkürzungen oder
zahlt Löhne jetzt in Euro. Namhafte Firmen wie beispielsweise
Siemens erhöhten die Arbeitszeit um fünf Stunden.
Nach schweizer Arbeitsrecht kann die Wochenarbeitszeit in Abstimmung
mit dem Betriebsrat auf bis zu 45 Stunden erhöht werden,
ein Lohnausgleich findet dabei nicht statt. Damit sollen
Neueinstellungen vermieden werden. Mehr als jedes dritte Unternehmen in
der Schweiz (37%) stellt Rechnungen auch im Inland auf Euro aus.
Trotzdem werden jetzt immer mehr Fälle bekannt, in denen eine
Verlagerung von Produktionslinien in den Euro-Raum geplant wird. Die
Arbeitslosenquote von derzeit 3,5% könnte im Herbst 2015
erstmals ansteigen.
Politischer
Streik in Norwegen
Am
28. Januar 2015
fand in mehreren Städten Norwegens ein von den Gewerkschaften
organisierter zweistündiger Generalstreik aus Protest
gegen die geplante Novellierung des
Arbeitsgesetzbuches statt. Die seit Oktober 2013 amtierende
konservative Regierung will den arbeitsrechtlichen Schutz aufweichen,
um Neueinstellungen zu fördern. Zur Debatte stehen mehr
befristete Arbeitsverträge, längere
Normalarbeitszeiten, mehr Überstunden und eine
Einschränkung des Arbeitsverbots an Sonntagen. Norwegen hat
eine Arbeitslosenquote von 3,9% und gehört dank seiner
Erdölquellen zu den reichsten Ländern Europas. Nach
dem Zweiten Weltkrieg stellten Sozialdemokraten fast immer die
Regierung. Folgende Texte sind nur in englischer Sprache
verfügbar:
Griechenland:
Tarifrecht soll wieder hergestellt werden
Am
15. April 2015 fand erstmals
seit dem
Regierungswechsel ein Treffen zwischen Gewerkschaften,
Arbeitgeberverbänden und dem Arbeitsministerium statt. Bei den
Gesprächen ging es um die Wiederherstellung eines geordneten
sozialen Dialogs sowie tragfähiger Tarifverhandlungsstrukturen
und um einen Zeitplan für den Mindestlohn, der ab 1. Oktober
2015 mit 650 € starten soll. Die seit Ende Januar
2015
amtierende Linksregierung wird von den Gewerkschaftsverbänden
in Brüssel ausdrücklich dabei unterstützt.
Diese hatten den Abbau des Arbeitsrechts durch die
Vorgängerregierungen immer
wieder heftig kritisiert.
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4.
Gründung von Europäischen
Betriebsräten
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Konzern aus Südkorea
schließt belgischen Standort kurz
vor EBR-Gründung
Am
1. September 2014 gab Doosan die Schließung der belgischen
Produktionsstätte für Baumaschinen in
Frameries im
Hennegau mit über 300 Beschäftigten bekannt. Die
Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrates
für den Mischkonzern aus Seoul waren zu diesem Zeitpunkt
gerade in
der entscheidenden Phase. Am 20. November 2014 wurde die
EBR-Vereinbarung in Brüssel unterzeichnet. Sie unterliegt
belgischem Recht, obwohl es künftig nur noch rund 100
Arbeitnehmer
in Belgien geben wird.
Die
größte Belegschaft innerhalb der EU gibt es in
Tschechien,
wo Doosan 2009 die Energie-Sparte von Škoda
übernommen
hatte. Auch die Standorte in Belgien, Frankreich, Deutschland und
anderen Ländern wurden von anderen Konzernen zugekauft. Im
Europäischen Betriebsrat sind 14 Delegierte vertreten, die
einmal
jährlich zusammenkommen. Frankreich, Belgien und Tschechien
erhalten je drei Sitze, Deutschland, Irland, Norwegen und das
Vereinigte Königreich je einen Sitz. Länder mit
kleiner
Belegschaft bekommen zusammen ein Mandat. Die fünf Mitglieder
des engeren Ausschusses führen die laufenden
Geschäfte
und können mehrfach pro Jahr tagen. Für den
Konfliktfall ist
ein detailliertes Schlichtungsverfahren vorgesehen, erst danach
können Gerichte angerufen werden. Doosan ist nach Samsung der
zweite Konzern aus Südkorea mit einem Europäischen
Betriebsrat. Folgende Texte sind nur in französischer Sprache
verfügbar:
Spanischer
Automobilzulieferer gründet EBR
Am
29. Januar 2015 wurde in Madrid eine EBR-Vereinbarung für die
18.800 Beschäftigten von Gestamp in zehn EU-Ländern
geschlossen. Das baskische Familienunternehmen hatte 2010 die
Geschäftseinheit Karosserieprodukte des deutschen
Automobilzulieferers Edscha gekauft. Der EBR besteht aus 21 Mitgliedern
(darunter sechs Sitze für Spanien und vier für
Deutschland)
und führt zwei Sitzungen pro Jahr durch. Die fünf
Mitglieder
des engeren Ausschusses tagen zweimal pro Jahr und in
außerordentlichen Umständen. Darüber hinaus
wird eine
Arbeitsgruppe zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und eine Arbeitsgruppe
zur sozialen Unternehmensverantwortung gebildet. Der EBR kann zwei
Sachverständige hinzuziehen und vier Schulungstage pro
Amtszeit
durchführen. Im Konfliktfall kann eine betriebliche
Einigungsstelle angerufen werden. Im Vergleich mit anderen
EBR-Vereinbarungen nach spanischem Recht sind dies sehr gute
Rahmenbedingungen.
Französisches
Logistikunternehmen errichtet EBR
Am
18. Februar 2015 wurde am Sitz von GEFCO im Pariser Vorort Courbevoie
eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Das Unternehmen gilt als
Marktführer in der europäischen Automobillogistik und
hat
langfristige Exklusivverträge mit PSA Peugeot Citroën
und
General Motors. Seit 2012 ist es mehrheitlich im Besitz der Russischen
Eisenbahnen (RŽD), die eine Güterverbindung auf der
Schiene zwischen Westeuropa und Asien aufbauen wollen. Der EBR
vertritt 9.000 Beschäftigte in 18 EU-Ländern und
besteht aus
18 Delegierten (davon fünf aus Frankreich). Kleine
Länder
müssen sich gemeinsame Sitze teilen. Projekte fallen nur dann
in
die Zuständigkeit des EBR, wenn sie die gesamte Gruppe oder
mindestens zwei Standorte betreffen und Auswirkungen auf 150
Beschäftigte in zwei Ländern (oder 80 in
einem Land)
haben. Der Vorsitz liegt beim Arbeitgeber. Schulungsansprüche,
Freistellungsstunden und das Budget für
Sachverständige sind nach französischen
Gepflogenheiten
genau präzisiert.
Eine Auswahl
von EBR-Vereinbarungstexten haben wir auf einer Downloadseite
zusammengestellt.
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5. Neue
SE-Beteiligungsvereinbarungen
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Eurotunnel-Betreiber firmiert
als SE
Am
1. Dezember 2014 wurde in Paris eine SE-Vereinbarung
für Eurotunnel unterschrieben. Die Gesellschaft betreibt den
50 km langen Eisenbahntunnel unter dem Ärmelkanal und
ergänzende Logistikdienste mit 4.000 Beschäftigten.
Ein SE-Betriebsrat wird den 1998 gegründeten
Europäischen Betriebsrat ablösen. Ihm
gehören 18 Mitglieder an (elf aus Frankreich und sieben aus
England), die zweimal jährlich tagen. Das Präsidium
besteht aus sechs Personen (je drei pro Land). Da die Vereinbarung
französischem Recht unterliegt, hat der Arbeitgeber den
Vorsitz. Eine Arbeitnehmerbeteiligung im Verwaltungsrat ist nicht
vorgesehen. Bei Umstrukturierungsmaßnahmen bleiben dem
SE-Betriebsrat nur acht Tage, um seine Stellungnahme vorzulegen. Damit
ist eine betriebswirtschaftlich fundierte Analyse kaum
vorstellbar.
Europas
größter Luft- und Raumfahrtkonzern künftig
mit vier SE-Betriebsräten
Am 24. Februar 2015 wurde in Amsterdam für
die Airbus Group (ehemals EADS) eine SE-Vereinbarung nach
niederländischem Recht geschlossen. Sie orientiert sich
weitgehend an bewährten Strukturen des 2000
gegründeten Europäischen Betriebsrates, der unter der
Holding mehrere Europäische Spartenbetriebsräte
vereint (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2012). Der künftige SE-Betriebsrat wird
zusätzliche Länder und Mandate umfassen und bessere
Bedingungen für seine Arbeit haben.
Der
SE-Betriebsrat auf
Holding-Ebene tagt dreimal jährlich,
die Spartenbetriebsräte quartalsweise. Die Sitze im
bisherigen Europäischen Betriebsrat (je sechs für
Deutschland und Frankreich, drei für das Vereinigte
Königreich und zwei für Spanien) bleiben
erhalten, hinzu kommt je ein Delegierter aus Polen und
Rumänien. Der Spartenbetriebsrat im Flugzeugbau wird um einen
Vertreter aus Rumänien erweitert. Die Verteidigungs- und
Raumfahrtsparte wurde erst kürzlich zusammengelegt, daher
wäre auch ohne SE-Umwandlung
eine Neuverhandlung der Mandate notwendig geworden. Zusätzlich
sind dort Polen und Finnland vertreten.
Für eine Übergangszeit hat der Spartenbetriebsrat
insgesamt 20 Sitze. Der Betriebsrat in der Hubschrauber-Sparte
hat 14 Delegierte, neben den vier
Kernländern jetzt auch aus Rumänien und
Irland.
Die
engeren Ausschüsse sämtlicher Gremien
tagen quartalsweise und haben aus jedem betroffenen Land ein Mitglied. In Ländern ohne
Gesamt- oder Konzernbetriebsrat werden "nationale
Komitees" als Unterbau des SE-Betriebsrates errichtet. Kleine
Länder, die nicht in den vier SE-Betriebsräten
vertreten
sind, können einmal pro Jahr einen Delegierten zu einer
Sitzung entsenden. Dieses Treffen ist jedoch als
informelle Besprechung und nicht als Betriebsratssitzung definiert.
Ungewöhnlich
für
SE-Vereinbarungen sind die Fristen für das Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren und die genau definierten Schritte. Sie
sind
stark von der Philosophie des revidierten französischen
Konsultationsgesetzes geprägt, das seit Januar 2014
gilt
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2014). Eine Arbeitnehmerbeteiligung im
Verwaltungsrat ist nicht vorgesehen, da
der Konzern offiziell in den Niederlanden registriert ist und dort eine
Sonderregelung zur Mitbestimmungsvermeidung in Anspruch nehmen kann
(siehe Bericht
in den EBR-News 4/2013).
Der Europäische Betriebsrat von Airbus hatte sich im September
2014 bei einer Sitzung in Toulouse mit Unterstützung der EWC
Academy auf die SE-Verhandlungen vorbereitet (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2014).
Hohe Hürde für
Mitbestimmung bei deutschem Satellitenhersteller
Am
18.
März 2015 wurde in Bremen für den
Technologiekonzern OHB eine SE-Vereinbarung geschlossen. Zuvor war
zwischen der Gewerkschaft IG Metall und der zentralen Leitung ein
über die Presse geführter Konflikt zur
Mitbestimmung im Aufsichtsrat entbrannt. Der Arbeitgeber wollte keine
Arbeitnehmerbeteiligung akzeptieren, stimmte
schließlich aber folgender Regelung zu: einmal pro Jahr wird
ein
Vertreter des SE-Betriebsrates mit beratender Stimme in den
Aufsichtsrat eingeladen. Beschäftigt das Unternehmen in
Deutschland mehr 4.000 oder in Europa mehr als 5.000
Arbeitnehmer
(derzeit sind es
1.600 in Deutschland und 2.000 in Europa), so kann der
SE-Betriebsrat ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates
wählen.
Der
SE-Betriebsrat besteht aus
14 Mitgliedern und kann zwei jährliche Sitzungen
durchführen. Neben Deutschland sind Belgien, Frankreich,
Italien, Luxemburg und Schweden vertreten. Drei Delegierte
führen die laufenden Geschäfte. Bei
Konsultationsverfahren stehen sie unter erheblichem Zeitdruck,
Stellungnahmen abzugeben: ihnen bleibt nur eine Woche, in
Ausnahmefällen bis zu drei Wochen. Der SE-Betriebsrat hat
Zutrittsrecht zu Betrieben in allen Ländern
und Initiativrechte bei europaweit relevanten Themen.
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6.
Strukturierung von Konsultationsverfahren
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Deutsches
Touristikunternehmen konkretisiert Verfahrensablauf von
Anhörungen
Am
14. November 2014 wurde am Konzernsitz von TUI in Hannover ein
schriftlicher Verfahrensablauf über das Konsultationsverfahren
getroffen. Er beinhaltet monatliche Arbeitsgespräche zwischen
der
zentralen Leitung und dem sechsköpfigen Präsidium des
EBR.
Die Unterrichtung bei außergewöhnlichen
Umständen
findet bereits in der Planungsphase statt. Die darauf folgende
Anhörungsphase wird vor der endgültigen Entscheidung
des
Managements durchgeführt und endet mit einer
Stellungnahme
des EBR (oder einer Erklärung, keine Stellungnahme abgeben zu
wollen). Eine Frist wurde hierfür nicht definiert.
Die
Unterrichtung des EBR wird grundsätzlich den nationalen
Betriebsräten vorgeschaltet, sofern dem nicht
nationale
Gesetze entgegenstehen.
Gleichzeitig
wurde die ursprünglich 1996 geschlossene, "freiwillige"
EBR-Vereinbarung aktualisiert. Aufgenommen wurden die Begriffe
Unterrichtung und Anhörung aus der neuen EU-Richtlinie sowie
der
Erwägungsgrund 16, wonach die
länderübergreifende
Zuständigkeit für alle Fälle gilt, die
für die
europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite
ihrer
möglichen Auswirkungen von Belang sind. Ist nur ein einziges
Land
betroffen, so kann das Präsidium des TUI Europa Forum
tätig
werden. Es kann sich während eines laufenden
Konsultationsverfahrens grundsätzlich mit
Betriebsräten der
betroffenen Länder austauschen. Interessant ist die Regelung
zum Schulungsanspruch, der nicht nur als Recht,
sondern als
Verpflichtung der EBR-Mitglieder formuliert wird. Bei der Ausarbeitung
dieser Texte war die EWC Academy beteiligt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014).
Französischer EBR
präzisiert Konsultationsverfahren in vier Stufen
Am
26. November 2014 einigten sich die zentrale Leitung und der
Europäische Betriebsrat der Versicherungsgruppe Axa in Paris
über die Durchführung des Konsultationsverfahrens zum
digitalen Wandel. Die Methodikvereinbarung ("accord de
méthodologie") definiert vier Stufen. Das Thema war bereits
im
Juni 2014 auf der Tagesordnung und wird den EBR noch einige Jahre
beschäftigen, insbesondere die konkreten Auswirkungen auf
Arbeitsbedingungen
und Personalpolitik (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014). Die Stufen im Einzelnen:
Im
Rahmen der Stufe eins arbeiten sich die EBR-Mitglieder derzeit vertieft
in das Thema ein ("phase d’appropriation"). Die zweite Stufe
sieht die Anwendung der Prinzipien vor, die im Jahr 2011 in einer
europaweiten Rahmenvereinbarung zur vorausschauenden Personalplanung
festgelegt wurden. Erst danach beginnt in Stufe drei die eigentliche
Anhörungsphase. Während dieser Konsultation wird die
Praxis
der Arbeitsbedingungen nicht verändert, solange keine
Stellungnahme des EBR vorliegt. In der vierten Stufe findet eine breite
Abstimmung ("articulation") zwischen dem Europäischen
Betriebsrat
und den lokalen Betriebsräten statt.
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7. Flucht
vor Arbeitnehmerbeteiligung
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Alba Group verschrottet
Mitbestimmung
Am
19. Februar 2015 legte die Hans-Böckler-Stiftung alarmierende
Statistiken über Umgehung und Vermeidung von
Mitbestimmung im
Aufsichtsrat durch deutsche und ausländische Unternehmen vor.
Nutzten im Jahr 2000 erst drei Unternehmen in Deutschland eine
ausländische Rechtsform, um ihren Aufsichtsrat
arbeitnehmerfrei zu
halten, so ist die Zahl bis Mitte 2014 sprunghaft auf
94 gestiegen. Darunter sind 51 Unternehmen mit mehr als 2.000
Arbeitnehmern in Deutschland, die normalerweise der
paritätischen
Mitbestimmung unterliegen würden. Insgesamt sind auf diese
Weise
200.000 Beschäftigte von der Mitbestimmung ausgeschlossen.
Diese
Zahlen machen zwar noch weniger als 5% aller mitbestimmten Unternehmen
in Deutschland aus, aber die Zuwachsrate wird von der
Hans-Böckler-Stiftung als "dramatisch" bezeichnet. Sie sieht
politischen Handlungsbedarf beim Gesetzgeber. Besonders absurd sei es,
wenn Unternehmen ohne realen Auslandsbezug eine
"Scheinauslandsgesellschaft" gründen. Prominentestes Beispiel
ist
das Entsorgungs- und Recyclingunternehmen Alba Group in
Berlin,
das dem Präsidenten des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages gehört. Besonders anfällig
für
Mitbestimmungsvermeidung durch ausländische Rechtsformen sind
die
Logistikbranche (darunter das größte Unternehmen in
dieser
Gruppe: Kühne + Nagel) und der Einzelhandel mit H&M,
Esprit,
Zara, Primark oder C&A, aber auch die Fast-Food-Kette
McDonald's
gehört dazu.
War
bis vor kurzem die Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft
(SE) das probate Mittel zur Vermeidung oder Reduzierung des
Arbeitnehmereinflusses, das die Wirtschaftspresse propagierte (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2008), so hat das Ausweichen auf
ausländische Rechtsformen inzwischen eine
größere Bedeutung und Dynamik entwickelt.
Nur
selten Verhandlungen auf Basis der Fusionsrichtlinie
Ein
weniger bekanntes Mittel zur Vermeidung oder Reduzierung von
Mitbestimmung und für den Arbeitgeber einfacher zu handhaben
als
eine SE-Umwandlung ist die grenzüberschreitende Verschmelzung
von
Kapitalgesellschaften. Gesetzliche Grundlage hierfür ist eine
im
Oktober 2005 verabschiedete EU-Richtlinie, die sich in Details von der
SE-Richtlinie unterschiedet - zum Nachteil der Arbeitnehmer.
Während
die SE-Richtlinie den Status quo der Mitbestimmung sichert,
der
für 25% der europäischen Belegschaft vorher schon
galt, liegt
diese Schwelle in der Fusionsrichtlinie bei 33%. Verhandelt
wird
bei grenzüberschreitenden Fusionen nur über
den
Aufsichtsrat, nicht über einen SE-Betriebsrat. Bei
einer SE-Umwandlung wird ein Besonderes Verhandlungsgremium
(BVG)
gebildet, das innerhalb von sechs Monaten (bei einvernehmlicher
Verlängerung: zwölf Monaten) zu einem
Ergebnis kommen
sollte. Scheitern diese Verhandlungen, greifen Mindeststandards. Anders
ist hier die Regelung in der Fusionsrichtlinie: der Arbeitgeber kann
auf die Bildung des BVG komplett verzichten und gleich die
Mindeststandards anwenden.
Das
Europäische
Gewerkschaftsinstitut (ETUI) in Brüssel hat in seinem neuen
Benchmarking-Bericht 51 grenzüberschreitende
Fusionen untersucht und am 3. März 2015 die
Ergebnisse
publiziert. Nur in zehn Fällen wurde tatsächlich ein
BVG
gebildet, zwanzig Unternehmen nutzten ohne Verhandlung
sofort die Mindeststandards und in 21 Fällen war aus
dem
Fusionsplan nicht erkennbar, ob und wie die Arbeitnehmerbeteiligung
behandelt wird. In Deutschland war im
Dezember 2008 erstmals ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat
auf
Basis
der EU-Fusionsrichtlinie vereinbart worden, und zwar im
Versicherungsunternehmen Münchener Rück (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009).
Im Januar 2010 nutzte der Fertigmenü-Hersteller Apetito aus
Rheine
diese Richtlinie, um einen paritätischen Aufsichtsrat zu
vermeiden
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2010).
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8. Europaweite betriebliche Abkommen
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Britische Großbank bekennt sich
zu verantwortlichem Handeln
Am
27. Januar 2015 wurde in London eine europäische Charta zum
verantwortlichen Banking zwischen dem Barclays Group European Forum
(BGEF), so der Name des Europäischen Betriebsrates, und der
zentralen Leitung der drittgrößten britischen Bank
geschlossen. Am Tag zuvor hatten Branchengewerkschaften insbesondere
aus Italien und Frankreich mit der britischen Gewerkschaft Unite eine
Gewerkschaftsallianz für Barclays ins Leben gerufen.
Angestrebt
werden europaweite Betriebsvereinbarungen wie eine Sozialcharta
über Beschäftigungsbedingungen.
Ein Zehn-Punkte-Katalog
hierzu war im Mai 2014 verabschiedet worden. Auch eine weltweite
Sozialcharta für die 140.000 Beschäftigten
gehört zu den
Zielen.
Das
Barclays Group European Forum wurde bereits 1996 gegründet und
tagt zweimal jährlich. Ihm gehören 24 Mitglieder aus
zwölf Ländern an, darunter sieben britische
Delegierte sowie
ein Vertreter für das Investment-Banking,
der sämtliche
Länder vertritt. Die EBR-Vereinbarung unterliegt britischem
Recht
und wurde zuletzt 2011 aktualisiert. Die neuen EU-Standards von
Unterrichtung und Anhörung sind allerdings noch nicht
integriert.
Es handelt sich um eine "freiwillige" Alt-Vereinbarung, die bei
Kündigung zu einer Auflösung des EBR führen
würde,
so wie 2012 in der britischen Großbank HSBC (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014). Folgende Texte sind nur in englischer
Sprache verfügbar:
Französische Versicherung
fördert Chancengleichheit
Am
29. Januar 2015 wurde in Paris eine europäische Charta zur
Gleichbehandlung von Männern und Frauen zwischen dem
SE-Betriebsrat und der Unternehmensleitung der
Rückversicherung
Scor unterzeichnet. Sie definiert Regeln für Neueinstellungen,
Karriereförderung, berufliche Weiterbildung, gleiche Bezahlung
und
Work-Life-Balance. Jährlich wird dem SE-Betriebsrat
künftig
ein Statistik-Bericht hierüber vorgelegt.
Scor
war im
Mai 2007 das erste Unternehmen in Frankreich in der Rechtsform einer
Europäischen Gesellschaft (SE)
mit Arbeitnehmerbeteiligung im
Verwaltungsrat und einem SE-Betriebsrat (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2007).
Dem SE-Betriebsrat gehören derzeit 36 Mitglieder aus elf
Ländern an, darunter zehn aus Frankreich und acht aus
Deutschland.
Sie vertreten 2.400 Beschäftigte.
Kompetenzentwicklung in
französischem High-Tech-Konzern
Am
25. März 2015 wurde in Paris eine europaweite Vereinbarung
über Kompetenzentwicklung und Karriereförderung
zwischen der
zentralen Leitung des Triebwerks- und Elektronikherstellers Safran und
dem Europäischen Industriegewerkschaftsbund (industriALL)
geschlossen. Sie sieht regelmäßige
Entwicklungsgespräche für alle Beschäftigten
in
zwölf EU-Ländern und der Schweiz
vor, garantiert ihnen
den Zugang zur Fortbildung, unterstützt Maßnahmen
der
beruflichen Mobilität und trägt Beispiele guter
Praxis aus
mehreren europäischen Ländern zusammen. Eine
Kommission
aus Managementvertretern, dem Präsidium des
Europäischen
Betriebsrates und drei Vertretern von industriALL überwacht
regelmäßig die Einhaltung des Abkommens. Seit
März 2013
gibt es bei Safran bereits eine Vereinbarung über die
Förderung der beruflichen Eingliederung von jungen Menschen
(siehe Bericht
in
den EBR-News 2/2013).
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9. Der Blick
über
Europa hinaus
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Soziale Verantwortung
für 100.000 Beschäftigte in 130 Ländern
Das
französische Mineralölunternehmen Total
unterzeichnete am 22. Januar 2015 am Rande des Weltwirtschaftsforums in
Davos mit dem Internationalen Industriegewerkschaftsbund (industriALL)
eine Vereinbarung über soziale Unternehmensverantwortung.
Darin wird die freie gewerkschaftliche Betätigung der
Belegschaften auf der ganzen Welt und ein sozialer Dialog auf
Betriebsebene zugesichert. Die konzerninternen Standards im Arbeits-
und
Gesundheitsschutz werden künftig auch für
Leiharbeiter
und Zulieferer gelten. Es ist das erste Abkommen seiner Art, das
bereits die im Dezember 2014 beschlossenen, erweiterten
Leitsätze von industriALL berücksichtigt.
Auf
europäischer Ebene verfügt Total nicht nur
über einen EBR auf Holding-Ebene, sondern darunter
über drei Europäische Spartenbetriebsräte
sowie über einen Ausschuß für soziale
Verantwortung und nachhaltige Entwicklung. Dies ist ein Bestandteil der
im Oktober 2012 revidierten EBR-Vereinbarung (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012). Im November 2005 hatte Total bereits ein
europaweites Ramenabkommen zur Chancengleichheit geschlossen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2005).
Baskischer
Windturbinenhersteller unterzeichnet weltweites Rahmenabkommen
Am
18. Februar 2015 wurde zwischen dem Maschinenbaukonzern Gamesa, den
spanischen Gewerkschaftsbünden UGT und CC.OO.
und dem Internationalen Industriegewerkschaftsbund industriALL in
Madrid ein Rahmenabkommen über Sozialstandards unterzeichnet,
das erste in der Branche der erneuerbaren Energien überhaupt.
Zur Überwachung des Abkommens wird ein eigenes Gremium
gebildet, eine Art Vorläufer eines Weltbetriebsrates.
Gamesa hat insgesamt 6.000 Beschäftigte
in zwölf EU-Ländern sowie in anderen Teilen
der Welt. Einen
Europäischen Betriebsrat gibt es bisher noch nicht.
Weltweite
Sozialstandards
für deutschen Industriekonzern
Am
16. März 2015 wurde am Konzernsitz in
Essen ein internationales Rahmenabkommen für ThyssenKrupp
unterzeichnet. Die zentrale Leitung von Deutschlands
größtem Stahl- und Technologieunternehmen bekennt
sich
damit für alle 150.000 Beschäftigten in 80
Ländern zu sozialen Mindeststandards. Für die
Überwachung des Abkommens werden ein internationaler
Ausschuß und eine Beschwerdestelle errichtet.
Die Verhandlungen zu diesem Rahmenabkommen hatten dazu
beigetragen, jüngste Arbeitskonflikte bei ThyssenKrupp in den
USA und in Italien beizulegen.
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10.
Interessante Webseiten
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Sozialversicherungssysteme
einzelner Länder
Die Europäische
Kommission in Brüssel hat ihre Leitfäden
über die Sozialversicherungssysteme der
Mitgliedsländer des Europäischen Binnenmarktes (EU,
Norwegen, Island und Liechtenstein) inhaltlich überarbeitet
und auf ihrer Webseite zugänglich gemacht. Auch die Schweiz
ist dort zu finden. Im Moment sind sie nur in englischer,
französischer und deutscher Sprache abrufbar, sollen aber bald
in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzt werden.
Ergänzend zu den Texten sind auch Links zu den
Trägern der Sozialversicherung jedes Landes zu finden.
Ressourcenpool zur Tarifpolitik
Der
Europäische
Gewerkschaftsbund (EGB) in Brüssel stellt auf einer eigens
hierfür eingerichteten Webseite Dokumente zur Tarifpolitik in
den Mitgliedsländern der EU zur Verfügung. Ziel ist
eine bessere Koordinierung. Hierzu wurde ein Toolkit in mehreren
Sprachen entwickelt. Ein Barometer bewertet die Tarifstruktur,
den
sozialen Dialog und die Situation des Arbeitsrechts für jedes
Land mit einer Ampel (rot, gelb, grün). Im
grünen
Bereich finden sich Skandinavien und Deutschland, während eine
Reihe von Euro-Krisenländern und Teile Osteuropas rot
markiert sind.
Nachrichten aus der Europapolitik
Das
Internet-Nachrichtenportal EurActiv aus Brüssel berichtet in
zwölf Sprachen über alle Aspekte der Europapolitik,
insbesondere
über die Debatten im Vorfeld von EU-Entscheidungen. Nach
eigener
Darstellung ist es das meistgenutzte Medienportal in der Europapolitik.
Zusätzlich zu aktuellen Nachrichten veröffentlicht
EurActiv
auch Linkdossiers, die Informationen zu größeren
Themenfeldern zusammenfassen, z. B. zu den Europawahlen, zur
Energiewende oder zur Euro-Schuldenkrise.
Weltbewegung Christlicher
Arbeitnehmer (WBCA)
Die
in Brüssel ansässige Nichtregierungsorganisation ist
als
Dachverband katholischer Arbeitnehmerbewegungen in 79 Ländern
aktiv. Ihr halbjährlicher Newsletter INFOR berichtet in vier
Sprachen über die vielfältige, weltweite
Solidaritätsarbeit. Die aktuelle Ausgabe von Januar 2015 steht
unter dem Titel: "Eine andere Welt ist möglich".
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Kommunikationstechnologien verändern
die Arbeitsbedingungen
Im
September 2014 ist
dieser Diskussionsleitfaden erschienen, der sich mit den Auswirkungen
von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) auf die
Arbeitsbedingungen beschäftigt. Entstanden ist er in einem
Projekt von Eurocadres, dem europäischen Dachverband der Fach-
und Führungskräfte im Europäischen
Gewerkschaftsbund (EGB). Darin wird die Entstehung einer "Arbeit ohne
Grenzen" thematisiert: ohne zeitliche Grenzen
(ständige Erreichbarkeit), ohne räumliche Grenzen
(Telearbeit, Homeoffice, im Hotel) und eine stärkere
Verteilung auf geographische Orte (Internationalisierung
alltäglicher Arbeitsabläufe). Besonders
nützlich ist diese Broschüre auch für
Mitglieder von Europäischen Betriebsräten, da sie in
fünf Sprachen vorliegt.
Handbuch zum
Arbeitnehmerdatenschutz
Im Januar 2015 ist der
Klassiker des Arbeitsrechtlers Prof. Däubler unter dem
Titel "Gläserne Belegschaften" in sechster Auflage
erschienen. Durch die immer weiter fortschreitende Vernetzung der
IT-Systeme erhält der Datenschutz endgültig eine
internationale Dimension. Grund genug auch für EBR-Mitglieder,
sich mit dem Thema zu beschäftigen. Für Einsteiger
ist dabei wichtig: hier werden nicht nur Gesetze kommentiert, sondern
Sinn und Wirkungsweisen des Datenschutzes erläutert. Neu sind
jetzt die Themen Cloud und Big Data aufgenommen. Das Buch eignet sich
durch sein umfangreiches Stichwortverzeichnis auch gut als
Nachschlagewerk.
Transnationale Betriebsvereinbarungen in
der Praxis
Ein Netzwerk von
Forschungsinstituten aus sieben EU-Ländern legte im Januar
2015 ihre Ergebnisse und Empfehlungen vor, die auf 14
Fallstudien in sieben multinationalen Unternehmen basieren. Dort wurden
insgesamt 18 verschiedene Vereinbarungen unterzeichnet, meist vom
Europäischen Betriebsrat. In zwei
französischen Fällen ist der EBR dagegen nur
für das Monitoring zuständig, während ein
europäischer Gewerkschaftsverband der alleinige Unterzeichner
ist. Die zersplitterte Gewerkschaftslandschaft in Frankreich legt es
nahe, dies an die europäischen Gewerkschaften zu
delegieren. Bisher fehlt es transnationalen Betriebsvereinbarungen noch
an einer belastbaren juristischen Grundlage. Aus diesem Grund hatte das
Europäische Parlament im September 2013 eine rechtliche
Absicherung gefordert (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
Kleiner
Sprachführer in neuer Auflage
Kürzlich
ist eine Neuauflage dieses Sprachführers für Deutsch,
Französisch und Niederländisch erschienen. Er will
Kommunikation bei Geschäftsreisen und die Erstellung
von Geschäftsbriefen erleichtern und wendet sich an
alle, die beruflich im deutsch-belgisch-luxemburgischen Sprachraum
tätig sind. Dazu enthält er - nach Themen geordnet -
Redewendungen und nützliche Begriffe. Herausgeber sind das
Brüsseler Büro des Goethe-Instituts, eine
Kultureinrichtung zur Förderung der deutschen Sprache im
Ausland, und die Deutsch-belgisch-luxemburgische Handelskammer in
Brüssel. In diesen drei Sprachen steht auch ein
Miniwörterbuch kostenlos zum Download bereit.
Weitere
Literatur haben wir in einer Literatursammlung
zusammengestellt.
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12. Die EWC
Academy: Beispiele aus unserer Arbeit
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Siebte Hamburger EBR-Fachtagung
seit Januar 2009
Am
26. und 27. Januar 2015 fand die jährliche
Fachtagung der EWC Academy statt, diesmal im Hotel Hafen Hamburg mit
Panoramablick über Elbe und Skyline der Stadt. Neben aktuellen
Entwicklungen im europäischen Arbeitsrecht und in der
Landschaft
der Europäischen Betriebsräte gab es Praxisberichte
aus der
Versicherungsgruppe Zurich über ein verbessertes
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren bei europaweiten
Restrukturierungen (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014)
und über die laufenden Gerichtsverfahren beim
Verpackungshersteller Amcor (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014). Am zweiten Tag fand ein Kurzseminar zum
Konsultationsverfahren statt.
Erstmals
profundes Konsultationsverfahren gestartet
Am
2. März 2015 wurde der Europäische Betriebsrat von
Avaya
über ein europaweites Restrukturierungsprojekt unterrichtet.
Das
US-Unternehmen, ein Anbieter von Telekommunikationslösungen
für Geschäftskunden, hat seinen europäischen
Sitz in
Frankfurt am Main (Foto). Die EBR-Vereinbarung basiert auf deutschem
Recht und den Standards von Unterrichtung und
Anhörung der
neuen EU-Richtlinie. Derzeit arbeiten Berater der EWC Academy
an
einer Analyse der betriebswirtschaftlichen Daten, die den Planungen des
Managements zugrunde liegen. Im Dezember 2014 war die EWC Academy zum
Sachverständigenbüro bestellt worden (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2014).
Callcenter-Betreiber akzeptiert
Mitbestimmung im Aufsichtsrat
Am
27. März 2015 wurde bei Amevida in Gelsenkirchen eine
SE-Beteiligungsvereinbarung unterzeichnet. Mit Unterstützung
der
EWC Academy konnten die zwölf Mitglieder im Besonderen
Verhandlungsgremium erstmals in der Unternehmensgeschichte eine
Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat durchsetzen. Als einer der
größten deutschen Callcenter-Betreiber
führt Amevida
integriertes Kundenkontaktmanagement für Großkunden
durch.
Übergangsweise werden die Aufgaben des SE-Betriebsrates noch
vom
deutschen Gesamtbetriebsrat wahrgenommen, der zwei
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden kann. Kommen
später Auslandsgesellschaften hinzu, wird der SE-Betriebsrat
drei
reguläre Sitzungen pro Jahr durchführen.
EBR-Grundlagenseminar
auf Schloß Montabaur
Vom
7. bis 10. April 2015 fand das jährliche Grundlagenseminar der
EWC
Academy auf Schloß Montabaur statt. Dort ging es neben der
Gründung eines Europäischen Betriebsrates auch darum,
wie die
neue Rechtslage zur Unterrichtung und Anhörung bei
Restrukturierungen gezielter genutzt werden kann. Das Motto lautete:
von einer "Kinoveranstaltung" zu einem vollwertigen
Europäischen
Betriebsrat. Da die Blaupause der EU-Richtlinie das Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren in Frankreich war, müssen sich
Europäische Betriebsräte eine "französische
Brille"
aufsetzen, um den EBR strategisch fortzuentwickeln.
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13.
Aktuelle Seminartermine
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Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für Mitglieder von
Europäischen
Betriebsräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. Bisher haben daran 619 Arbeitnehmervertreter
aus
233
Unternehmen teilgenommen, viele von ihnen auch mehrfach. Das entspricht
etwa 19%
aller transnationalen Betriebsratsgremien in Europa. Hinzu
kommen zahlreiche Inhouse-Veranstaltungen und
Gastvorträge bei anderen Veranstaltern.
US-Tagung für
Betriebsräte
Am
11. und 12. Juni 2015 findet bereits zum dritten Mal unsere Tagung
für Betriebsratsmitglieder aus US-Unternehmen statt, diesmal
in
Berlin. Dort können Erfahrungen über die Arbeit im
Europäischen Betriebsrat und mit der US-Managementkultur
ausgetauscht werden. Die Tagung richtet sich auch an
Betriebsräte
aus europäischen Unternehmen mit wichtigen Standorten in den
USA.
Moderator ist wieder der ehemalige EBR-Vorsitzende von General Motors,
Klaus Franz. Als Gastredner wird der Sozialattaché der
deutschen
Botschaft in Washington, Hermann Nehls, erwartet.
Weitere
Seminartermine
- Luxemburg,
28. September bis 1. Oktober 2015: Seminar zum EU-Arbeitsrecht und
dessen Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht mit Besuch beim
Europäischen Gerichtshof
- Hamburg,
28. bis 30. Oktober 2015: Seminar zum EBR-Recht, insbesondere zur
Aushandlung von EBR-Vereinbarungen und zur bisherigen
Rechtsprechung zum Europäischen Betriebsrat
- Hamburg,
28. bis 30. Oktober
2015: Datenschutz im internationalen Unternehmen
Sprachkurse:
Business Englisch
für Betriebsräte
Das genaue
Programm kann bei
uns angefordert werden.
Inhouse-Veranstaltungen
Eine
Übersicht über mögliche Themen für
Inhouse-Veranstaltungen finden Sie hier:
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Die
EBR-News werden herausgegeben von:
Mitarbeiter/innen
dieser Ausgabe:
Werner
Altmeyer, Katharina Barrie, Manfred Bobke, Jochen Brandt
Verteiler
der deutschsprachigen
Ausgabe: 20.298 Empfänger
Verteiler
der
englischsprachigen Ausgabe: 3.418 Empfänger
Verteiler
der
französischsprachigen Ausgabe: 3.276 Empfänger
Newsletter-Archiv: www.ebr-news.de
Wir freuen uns über
Anregungen zu diesem Newsletter und über Berichte aus Ihrem
EBR.
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