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30.
Juli 2014
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1.
Keine Entlassungen ohne ernsthafte Konsultation
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Erneut Massenentlassungen in
Spanien gerichtlich annulliert
Am
12. Juni 2014 untersagte die Sozialkammer der "Audiencia Nacional de
España", des höchsten spanischen Gerichts
für
kollektives Arbeitsrecht, die Entlassung von 1.190
Beschäftigten
von Coca-Cola Iberian Partners (CCIP) in vier Abfüllanlagen.
Die
Urteilsverkündung (Foto) war in Spanien ein Medienereignis.
Zum
wiederholten Male hat damit ein spanisches Gericht den Begriff
"Konsultation" im französischen Sinne interpretiert und damit
die
Rolle von lokalen und Europäischen Betriebsräten bei
Restrukturierungen erheblich gestärkt.
Wie im Gerichtsurteil des
US-Automobilzulieferers Tenneco vom Februar 2014 in
Nordspanien (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2014) ging
es auch bei Coca-Cola um die korrekte Durchführung eines
Konsultationsverfahrens. Am 10. Dezember 2013 verkündete CCIP
die
Schließung von vier seiner elf Abfüllanlagen
in Spanien (Palma de Mallorca, Alicante, Asturien und bei Madrid),
was die Entlassung von 30% der spanischen
Belegschaft bedeutet hätte. Zeitgleich konnte die
Tochtergesellschaft des US-Getränkekonzerns auf der iberischen
Halbinsel einen Jahresgewinn von 900 Mio. € verbuchen. Am 1.
April
2014 wurden die ersten 235 Entlassungen
ausgesprochen.
Während
der gesetzlich vorgeschriebenen 30tägigen Konsultationsfrist
zeigte das Management keine Bereitschaft,
ernsthaft Alternativen
zur Schließung zu suchen. Nach Meinung des Gerichts stellt
dies
einen
Bruch des Gesetzes dar. Konsultationen sind in einem solchen Umfeld
sinnlos und damit unwirksam; ohne eine wirksame Konsultation
können keine Entlassungen stattfinden. Mit Ablauf der
Konsultationsfrist am 21. Januar 2014 traten die von
Schließung bedrohten Standorte in einen Streik, der
vom
Management hintertrieben wurde, indem es Produktion auf andere
Standorte umleitete. Nach Meinung der Richter war dies ein
schwerwiegender Angriff auf das in der spanischen Verfassung
garantierte Streikrecht, das ein Gleichgewicht der
Verhandlungspartner garantieren soll.
CCIP
weigert sich nun, das Urteil umzusetzen und will es vor dem
Obersten Gerichtshof anfechten. Dieser hatte in einem anderen Fall im
März 2013 aber bereits eine vergleichbare Tendenz vorgegeben
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2013).
Die Gewerkschaft CC.OO. beantragte am 4. Juli 2014 eine einstweilige
Verfügung zur sofortigen Wiedereinstellung aller Entlassenen.
Europaweiter
Aktionstag der
Gewerkschaften
Die
Ereignisse in Spanien hatten europaweite Diskussionen im Konzern
ausgelöst. Am 20. und 21. März 2014 trafen sich
Mitglieder
der drei Europäischen Betriebsräte des
Coca-Cola-Verbundes
und Gewerkschaftsvertreter in Madrid, um ein Europäisches
Manifest
für ein sozial nachhaltiges Coca-Cola-System zu verabschieden.
Für den 5. Mai 2014 riefen sie zu einem europaweiten
Aktionstag
auf. Protestaktionen fanden in der Europazentrale des Konzerns
in
Brüssel, in Frankreich, Deutschland und vier weiteren
Ländern
statt.
Profundes Konsultationsverfahren
sichert Standort
Am
28. Juli 2014 ist die Produktion im nordspanischen Werk
Gijón
des US-Automobilzulieferers Tenneco nun wieder angelaufen. Seit einem
halben Jahr stand sie still, weil das Werk geschlossen werden sollte.
Nach harten
Verhandlungen stimmte die Belegschaft am 17. Juni 2014 einem
Standortsicherungsvertrag zu (Foto), der Personalabbau mit
Frühpensionierungen vorsieht. 129 von 216
Beschäftigten
werden weiterhin in Gijón arbeiten.
Obwohl es sich nur um einen
kleinen Standort an der Peripherie Europas handelt, sind die Ereignisse
im Fall Tenneco von europaweiter Relevanz.
Die Werksschließung konnte abgewendet werden, weil die
Arbeitnehmervertreter mit einem unzulänglichen
Konsultationsverfahren konfrontiert waren und dies vor Gericht
konsequent einklagten (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014).
Erst nachdem sämtliche Entlassungen gerichtlich annulliert
waren,
zog das US-Management ernsthaft Alternativen in Erwägung. Der
Vorstandsvorsitzende aus den USA erörterte dies erstmals
am 15. April 2014 in Rom mit einem Vertreter der
Europäischen
Kommission. Am 30. April 2014 wurde bei einer Sitzung der
Betriebsräte mit der zentralen Leitung in Brüssel
deutlich,
daß der Standort nicht geschlossen wird. Nach dem
erfolgreichen
Ende der Verhandlungen stattete am 3. Juli 2014
schließlich sogar der Vizepräsident des US-Konzerns
dem Werk
in Spanien einen Besuch ab.
In Deutschland
fehlt bisher meist noch ein profundes Verständnis des
Konsultationsmodells,
das aus der französischen Betriebsverfassung stammt und die
einschlägigen EU-Richtlinien stark prägt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011). Der Fall des US-Automobilzulieferers
Visteon, dessen EBR im September
2011 vor dem Landesarbeitsgericht Köln vergeblich den Stopp
von Massenentlassungen in Spanien einklagte, zeigt dies deutlich (siehe
Bericht
in den EBR-News 3/2011). Es stellt sich die
Frage, wann dieses Thema vom Europäischen
Gerichtshof entschieden wird.
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2.
Deutsche Richter beschränken EBR-Arbeit
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Mitglieder des engeren Ausschusses
dürfen nicht nach England reisen
Am
8. April 2014 entschied das
Arbeitsgericht Lörrach über das Recht eines
Europäischen Betriebsrates auf Werksbesuche. Es
untersagte dem geschäftsführenden Ausschuß
im australischen Verpackungskonzern Amcor, zwei seiner Mitglieder am
24. April 2014 ins Werk Cumbria (Nordengland) zu entsenden, um vor Ort
die Arbeitnehmervertreter direkt zu informieren.
Nach
Meinung des Gerichts und
der zentralen Leitung sind ausschließlich die
britischen Delegierten zuständig, EBR-Informationen an
Arbeitnehmervertreter im Vereinigten Königreich weiterzugeben.
Der EBR könne nicht selbst entscheiden, ob er seinen
Vorsitzenden oder andere Mitglieder des engeren Ausschusses mit dieser
Aufgabe betraut. Die britischen Delegierten hatten zwar an der letzten
EBR-Plenarsitzung im Oktober 2013 teilgenommen, sind aber nicht in die
Arbeit des geschäftsführenden Ausschusses direkt
eingebunden.
Das
Gerichtsverfahren wirft
eine juristische Grundsatzfrage für alle Europäischen
Betriebsräte auf. Die neue EBR-Richtlinie regelt in
Artikel 10 die Rolle der Arbeitnehmervertreter. Danach
verfügen sie über "die Mittel, die erforderlich sind,
... um kollektiv die Interessen der Arbeitnehmer ... zu vertreten." Sie
haben nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, lokale
Arbeitnehmervertretungen über ihre Arbeit zu informieren. Wie
dies konkret durchgeführt werden soll, läßt
der Gesetzgeber allerdings offen. Damit wird sich nun in Kürze
das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Freiburg
befassen, denn der EBR hat Beschwerde gegen das Urteil eingelegt.
Externe
Gewerkschaftsvertreter dürfen nicht an Sitzungen teilnehmen
Ein
weiteres Urteil hat das
Arbeitsgericht Lörrach am 4. Juni 2014 gefällt.
Danach ist der EBR von Amcor nicht befugt,
Gewerkschaftssekretäre zu seinen Sitzungen einzuladen. Dies
gilt auch dann, wenn sie keine Kosten verursachen. Nach Meinung des
Gerichts sind EBR-Sitzungen nicht öffentlich und externe
Gewerkschaftssekretäre haben laut Gesetz kein Teilnahmerecht.
Allerdings können sie sich als Sachverständige beim
EBR bewerben, wenn sie über speziellen Sachverstand
verfügen. Bei Amcor steht die Sitzungsteilnahme von
Sachverständigen - anders als in der EU-Richtlinie -
unter dem Vorbehalt des "beidseitigen Einverständnisses"
zwischen EBR und zentraler Leitung. Anders formuliert:
Sachverständige der Arbeitnehmerseite müssen zuerst
eine Art "Assessment Center" des Arbeitgebers durchlaufen,
bevor sie ihre Arbeit aufnehmen können. Auch gegen dieses
Urteil will der EBR Beschwerde einlegen.
Der
australische Verpackungskonzern Amcor
Der
Europäische
Betriebsrat wurde 1998 nach deutschem Recht gegründet, die
EBR-Vereinbarung zuletzt 2002 aktualisiert. Sie unterliegt damit
automatisch der neuen EU-Richtlinie. Amcor hat seine Europazentrale in
Zürich und versucht sehr stark, dem EBR jeden eigenen
Spielraum abzusprechen. Im Juni 2013 untersagte das
gleiche Gericht den Arbeitnehmervertretern, einen kritischen
Bericht über die letzte EBR-Sitzung im Intranet zu
veröffentlichen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013). Derzeit laufen bei Amcor also insgesamt drei
Gerichtsverfahren mit einer erheblichen Sprengkraft für die
gesamte Landschaft der Europäischen Betriebsräte,
sofern sie bis zum Europäischen Gerichtshof in
Luxemburg gelangen sollten.
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3. Neue Gerichtsurteile im Vorfeld der
EBR-Gründung
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Erstmals
EBR-Gerichtsentscheidung in Italien
Am 7. Mai 2014 entschied das
Berufungsgericht Turin erstmals über eine Klage hinsichtlich
des italienischen EBR-Gesetzes. FIOM, die Metallgewerkschaft im
größten Gewerkschaftsbund des Landes CGIL, war 2011
bei der
Besetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) von Fiat Industrial
übergangen worden. Die Richter verurteilten dies als
antigewerkschaftliches Verhalten. Der Lastwagen- und Motorenhersteller
war 2010 aus dem Fiat-Konzern herausgelöst worden und
konnte daher einen eigenen EBR gründen. Fiat
selbst hat seit 1996 einen EBR.
In
Italien werden
BVG-Mitglieder nicht von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung RSU
(vergleichbar einem Betriebsrat) gewählt, sondern von den
Gewerkschaften ernannt, und zwar nur von denjenigen, die den Branchen-
bzw. Haustarifvertrag unterzeichnet haben. Nach dem Ausstieg von Fiat
aus dem Arbeitgeberverband und dem
Flächentarifvertrag gelten seit 1. Januar 2011 nur
noch Haustarifverträge, die von vier Gewerkschaften
unterzeichnet wurden, nicht aber von der kämpferischen FIOM.
Seither war die FIOM von jeder betrieblichen Mitsprache
bei Fiat ausgeschlossen, folglich auch vom BVG. Im Juli 2013
erklärte
der italienische Verfassungsgerichtshof in Rom diese Praxis
für verfassungswidrig und die FIOM erhielt wieder Mandate in
der RSU (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2013). Somit ist
das jüngste Gerichtsurteil eine konsequente
Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs.
Betriebsverfassung
und Tarifvertragswesen auf neuer Grundlage
In
Italien werden Grundsatzfragen der Betriebsverfassung und des
Tarifvertragsrechts traditionell nicht vom Gesetzgeber, sondern von den
Spitzenverbänden der Tarifparteien geregelt. Das letzte
wichtige Abkommen dieser Art reformierte im September 2011 die
betriebliche Arbeitnehmervertretung und die Regeln zur Aushandlung
von Haustarifverträgen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011).
Nach dem Urteil des
Verfassungsgerichtshofs vom Juli 2013 waren hier jedoch Anpassungen
notwendig. Am 10. Januar 2014 unterzeichneten die drei
großen Gewerkschaftsbünde Italiens ein neues
Abkommen mit dem Arbeitgeberverband Confindustria. Es kann als
"Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsgesetz" Italiens betrachtet
werden.
Französische
Richter schieben Verantwortung nach London
Am
17. Juli 2014 urteilte das Landgericht Paris in erster Instanz
über seine Zuständigkeit bei der Gründung
eines
Europäischen Betriebsrates für Manpower. Obwohl der
Antrag
zur EBR-Gründung von Arbeitnehmervertretern aus mehreren
Ländern am 28. Mai 2013 gestellt wurde, hat der
US-Personaldienstleister bislang noch keine konstituierende Sitzung des
Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) einberufen. Nach
Ablauf der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist von sechs
Monaten wäre
daher unverzüglich ein "EBR kraft Gesetz" nach
französischem
Recht zu bilden, so die Gewerkschaften. Das Gericht machte
jedoch die Niederlassung in London hierfür
verantwortlich und
wies die Klage gegen die französische Landesgesellschaft ab.
Nach
Meinung der Gewerkschaften wäre Frankreich als das
Land mit
der größten Belegschaft für die
EBR-Gründung
zuständig. Manpower beschäftigt 95.000 Menschen in
Frankreich, aber nur 48.000 im Vereinigten Königreich. Alle
anderen Länder in Europa sind wesentlich kleiner. Die
Zuständigkeit der britischen Gesetzgebung resultiert nach
Meinung
der Pariser Richter aus einer internen E-Mail vom 28. September 2011.
Darin hatte die Konzernleitung in den USA die Londoner Niederlassung
(Foto) beauftragt, alle aus der EBR-Richtlinie resultierenden
Verpflichtungen wahrzunehmen. Diese E-Mail war den
Arbeitnehmervertretern allerdings nicht bekannt. Gegen das Urteil kann
Berufung eingelegt werden. Es stellen sich hier zwei Grundsatzfragen
von europaweiter Bedeutung:
1. Kann die zentrale
Leitung alleine entscheiden, welches nationale Recht zur Anwendung
kommt?
2. Was geschieht, wenn die gesetzliche Frist zur
Einberufung des BVG überschritten wird?
Frage
1 war schon einmal Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung in
Deutschland beim US-Automobilzulieferer Visteon (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2012).
Dieser Fall wurde jedoch ohne Urteil beendet, der EBR arbeitet
weiterhin nach deutschem Recht. Im Fall Manpower hatte sich die
britische Gewerkschaft Unite parallel zu dem Gerichtsverfahren in Paris
an das Central Arbitration Committee (CAC) in London gewandt, diese
Klage aber inzwischen wieder zurückgezogen.
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4. Britisches EU-Referendum
und Arbeitsrecht
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Kommt das angekündigte
EU-Referendum?
Während
Labour Party und Liberaldemokraten ein Referendum über den
Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU ablehnen und
die
Konservative Partei ein Referendum für 2016 versprochen hat,
gab
es auf dem Gewerkschaftstag der größten
Einzelgewerkschaft
des Landes, Unite, am 2. Juli 2014 in Liverpool eine
überraschende
Wendung. Unite fordert jetzt ebenfalls ein Referendum, allerdings zum
Verbleib in der EU. Generalsekretär Len McCluskey sagte, "die
Vorteile der EU-Mitgliedschaft überwiegen die Nachteile, vor
allem
im Hinblick auf sozialen Schutz und bei der Unterstützung von
industriellen Investitionen". Folgende Texte sind nur in englischer
Sprache verfügbar:
Seit
dem Regierungsantritt von Premierministerin Thatcher 1979 gab es im
Vereinigten Königreich keine sozialen
Fortschritte mehr, die aus dem Land selbst heraus entstanden
wären. In den letzten Jahren sind sozialpolitische
Fortschritte oft eine direkte Folge von EU-Gesetzgebung,
nachdem das Opting-out aus der EU-Sozialpolitik unter der Regierung
Blair 1997 endete. Auch die Europäischen Betriebsräte
wurden
erst am 15. Dezember 1999 in die britische
Gesetzgebung eingeführt.
Nach
Analyse des Europäischen Gewerkschaftsinstituts in
Brüssel,
das 2009 erstmals anhand eines Punktesystems den European Participation
Index erstellte (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2009),
verzeichnet das Vereinigte Königreich das geringste Niveau an
Mitbestimmung von allen Ländern in Westeuropa. Britische
Arbeitnehmer sind weit stärker der Willkür ihres
Arbeitgebers
ausgesetzt als in anderen Teilen der EU. Dies lädt Unternehmen
aus
Ländern mit starker Mitbestimmung geradezu ein, britische
Arbeitnehmer schlechter zu behandeln. So kostet beispielsweise die
Entlassung eines Automobilarbeiters nach 25 Jahren
Betriebszugehörigkeit in Frankreich 200.000 €, in
England
fallen dagegen nur 7.500 € an (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2006). Nach einem EU-Austritt würde sich
diese Situation wohl weiter
verschärfen. Somit ist die EU-Mitgliedschaft für
britische
Arbeitnehmer eine sozialpolitische Frage ersten Ranges.
Welche
Szenarien gibt es nach einem EU-Austritt?
Sollte
das Vereinigte Königreich die EU verlassen, so gibt es mehrere
Wege für die Zeit danach. Die Norwegen-Option und die
Schweiz-Option. In Norwegen fanden Volksabstimmungen über den
Beitritt zur EU 1972 und 1994 keine Mehrheit. Mit dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist Norwegen
jedoch
vollständig in den Binnenmarkt integriert, so
wie Island und
Liechtenstein. In der Praxis bedeutet dies: Norwegen setzt nahezu alle
EU-Gesetze in sein nationales Recht um, hat aber kaum Einfluß
auf
die Gesetzgebung. Daher gilt auch die EBR-Richtlinie in Norwegen ohne
Einschränkung.
In
der Schweiz wurde der Beitritt zum Europäischen
Wirtschaftsraum in
einer Volksabstimmung 1992 abgelehnt. Um dennoch von den Vorteilen des
Binnenmarktes zu profitieren, wurden 1999 und 2004 umfassende
bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und der
EU geschlossen. Wichtige Teile der EU-Gesetzgebung sind auf
dieser
Grundlage in das nationale Recht der Schweiz gelangt. Um ein
"Rosinenpicken" durch die Schweiz zu verhindern, sind diese
Verträge durch eine "Guillotine-Klausel" miteinander
verbunden:
wird ein winziger Teil der Verträge gekündigt, sind
automatisch alle Verträge gekündigt. Im Dezember 2008
trat
die Schweiz dem Schengener Abkommen bei und schaffte die
Grenzkontrollen zur EU ab (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2008). Seit September 2011 ist der Schweizer
Franken an den Wechselkurs des
Euro gekoppelt, um Arbeitsplatzverluste in der Schweiz zu vermeiden.
Die Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat gilt jedoch nicht,
weil sich im Juni 2012 keine Mehrheit im Parlament fand (siehe
Bericht
in
den EBR-News 2/2012).
Verlieren
britische EBR-Mitglieder nach einem EU-Austritt ihre Mandate?
Vor
dem 15. Dezember 1999 gab es kein EBR-Gesetz im Vereinigten
Königreich. Trotzdem hatten zu diesem Zeitpunkt viele
große
britische Unternehmen einen EBR gegründet. Die
EBR-Vereinbarung
wurde dann z. B. nach belgischem, deutschem oder französischem
Recht geschlossen. In der Regel wurde auch die Belegschaft im
Vereinigten Königreich in den Europäischen
Betriebsrat
integriert. Bei den Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz
sind
die dortigen Belegschaften in über 70% aller Fälle
heute im
EBR vertreten. Dies legt nahe: einen massenhaften Verlust britischer
Mandate
wird es in der Praxis wohl nicht geben. Anders ist die Situation bei
den EBR-Vereinbarungen, die britischem Recht unterliegen. Hier ist
völlig offen, ob sie weiter gelten oder komplett neu
ausgehandelt
werden müssen.
Begrenzung
des Streikrechts kein Verstoß gegen Menschenrechte
Am
8. April 2014 war das britische Streikrecht der Thatcher-Jahre erstmals
Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs
für
Menschenrechte in Straßburg. Geklagt hatte die Gewerkschaft
RMT
(siehe Bericht
in den EBR-News 4/2012).
Nach Meinung des Gerichts ist das Verbot
von Solidaritätsstreiks ("secondary action") im
Transportwesen mit der Koalitionsfreiheit vereinbar. Der jeweilige
nationale Gesetzgeber verfüge hier über einen
gewissen
Spielraum. In dem Verfahren hatte auch der Europäische
Gewerkschaftsbund (EGB) in Brüssel eine juristische
Stellungnahme
abgegeben. Das Ergebnis ist überraschend, denn noch im April
2009
hatte der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall einer Klage
gegen
die Türkei stattgegeben (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009).
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5.
Neugründung von
Europäischen Betriebsräten
|
US-Unternehmen mit hohem
EBR-Standard
Am
28. Mai 2014 wurde in Brüssel eine EBR-Vereinbarung
für den US-Laborausstatter PerkinElmer nach britischem Recht
unterzeichnet. Sie integriert die Standards der
neuen EBR-Richtlinie in vollem Umfang. Die transnationale
Zuständigkeit beginnt bereits, wenn nur ein einziges Land
signifikant betroffen ist. Erfaßt eine Umstrukturierung
innerhalb
von 90 Tagen 30
Arbeitnehmer in zwei Ländern, so liegen
außergewöhnliche Umstände
vor, die ein Konsultationsverfahren auslösen. Bemerkenswert
für eine britische EBR-Vereinbarung ist die genaue
Strukturierung dieses Verfahrens. Es wurden aber auch
enge
Fristen
festgelegt: so hat der EBR seine Stellungnahme innerhalb von 10
Arbeitstagen abzugeben.
Die wichtigsten
europäischen Länder bei PerkinElmer sind Finnland,
Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich. Kleine
Länder mit weniger als 25 Arbeitnehmern sind im EBR
nicht vertreten. Plenarsitzungen finden einmal pro Jahr in
Brüssel statt. Fünf Delegierte aus
verschiedenen Ländern bilden den engeren Ausschuß.
In Ländern ohne Gesamt- oder Konzernbetriebsräte
erhalten die EBR-Mitglieder die Möglichkeit, mit der gesamten
Belegschaft des jeweiligen Landes zu kommunizieren.
Schulungen sind einerseits in EBR-Sitzungen möglich, es
können aber auch einzelne Mitglieder zu externen
Veranstaltungen entsandt werden.
Noch eine EBR-Gründung
in
US-Unternehmen
Am
18. Juni 2014 wurde in Brüssel für Emerson Electric
eine
EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Der Mischkonzern
beschäftigt
über 130.000 Arbeitnehmer
in 150 Ländern. Die Vereinbarung basiert auf britischem Recht,
dem EBR gehören 27 Mitglieder aus 22 Ländern an. Das
Konsultationsverfahren wurde präzise strukturiert
und enge Fristen festgelegt. Es können unabhängig
voneinander
zwei Sachverständige benannt werden. Der EBR ist zu
beteiligen, wenn innerhalb von 120 Tagen mindestens 300 Arbeitnehmer in
zwei Ländern von Umstrukturierungen betroffen sind.
Die
in einigen Tochtergesellschaften
bereits bestehenden Europäischen Betriebsräte werden
jetzt allerdings aufgelöst, so der 2004 gegründete
EBR der
Klimatechniksparte
oder der 2011 gegründete EBR von Leroy-Somer (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2011).
EBR-Gründung bei
japanischem Automobilzulieferer
Am
18. Juni 2014 wurde in Bonneuil-sur-Marne bei Paris eine
EBR-Vereinbarung für U-Shin nach französischem Recht
unterzeichnet. Im Mai 2013 hatte der japanische Konzern die
Herstellung von Türschlössern und Lenkradsperren vom
französischen Unternehmen Valeo übernommen. Die
EBR-Vereinbarung war in einem knappen halben Jahr ausgehandelt worden.
Sie orientiert sich stark an der Vereinbarung des ehemaligen
Eigentümers Valeo, wo bereits seit 1999 ein EBR
existiert.
Der
Europäische Betriebsrat von U-Shin wird fünf
Länder
umfassen. Mehr als die Hälfte der von ihm vertretenen
Belegschaft
entfällt allein auf die Slowakei. Nach französischen
Gepflogenheiten liegt der Vorsitz beim Arbeitgeber. Die
Arbeitnehmerseite wählt
ein Präsidium aus fünf Mitgliedern. Jeder
Delegierte hat vier Tage Schulungsanspruch in der
vierjährigen
Amtszeit. Seine Stellungnahmen hat der EBR innerhalb
einer "angemessenen" Frist vorzulegen. Eine genaue Zeitangabe sieht die
EBR-Vereinbarung nicht vor, um ein profundes
Konsultationsverfahren sicherzustellen.
Eine
Auswahl von
EBR-Vereinbarungstexten haben wir
auf einer Downloadseite
zusammengestellt.
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6.
Neue SE-Vereinbarungen
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Marktführer
für Online-Modeversand firmiert als Europäische
Gesellschaft (SE)
Am
17. März 2014 wurde in Berlin eine SE-Beteiligungsvereinbarung
für Zalando unterzeichnet. Das 2008 mit Hilfe von
Finanzinvestoren gegründete Unternehmen ist sehr schnell
gewachsen und beschäftigt derzeit 5.000 Arbeitnehmer in 15
Ländern Europas. Seit 2012 werden eigene Outlet-Stores
errichtet, der erste davon in Berlin (Foto). Eine paritätische
Besetzung des Aufsichtsrates konnte die zentrale Leitung nur durch
rechtzeitige SE-Umwandlung vermeiden. Dieses Argument spielt bei vielen
deutschen Unternehmen eine wichtige Rolle (siehe jüngste
Beispiele in den EBR-News 2/2013). Deutschland steht
für die Hälfte aller SE-Umwandlungen europaweit, die
für die Beteiligung der Arbeitnehmer relevant sind (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2011).
Die
SE-Vereinbarung gewährt der Arbeitnehmerseite drei Vertreter
im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligung), ist aber ansonsten wenig
arbeitnehmerfreundlich. So ist die Größe des
SE-Betriebsrates auf neun Mandate begrenzt. Da es bei Zalando noch
keine Betriebsräte gibt, werden die deutschen
Mitglieder per Urwahl bestimmt. Eine ähnliche Lösung
hatte 2009 auch das bayerische Metallunternehmen Warema
gewählt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2010). Der SE-Betriebsrat kann zweimal pro Jahr
tagen. Während sich der Schulungsanspruch und die
Größe des geschäftsführenden
Ausschusses aus drei Personen exakt auf dem gesetzlichen Niveau
bewegen, wurde die Zuständigkeit des SE-Betriebsrates enger
definiert als im Gesetz. Ist von einer Maßnahme 1% der
Gesamtbelegschaft in Europa betroffen, so ist ein
außerordentliches Konsultationsverfahren
vorgesehen. Vermutlich ist es die erste
SE-Vereinbarung in Europa, die folgenden Passus enthält: "Der
SE-Betriebsrat
hat keinen Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen." Damit
wird er dauerhaft auf die unsinnige Rolle einer "Kinoveranstaltung"
degradiert, was vermutlich nicht mit EU-Recht vereinbar ist.
Zalando = Sklavando?
Am
14. April 2014 wurde das Unternehmen in einer Fernsehreportage heftig
kritisiert. Mit versteckter Kamera hatte
eine Undercover-Reporterin die Arbeitsbedingungen in der
Logistik dokumentiert: Druck durch Vorgesetzte und gesundheitliche
Ausbeutung bis an die Leistungsgrenze. Nach Enttarnung der Reporterin
reichte Zalando Anzeige "wegen des Verrats von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen" ein. Ein Standort bei Potsdam, wo erstmals ein
Betriebsrat gewählt wird, soll geschlossen werden.
Französischer
Elektrotechnikkonzern erzielt schnelles Verhandlungsergebnis
Am
10. Juni 2014 wurde in Rueil-Malmaison bei Paris eine
SE-Beteiligungsvereinbarung für die 50.000 Arbeitnehmer von
Schneider Electric in Europa geschlossen. Weltweit hat das
Traditionsunternehmen 150.000 Beschäftigte in 190
Ländern und steht damit für die bisher
größte SE-Umwandlung, die jemals in Frankreich
stattgefunden hat. In drei Monaten war die SE-Vereinbarung
unterschriftsreif, obwohl das Besondere Verhandlungsgremium (BVG) mit
30
Delegierten aus 25 Ländern besetzt war. Die Feinarbeit wurde
elf Delegierten in einem "technischen Komitee" übertragen, die
sich dreimal trafen.
Der
1998 gegründete Europäische Betriebsrat wird durch
einen SE-Betriebsrat ersetzt, der auch die Schweiz umfaßt. Er
hat 38 Mitglieder, darunter sechs aus Frankreich sowie je drei aus
Deutschland, Spanien, Italien und dem Vereinigten Königreich.
Nach französischem Usus liegt der Vorsitz beim Arbeitgeber. Im
engeren Ausschuß vertreten zehn Arbeitnehmervertreter sieben
geographische Zonen und kommen viermal pro Jahr
zusammen. Plenarsitzungen finden einmal pro Jahr statt, es
gibt eine Option auf eine zweite Sitzung. Auch die Belegschaft von
Invensys wird vom SE-Betriebsrat vertreten und der
2000 gegründete EBR des britischen
Technologiekonzerns
aufgelöst. Invensys war im Juli 2013 von Schneider Electric
aufgekauft worden.
Der
SE-Betriebsrat wird konsultiert, wenn von einer Maßnahme 10%
bzw. mehr als 150 Arbeitnehmer in einem Land betroffen sind. Er
kann eigene Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen installieren.
Für Freistellungen wurde ein Stundenkontingent festgelegt, die
Mitglieder des engeren Ausschusses erhalten beispielsweise 100 Stunden
pro Jahr zusätzlich zur Sitzungszeit. Jeder Delegierte hat
einen Schulungsanspruch von fünf Tagen pro Amtszeit und kann
einmal pro Jahr alle Standorte seines Landes besuchen. Alle laufenden
Kosten (Dolmetscher, Reisekosten, Sachverständige etc.) werden
von der zentralen Leitung getragen. Darüber hinaus
erhält der SE-Betriebsrat ein eigenes Budget
in Höhe von rund 30.000 € pro Jahr, um
zusätzliche Sachverständige oder zusätzliche
Schulungen zu finanzieren.
Arbeitnehmervertreter im
Verwaltungsrat
Sechs
Vertreter des SE-Betriebsrats gehören mit beratender Stimme
dem Verwaltungsrat der SE an. Da auf Frankreich 36% der
europäischen Belegschaft (mehr als die gesetzliche Schwelle
von 25%) entfällt, konnte die in Frankreich übliche
Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungsrat in der SE
gesichert werden. Neu ist jetzt die Aufteilung dieser Mandate auf
mehrere Länder. Schneider Electric hatte mit den
Gewerkschaften auf europäischer Ebene bereits 2007 eine
richtungsweisende Vereinbarung über die vorausschauende und
sozialverträgliche Gestaltung der Unternehmenspolitik
geschlossen (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2007).
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7.
Beispiele für EBR-Konsultationsverfahren
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Keine betriebsbedingten
Kündigungen bis Ende 2016
Der
Europäische
Betriebsrat der Airbus Group beendete am 14. April 2014 auf einer
Sitzung im Werk Ottobrunn bei München das
Konsultationsverfahren
über die geplante Umstrukturierung der Sparten Raumfahrt und
Rüstung und den Abbau von etwa 5.800
Arbeitsplätzen. Die zentrale Leitung hatte ihre Pläne
im Dezember 2013 vorgelegt und wartete seither auf die offizielle
Stellungnahme des EBR, denn erst nach einem formal korrekt beendeten
Konsultationsverfahren können derartige Maßnahmen
umgesetzt
werden (siehe Bericht
in den
EBR-News 3/2011). Der EBR hatte sich im Januar 2014 bei einem
Workshop in Bremen mit den Feinheiten des Verfahrens vertraut gemacht
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2014) und gab seine Stellungnahme erst ab,
nachdem betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen waren.
Nach Ende
des
europaweiten Konsultationsverfahrens begannen die Verhandlungen in den
beteiligten Ländern. Am 21. Mai 2014 gab die IG Metall den
Inhalt einer Vereinbarung für Deutschland bekannt, am 22. Mai
2014 endete das Konsultationsverfahren der französischen
Gesamtbetriebsräte. Während das Verhandlungsergebnis
von den
deutschen Betriebsräten weitgehend begrüßt
wurde, äußerten die französischen
Gewerkschaften sehr unterschiedliche Meinungen. Die Einhaltung der
Verpflichtungen wird alle drei Monate auf nationaler Ebene und bei
jeder Sitzung des Europäischen Betriebsrates
überprüft. Im November 2016 soll dann Bilanz
gezogen werden.
Sozialverträglicher
Personalabbau länderübergreifend
Am
22. Mai 2014 vereinbarte der
Europäische Betriebsrat mit der zentralen Leitung der Zurich
Insurance Group ein Memorandum über Mindestanforderungen zur
sozialverträglichen Umgestaltung und Leitlinien für
Sozialpläne. Der größte
Versicherungskonzern der Schweiz will bis zu 800 Arbeitsplätze
abbauen. Das Memorandum sieht einen ständigen
Beratungsrhythmus mit dem EBR vor, damit dieser über den
Prozeß laufend informiert ist und seine Vorschläge
in
konstruktiver Weise einbringen kann. Auch die Rolle der lokalen
Arbeitnehmervertretungen wird gestärkt, was vor
allem im Vereinigten Königreich und in der Schweiz positive
Auswirkungen hat.
Der
Europäische
Betriebsrat der Zurich Insurance Group wurde im September 1996 auf
Basis einer "freiwilligen" Artikel-13-Vereinbarung nach belgischem
Recht gegründet, obwohl es aufgrund geringer Belegschaftszahl
keinen einzigen belgischen Delegierten im EBR gibt. Die
größten Länder sind das Vereinigte
Königreich (sechs Sitze), die Schweiz und Deutschland (je vier
Sitze). Im Juli 2010 wurde ergänzend zur EBR-Vereinbarung das
Konsultationsverfahren in einer "Durchführungsvereinbarung"
genauer operationalisiert.
Digitaler Wandel auf der
EBR-Agenda
Vom
10. bis 13. Juni 2014 fand in Madrid die halbjährliche Sitzung
des
Europäischen Betriebsrats der französischen
Versicherungsgruppe Axa statt. Schwerpunkt der Debatte der 50
Delegierten aus 15 Ländern war die bevorstehende digitale
Transformation des gesamten Unternehmens und deren Auswirkungen auf die
Personalpolitik, insbesondere hinsichtlich Arbeitsbedingungen und
Kompetenzplanung. Die Umsetzung soll 2015 beginnen und bis
2020 dauern.
Der
Europäische Betriebsrat sieht sich hier als zentralen
Gesprächspartner des Managements, da es sich um ein
transnationales Thema ersten Ranges handelt. Axa hatte
als erstes
Unternehmen der Versicherungsbranche im September 2011 mit dem
EBR
eine europaweite Rahmenvereinbarung zur vorausschauenden
Personalplanung geschlossen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011),
die jetzt zum Tragen kommt. Am 24. Juni 2014 begann das
Präsidium
des EBR mit der Ausarbeitung eines Arbeitsplans, um die
Arbeitnehmerbeteiligung beim digitalen Wandel
sicherzustellen.
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8. Betriebliche Praxis in kritischen Momenten
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Schwedischer
Haushaltsgerätehersteller bleibt in Italien
Am
27. Januar 2014 hatte die Geschäftsleitung von Electrolux bei
einer Sitzung in Venedig den Arbeitnehmervertretern der vier
italienischen Standorte verkündet, sie wolle Teile der
Produktion
nach Polen und Ungarn verlagern, wenn es keine Senkung der Lohnkosten
um 40% gäbe. In Italien arbeiten 3.900 Menschen in der
Haushaltsgeräteproduktion von Electrolux. Die Pläne
sahen die
Komplettschließung eines der vier Werke vor, die anderen
Standorte sollten verkleinert werden.
Nach
Streiks und Protesten der Belegschaft schaltete sich die italienische
Regierung ein, mit deren Hilfe schließlich ein
Kompromiß
gefunden wurde. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 15. Mai
2014 im Palazzo Chigi in Rom, dem Amtssitz des italienischen
Ministerpräsidenten. Danach wird Electrolux keine Entlassungen
vornehmen und sogar 150 Mio. € in die vier italienischen Werke
investieren. Im Gegenzug erhält der Konzern
Steuererleichterungen,
Tarifstandards werden abgesenkt und Kurzarbeit eingeführt.
Alle
sechs Monate soll die Einhaltung des Abkommens bei einem Treffen
zwischen Arbeitnehmervertretern, Geschäftsleitung und
Regierung
überprüft werden. Die Ereignisse um Electrolux waren
in
Italien durch ein starkes Medienecho begleitet und gelten als
Symbol für die Krise der italienischen Industrie.
US-Autobauer bleibt in Deutschland
Am
6. Juni 2014 vereinbarte der deutsche Gesamtbetriebsrat von
Ford
eine Standortsicherung für die Werke Köln und
Saarlouis bis
2021. Zuvor war über eine Verlagerung nach Rumänien
spekuliert worden. Als Zugeständnis der Belegschaft gelten der
Verzicht auf Sonderzahlungen, flexiblere Produktionsformen und
der
Wegfall der Nachtschicht. Betriebsbedingte Kündigungen sind
bis
Ende 2016 ausgeschlossen. Gleichzeitig erhält das spanische
Werk
Valencia neue Produkte, wodurch nun alle westeuropäischen
Fahrzeugwerke eine gesicherte Zukunft und das neue Werk in
Rumänien eine gute Entwicklungsperspektive haben, so der
Vorsitzende
des
EBR. Allerdings wird das belgische Werk in Genk wie geplant zum
Jahresende 2014 geschlossen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012).
Forderungskatalog vor
Werftübernahme in Finnland
Am
18. Juni 2014 überreichte der Betriebsrat der Meyer Werft in
Papenburg der Geschäftsleitung einen Forderungskatalog unter
dem
Titel "Unsere Position zur europäischen Strategie". Darin sind
zehn Punkte aufgelistet, die bei Übernahme der finnischen
Werft
STX in Turku erfüllt sein sollen. Neben einer Sicherung
des
deutschen Standortes werden Mitbestimmungsrechte für die
finnische
Werft gefordert. Es soll eine Arbeitsgruppe aus Betriebsräten
beider Länder gebildet werden, denn bisher gibt es noch keinen
Europäischen Betriebsrat. Im September 2013 wurde ein
beispielhafter Haustarifvertrag für osteuropäische
Leiharbeiter der Meyer Werft erzielt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
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9. Der Blick
über
Europa hinaus
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Neue globale Strategie
für IBM gefordert
Am
15. und 16. April 2014 kamen die Mitglieder der weltweiten
Gewerkschaftsallianz für IBM nach Nyon am Genfer See,
um eine
neue Lenkungsgruppe zu wählen und eine gemeinsame
Forderungsplattform zu verabschieden. Die Allianz war im Mai 2011 von
Arbeitnehmervertretern aus 15 Ländern als Vorläufer
für
einen Weltbetriebsrat gegründet worden, wird aber von der
zentralen Leitung in den USA bisher nicht anerkannt. Einen
Europäischen Betriebsrat hat IBM seit 1999. Erstmals
seit
zehn Jahren wird 2014 die Belegschaftszahl weltweit reduziert, obwohl
das Unternehmen Gewinne macht. Insgesamt beschäftigt IBM
430.000
Menschen weltweit.
Vorbildliches Rahmenabkommen in
der Textilindustrie
Die
spanische Inditex-Gruppe, die mit verschiedenen Marken (siehe
Foto) in den letzten Jahren zum größten
Bekleidungs-Einzelhändler der Welt aufgestiegen
ist, legte am
29. April 2014 einen Bericht über die Anwendung des
internationalen Rahmenabkommens vor, das 2007 mit den Gewerkschaften
geschlossen worden war. Es wird seither jährlich von einer
Arbeitsgruppe aus je drei Vertretern des Unternehmens und der
Gewerkschaften überwacht.
Der
Bericht enthält Fallstudien aus mehreren Ländern und
ist
gemeinsam mit dem Internationalen Industriegewerkschaftsbund
(IndustriALL) erstellt worden. Das Rahmenabkommen erstreckt sich
über die gesamte Produktionskette und erfaßt etwa
eine
Million Arbeitnehmer, auch in Zulieferbetrieben. Die folgenden Texte
sind nur in englischer Sprache verfügbar:
Arbeits-
und Gesundheitsschutz
weltweit
Am
13. Mai 2014 wurde in Antofagasta (Chile) ein weltweit
gültiges
Abkommen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zwischen dem
französischen Energiekonzern GdF Suez und drei internationalen
Gewerkschaftsverbänden unterzeichnet. Der Text orientiert sich
an
einem vergleichbaren Abkommen, das der Europäische Betriebsrat
im
Februar 2010 für Europa geschlossen hatte, aber bereits
seither
weltweit angewandt wurde.
Seit November 2010 gibt es auch ein weltweites Abkommen über
fundamentale Rechte, sozialen Dialog und nachhaltige Entwicklung
für GdF Suez
(siehe Bericht
in den
EBR-News 4/2010). Folgende Texte sind nur in englischer
Sprache verfügbar:
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10.
Interessante Webseiten
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Europäischer
Betriebsrat von Siemens
Im
Mai 2014 startete das Siemens Europe Committee (SEC), so der offizielle
Name des EBR, ein EU-finanziertes Projekt zur Entwicklung einer
Handlungsstrategie "Siemens 2020". In den kommenden Monaten soll ein
europäisches Aktionsprogramm mit langfristigen Perspektiven
für Innovation und Beschäftigung erarbeitet werden.
Das SEC
hat hierzu bereits eine eigene Internetseite erstellt.
Betriebsrat
für die USA?
Zwar
lehnte die Belegschaft des Volkwagen-Werks in Chattanooga (Tennessee)
im Februar 2014 mit knapper Mehrheit die Bildung eines Betriebsrates
ab,
nachdem politische Lobbygruppen dort massiv interveniert hatten, um
einen Präzedenzfall in den gewerkschaftsfeindlichen
Südstaaten zu verhindern (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014). Dabei soll es aber langfristig nicht
bleiben, denn es ist das einzige
Volkswagen-Werk ohne Arbeitnehmervertretung auf der ganzen Welt. Auf
der Webseite der Automobilgewerkschaft
UAW wird das Betriebsratsmodell anschaulich beschrieben. Die Webseite
ist nur in englischer Sprache verfügbar.
Weltweite
Gewerkschaftsdaten
abrufbar
Am
25. Mai 2014 wurde eine Online-Datenbank über Gewerkschaften
gestartet. Dort sind zahlreiche Daten nach Land, Region, Branche und
Nationaleinkommen für alle Länder der Welt
hinterlegt. Die
Datenbank soll weiter ausgebaut werden. Betreiber ist das Netzwerk "New
Unionism", ein 2007 gegründeter Verein mit 700 Mitgliedern aus
47
Ländern, vor allem aus Nordamerika, dem Vereinigten
Königreich und Australien. Folgende Webseiten sind nur in
englischer Sprache verfügbar:
Mehrsprachige Plattform
für Arbeitnehmer aus anderen Ländern
Das im
Oktober 2011 ins Leben
gerufene Projekt Faire Mobilität des Deutschen
Gewerkschaftsbunds (DGB) bietet Informationen und kompetente Beratung
für ausländische Arbeitnehmer auf dem deutschen
Arbeitsmarkt. Die Webseite ist in deutscher und vier weiteren Sprachen
verfügbar. Neben Flyern sind auch Seminarbausteine abrufbar.
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Handbuch zur
Weiterbildung von Europäischen Betriebsräten
Im Oktober
2013 ist dieses
Handbuch für Multiplikatoren erschienen, das die Gewerkschaft
IG BCE gemeinsam mit Projektpartnern in einem EU-finanzierten Projekt
erarbeitet hat. Schwerpunkte sind die Verbesserung der interkulturellen
Kompetenz, die Teambildung im EBR, die Beurteilung der praktischen
Arbeit im EBR, die Entwicklung eines Arbeitsplans sowie
Entscheidungsprozesse und Konflikte innerhalb eines EBR.
Ausführlich sind verschiedene Seminarkonzepte und
Programmbeispiele dargestellt. Die Lektüre lohnt sich aber
auch für EBR-Mitglieder, die keine Seminare leiten.
So gibt es ein Kapitel über die rechtlichen und
organisatorischen Rahmenbedingungen der EBR-Arbeit.
Das Handbuch mit seinen 80 Seiten ist in deutscher, englischer
und französischer Sprache
verfügbar.
Europäischer Vergleich
der Arbeitssicherheitsbeauftragten
Im
Januar 2014 legte der Europäische Gewerkschaftsbund
(EGB)
diese Broschüre über den betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutz vor, die in einem EU-finanzierten Projekt entstanden
ist. Darin werden u. a. die verschiedenen Modelle der
Arbeitnehmervertretung zur Arbeitssicherheit in den einzelnen
EU-Ländern erläutert. Etwa die Hälfte der 68
Seiten
starken Broschüre, die in fünf Sprachen vorliegt,
besteht aus
Schulungsunterlagen und Merkblättern für
Arbeitssicherheitsbeauftragte. Ziel des Projektes ist es,
länderübergreifende Strategien zur
Prävention von
Gesundheitsrisiken zu fördern.
Länderübergreifende
Betriebsvereinbarungen
Im
März 2014 ist dieser Bericht an den
Europäischen
Gewerkschaftsbund (EGB) veröffentlicht worden. Er untersucht
die
Rahmenbedingungen für die juristische Absicherung
transnationaler
Betriebsvereinbarungen, die das Europäische Parlament im
September
2013 mit großer Mehrheit gefordert hatte (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
Von Arbeitgeberseite gibt es starken Widerstand gegen eine gesetzliche
Regelung, obwohl die Zahl solcher Vereinbarungen stetig
wächst.
Waren es anfangs noch "weiche" Themen wie Gleichstellung der
Geschlechter, Weiterbildung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, so
entwickeln sich "harte" Restrukturierungsfragen immer mehr zum
Gegenstand solcher Abkommen. Bisher gibt es jedoch keine
Rechtssicherheit über deren Einklagbarkeit.
Bestandsaufnahme der
deutschen Gewerkschaften seit der Krise
Im April 2014
legte die Friedrich-Ebert-Stiftung diese Publikation über den
Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) vor. Untersucht werden darin die
Mitgliederentwicklung, die Reichweite von Tarifverträgen
(Tarifbindung) und die Verbreitung von Betriebsräten in
verschiedenen Branchen. Ein eigenes Kapitel untersucht die deutsche
Gewerkschaftspolitik seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise,
insbesondere die Kampagnen zur Eindämmung von Leiharbeit und
zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. Die 33 Seiten
umfassende Studie ist in sechs Sprachen verfügbar. Im April
2014 ist auch eine neue Studie über die Gewerkschaften in
Europa erschienen.
Weitere
Literatur haben wir in einer Literatursammlung
zusammengestellt.
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12. Die EWC
Academy: Beispiele aus unserer Arbeit
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Deutsche Touristikgruppe auf dem
Weg zu neuen EBR-Standards
Am
15. und 16. Mai 2014 tagte das Präsidium des TUI Europa Forums
gemeinsam mit Vertretern der zentralen Leitung am Sitz des Unternehmens
in Hannover (Foto). Mit Unterstützung der EWC Academy wurde
über die Anwendung der Standards der neuen EU-Richtlinie
diskutiert. Neben der Aktualisierung der EBR-Vereinbarung soll
ein
klar strukturierter Verfahrensablauf zum Konsultationsverfahren
erarbeitet werden, so wie ihn andere Unternehmen z. Zt. ebenfalls
ausarbeiten oder bereits anwenden (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2013).
Der
größte Touristikkonzern Europas hatte sein Europa
Forum
bereits im September 1996 auf Basis einer "freiwilligen"
Artikel-13-Vereinbarung gegründet und diese zuletzt 2008
aktualisiert. Ergänzend wurde 2002 die Bildung eines
eigenen Airline-Ausschusses für die
Fluggesellschaften des
Konzerns vereinbart, der sich zweimal jährlich trifft.
Konsumgüterhersteller:
Benchmarking zum Konsultationsverfahren
Vom
26. bis 28. Mai 2014 fand eine Plenarsitzung des Europäischen
Betriebsrates von Unilever in Rotterdam statt (Foto). Ihm
gehören
35 Delegierte aus 18 Ländern an. Das
britisch-niederländische
Unternehmen ist einer der größten Hersteller von
Nahrungsmitteln, Kosmetika und Haushaltsprodukten der Welt. Die EWC
Academy war beauftragt worden, die Arbeit des Unilever-EBR mit
anderen Unternehmen zu vergleichen und Anregungen für
künftige Verbesserungen zu geben.
Der
im September
1996 nach niederländischem Recht gebildete EBR hatte
seine
"freiwillige" Artikel-13-Vereinbarung zuletzt 2010 aktualisiert.
Früher als andere Gremien hatte er bereits 2008 in einem
Zusatzprotokoll mit der zentralen Leitung das Konsultationsverfahren
genauer strukturiert und in mehrere Phasen unterteilt. Das
Koordinierungskomitee (Präsidium) des EBR besteht aus bis zu
acht
Mitgliedern, die sich monatlich treffen. Damit rangiert Unilever in
einer Spitzengruppe, die sonst nur in französischen
Unternehmen
übertroffen wird, wie beispielsweise im Versicherungskonzern
Axa
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2009).
Mit seiner eigenen "Barcelona-Agenda" entwickelte der EBR ein
Gegenmodell zum kurzfristigen Profitdenken der zentralen Leitung und
wurde 2013
hierfür mit dem Deutschen Betriebsrätepreis
ausgezeichnet.
Kommunikationstraining
im Verpackungsunternehmen
Vom
2. bis 6. Juni 2014 fand die jährliche Schulungswoche
für die Mitglieder des EBR von DS Smith an der
Universität Warwick
in Mittelengland statt. Ziel dieses Trainings, das ohne
Dolmetscher durchgeführt wurde, war die Verbesserung der
Fremdsprachenkompetenz und die inhaltliche Schärfung
des EBR-Profils. Die
EWC Academy lieferte Anregungen zur Rolle der
einzelnen Delegierten
und zur Nutzung der neuen EU-Standards zur Unterrichtung und
Anhörung. Das britische Recyclingunternehmen hatte im
März
2013 nach Kauf der Verpackungssparte des schwedischen
SCA-Konzerns eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet, die zu den
besten in England gehört (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2013).
Erfahrungen
mit der US-Managementkultur
Am
30. Juni und 1. Juli 2014 fand im Amerika Haus
München die
zweite Tagung für Betriebsräte in US-Unternehmen
statt.
Während sich die erste US-Tagung 2013 noch auf einen kleinen
Kreis beschränkte (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2013),
kamen diesmal 31 Teilnehmer aus 15 Unternehmen (Foto). Im Mittelpunkt
standen
Berichte über die Situation bei Volkswagen in Tennessee (siehe
Bericht
in
den EBR-News 1/2014) und die Auflösung des
Europäischen Betriebsrates bei Hewlett-Packard (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014). Die dritte US-Tagung ist
für Sommer 2015 geplant.
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13.
Aktuelle Seminartermine
|
Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für Mitglieder von
Europäischen
Betriebsräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. Bisher haben 567 Arbeitnehmervertreter aus
220
Unternehmen daran
teilgenommen, darunter viele auch mehrfach. Das entspricht etwa 19%
aller transnationalen Betriebsratsgremien in Europa - die
zahlreichen Inhouse-Veranstaltungen der EWC Academy noch nicht
mitgerechnet.
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Die
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