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23.
Juli 2015
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1.
Wann
liegen Massenentlassungen vor?
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Erschreckende Urteile
des Europäischen Gerichtshofs
Am 30. April 2015 und am 13. Mai 2015 sind in
Luxemburg
zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs ergangen, die den
Begriff der
Massenentlassung definieren. Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1998
verpflichtet den Arbeitgeber, bei Massenentlassungen ein
Anhörungsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen.
Massenentlassungen
liegen vor, wenn eine bestimmte Zahl von
Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen innerhalb eines
bestimmten Zeitraums gekündigt werden. Die EU-Richtlinie
gilt erst ab zehn Entlassungen in Betrieben mit mindestens 20
Arbeitnehmern. Doch was ist unter
einem "Betrieb" zu verstehen? Das ganze Unternehmen oder nur die lokale
Einheit? Die Luxemburger Richter verstehen unter "Betrieb" nur die
lokale Arbeitseinheit. Dadurch verlieren Arbeitnehmer in
kleinen Filialen das Recht auf eine Abfindung bei Verlust des
Arbeitsplatzes. Die Urteile beziehen sich auf zwei
Fälle im Vereinigten Königreich und einen
Fall in Spanien, sind jedoch für die gesamte EU bindend.
Die beiden Fälle im
Vereinigten Königreich
Nach der Insolvenz der
britischen Einzelhandelskette Woolworths wurden im Januar 2009
sämtliche Filialen geschlossen und 27.000
Beschäftigte entlassen. Auch 186 Geschäfte der
Bekleidungskette Ethel Austin wurden wegen Insolvenz Anfang 2010
geschlossen. Da die Insolvenzverwalter in beiden Fällen
Entlassungen ohne Anhörungsverfahren mit der
Arbeitnehmervertretung durchführten und damit das Gesetz
verletzten, sprachen Arbeitsgerichte den Betroffenen eine
Entschädigung in Höhe von acht Wochen Entgelt zu.
Diese Abfindung erhielten jedoch nur Arbeitnehmer am Hauptsitz, in den
Logistikzentren und in größeren
Geschäften. Die Entlassenen in kleinen Filialen mit weniger
als 20 Arbeitnehmern gingen leer aus, da sie nicht von der
EU-Richtlinie erfaßt werden. Hiergegen klagten sie mit
Unterstützung ihrer Gewerkschaft USDAW bis zum
Europäischen Gerichtshof - vergeblich.
Der Fall in Spanien
Das zweite Urteil
bezieht sich auf die
Schließung der Nexea-Filiale Barcelona, einer
Tochtergesellschaft der spanischen Post Correos, im Dezember 2012. Die
Filiale hatte knapp 20 Beschäftigte. Ein entlassener
Arbeitnehmer klagte auf Entschädigung, weil zuvor kein
Anhörungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt
worden war. Das spanische Gesetz verwendet als einziges aller
EU-Länder für Massenentlassungen den Begriff
"Unternehmen" anstatt "Betrieb". Der Europäische Gerichtshof
betrachtet dies jedoch als Verstoß gegen EU-Recht und wies
den Anspruch auf Entschädigung ab.
Die Bedeutung für
Europäische Betriebsräte
Der
Begriff Massenentlassungen findet sich auch in der
EU-Richtlinie
zum Europäischen Betriebsrat. Punkt 3 der subsidiären
Vorschriften nennt Massenentlassungen
als außergewöhnlichen Umstand, der ein
Konsultationsverfahren mit dem EBR auslöst. Auch
viele
EBR-Vereinbarungen verwenden den Begriff der Massenentlassungen. Somit
haben die neuen Urteile aus Luxemburg eine direkte Wirkung auf die
Zuständigkeit vieler Europäischer
Betriebsräte.
Brisant sind die Urteile auch deshalb, weil die Europäische
Kommission im April 2015 die Novellierung der EU-Richtlinie
über
Massenentlassungen angekündigt und ein offizielles
Konsultationsverfahren mit den Sozialpartnern auf europäischer
Ebene begonnen hat (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
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2.
Praxistipp: Wer konsultiert zuerst?
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Die Abstimmung zwischen EBR und nationalen
Betriebsräten
Es
ist eine der sensibelsten Fragen bei grenzüberschreitenden
Restrukturierungen: wann und in welcher Reihenfolge sollen die
Anhörungsverfahren beginnen und miteinander verzahnt werden?
Soll
zuerst der lokale Betriebsrat informiert werden oder soll der
Europäische Betriebsrat beginnen und
dessen Stellungnahme
abgewartet werden, bevor die nationale Ebene verhandelt? Der
Gesetzgeber hat hier keine klaren Regeln vorgegeben.
Artikel
12 der EBR-Richtlinie formuliert stattdessen einen Arbeitsauftrag an
die betrieblichen Akteure: Unterrichtung und Anhörung des EBR
"wird mit der Unterrichtung und Anhörung der einzelstaatlichen
Vertretungsgremien der Arbeitnehmer abgestimmt". Noch präziser
wird das deutsche EBR-Gesetz in § 1 Abs. 7: "Unterrichtung und
Anhörung des Europäischen Betriebsrats sind
spätestens
gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen
durchzuführen". Es tauchen hier jedoch juristische Probleme
auf.
Die wenigen Gerichtsentscheidungen, die es zu diesem Thema
gibt,
machen entweder keine klaren Aussagen oder widersprechen sich
sogar. Eine nennenswerte Zahl von Urteilen ist nur aus Frankreich
bekannt. Dort wurde mehrfach das Konsultationsverfahren auf nationaler
Ebene so lange suspendiert, bis die Stellungnahme des
Europäischen
Betriebsrates vorlag, zuletzt im April 2011 im Energiekonzern GdF Suez.
Auch der Fall des deutschen Konsumgüterkonzerns Beiersdorf aus
dem
Jahr 2006 ist hier zu nennen (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2011). Am 7. Juli 2015 legte die
Europäische Stiftung zur
Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin hierzu eine juristische
Studie vor.
Welche
Option sollten Betriebsräte präferieren?
Der
Grundgedanke, warum es einen Europäischen Betriebsrat
überhaupt gibt, ist die Einflußnahme auf
strategische
Entscheidungen an einer Stelle der Hierachie, wo diese
Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Ein lokaler
Betriebsrat kann nur noch reagieren und versuchen, die Auswirkungen
abzumildern. Auch sein Gesprächspartner, das lokale
Management,
kann derartige Entscheidungen kaum verändern und ist
lediglich verpflichtet, sie zu exekutieren.
Der
stärkste Hebel für eine gute Interessenvertretung ist
daher,
das Konsultationsverfahren des EBR vorzuschalten und zu
stärken, z. B. durch die Weigerung der lokalen
Betriebsräte,
in Verhandlungen über Sozialpläne einzutreten, bevor
nicht die
Stellungnahme des EBR vorliegt. Beispielhaft hierfür war im
Dezember 2005 das "Europäische
Solidaritätsversprechen" aller
lokalen Betriebsräte bei General Motors, das eine Liste mit
zehn
Grundsätzen für sozialverträgliche
Restrukturierungen
enthielt (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2006).
Obwohl Werksschließungen in den Folgejahren nicht
verhindert
werden konnten, hat das Papier seinen Modellcharakter für
andere Unternehmen behalten. Die
zehn Punkte wurden dann von europäischen
Gewerkschaftsverbänden ab 2005 in ihre Leitlinien integriert.
Ein
gestärktes Konsultationsverfahren
Will
ein Europäischer Betriebsrat seinen Einfluß
ausbauen,
kann ein Blick nach Frankreich überaus
nützlich sein.
Frankreich ist das Mutterland des Konsultationsmodells und lieferte die
Blaupause für die EBR-Richtlinie (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011). Welche
Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind und wie lange das Verfahren in
der Praxis dauert, kann mit der "französischen Brille" besser
beurteilt werden (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012).
Daher strukturieren immer mehr Europäische
Betriebsräte, die
nicht in Frankreich beheimatet sind, ihr
Konsultationsverfahren in
einer profunden Art und Weise à la française
(siehe Beispiele
in den EBR-News 4/2013).
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3.
Neues von den britischen Inseln
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Vorbereitung
auf ein neues "Opt-out" in London
Am
15. Juli 2015 gab die
neue britische Regierung ihre Pläne für
Änderungen im
kollektiven Arbeitsrecht bekannt. Sie zielen auf die
Einschränkung
des Streikrechts, um Arbeitskämpfe wie bei der
Londoner
U-Bahn (Foto) zu erschweren. Streikposten sollen kriminalisiert werden,
die Arbeitgeber das ausdrückliche Recht erhalten, Leiharbeiter
als
Streikbrecher zu beschäftigen und die Finanzierung der Labour
Party durch Gewerkschaftsgelder soll eingeschränkt werden.
Auch
die in der Thatcher-Zeit erlassenen Regeln
für Urabstimmungen sollen massiv verschärft
werden.
Kritiker
betrachten dies als die
tiefgreifendsten Einschränkungen seit
30 Jahren. Der Vorsitzende der
Lokführergewerkschaft ASLEF
sprach von Methoden, die an die Nazi-Zeit in Deutschland Anfang der
1930er Jahre erinnern würden. Bei der Wahl am 7. Mai 2015
hatte die Konservative Partei (Tories) erstmals seit 1997 wieder eine
absolute Mehrheit im Unterhaus errungen. Der neue Wirtschafts- und
Arbeitsminister
Sajid Javid, Sohn pakistanischer Einwanderer und seit
seinem
Universitätsabschluß im Alter von 22 Jahren in der
Bankbranche tätig,
zuletzt als Vorstandsmitglied der Deutschen Bank
International,
gilt als strammer Anhänger der ehemaligen Premierministerin
Thatcher.
Noch
bevor 2016 das
Referendum über Verbleib oder Austritt aus der
Europäischen Union stattfindet (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014),
sind schon jetzt erste Anzeichen eines Rückzugs aus der
EU-Sozialpolitik erkennbar. Die Regierung möchte die geplanten
EU-Richtlinien über Arbeitszeit und Leiharbeit
(Arbeitnehmerüberlassung) nicht mehr in das britische
Arbeitsrecht
übernehmen. Damit wäre eine Situation geschaffen wie
in der
Zeit des "Opt-out" aus der EU-Sozialpolitik vor 1997. Es gibt
auch Gerüchte über eine Reform des britischen
Gesetzes
über Europäische Betriebsräte (TICER 2010),
um den
ohnehin schwachen Einfluß der Arbeitnehmerseite weiter
einzuschränken.
Die
größte
Einzelgewerkschaft des
Landes Unite droht mit einem Nein-Votum beim Referendum über
die
EU-Mitgliedschaft, sollte die Regierung aus der EU-Sozialpolitik
ausscheren. Unterdessen wird in Brüssel spekuliert, die
Europäische Kommission könnte weitere
EU-Sozialgesetze bis nach dem Referendum aufschieben, um die britische
Regierung nicht zu verärgern. Folgende Texte sind nur in
englischer Sprache verfügbar:
Umfassende Reform des
Arbeitsrechts in Irland
Seit dem 14. Mai 2015
debattiert das Parlament in Dublin über die "Industrial
Relations (Amendment) Bill 2015". Das Ziel dieses Gesetzentwurfs ist
eine Stärkung des Tarifvertragswesens, um die Tarifbindung zu
erhöhen. Unwillige Arbeitgeber können sich
künftig Verhandlungen über einen Haustarifvertrag
nicht mehr so einfach entziehen. Ursprünglich war das Gesetz
schon Ende 2013 angekündigt (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2013). Es geht zurück auf
Gerichtsurteile im Fall Ryanair. Die Fluggesellschaft hatte sich
mit juristischen Tricks gegen echte Tarifverhandlungen zur
Wehr gesetzt (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2007).
Eine
weiteres Reformgesetz, der
Workplace Relations Act 2015, ist bereits beschlossen und wird am 1.
Oktober 2015 in Kraft treten. Er ordnet die Arbeitsgerichtsbarkeit und
das Schlichtungswesen neu. Künftig gibt es in der
ersten Instanz nur noch die "Workplace Relations Commission (WRC)" und
für Berufungsverfahren den Arbeitsgerichtshof (Labour
Court). Die Aufgaben von vier Beschwerde- und Schlichtungsstellen, die
in den letzten Jahren zu verschiedenen Themen entstanden sind, werden
künftig nur noch von der WRC wahrgenommen und bleiben
weiterhin kostenlos. Erst in der zweiten Instanz fallen
Gerichtsgebühren in Höhe von 300 € an.
Seit März
2011 regiert in Dublin eine europafreundliche Große Koalition
aus der konservativen Partei Fine Gael und der Labour Party. Irland hat
einen höheren gewerkschaftlichen Organisationsgrad als das
Vereinigte Königreich und die Regierung arbeitet traditionell
mit den Tarifparteien konstruktiv zusammen. Eine antigewerkschaftliche
Stimmung wie in den Thatcher-Jahren hat es in der Republik Irland nie
gegeben. Folgende Texte sind nur in englischer Sprache
verfügbar:
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4.
Beispiele aus der EBR-Agenda
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Der lange Weg zu neuen
EU-Standards: wieder ein EBR aufgelöst
Seit
dem 1. Februar 2015 hat Wärtsilä keinen
Europäischen
Betriebsrat mehr. Der Maschinenbaukonzern aus Helsinki hatte im Mai
1996 eine "freiwillige" EBR-Vereinbarung geschlossen, die nicht der
EU-Richtlinie unterliegt. Die Arbeitnehmervertreter kündigten
diese im Juli 2014 mit einer Frist von einem halben Jahr. Nach Artikel
14 der neuen EBR-Richtlinie beginnt in einem solchen Fall das Prozedere
zur Gründung eines Europäischen Betriebsrates bei
Null. Am
27. Mai 2015 konstituierte sich das Besondere Verhandlungsgremium (BVG)
in Helsinki, um eine komplett neue EBR-Vereinbarung auszuhandeln.
Wärtsilä ist nach der britischen Großbank
HSBC und dem
US-Technologiekonzern Hewlett-Packard bereits der dritte Fall, in dem
der EBR aufgelöst wurde (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014).
Im
Mai 2015 kaufte Wärtsilä von einem US-Konzern das in
Deutschland ansässige Unternehmen L-3 Marine Systems
International
(MSI) mit 1.700 Beschäftigten in 14 Ländern. Damit
wird
Deutschland im künftigen EBR das zweitwichtigste Land nach
Finnland sein. Hätten die EBR-Mitglieder diese Transaktion
abgewartet und die EBR-Vereinbarung erst jetzt gekündigt,
wären sie unter den Schutz des Artikels 13 der neuen
EU-Richtlinie
gefallen ("strukturelle Änderungen"), d. h. der alte EBR
wäre
noch so lange im Amt geblieben, bis das BVG eine neue Vereinbarung
abgeschlossen hat.
Keine Konsultationsrechte trotz
bevorstehender Mega-Fusion
Der finnische Konzern Nokia gab am 15. April 2015
bekannt, den französischen Konkurrenten Alcatel-Lucent zu
übernehmen. Beide liefern Infrastruktur für
Mobilfunk, Festnetz und Internet und haben je etwa 50.000
Beschäftigte. Einsparungen von 900 Mio. € im Jahr und
eine bessere Position gegen Wettbewerber aus China sind das Ziel.
Alcatel-Lucent ist 2006 aus der Fusion der französischen
Alcatel mit Lucent Technologies aus den USA entstanden und hat seinen
Sitz in Paris. Nokia ist seit dem Verkauf der
Mobiltelefonherstellung an Microsoft im April 2014 nur noch
ein Netzwerkausrüster.
Der
Europäische
Betriebsrat von Alcatel-Lucent tagte zufällig nur zwei Tage
später am 17. April 2015. In einer Presseerklärung
verlangte er klare Aussagen des Managements über die
Geschäftsstrategie nach der Fusion und die Einsparpotentiale.
Er appellierte an die soziale Verantwortung und forderte
Beschäftigungsgarantien. Er arbeitet auf Basis einer
"freiwilligen" EBR-Vereinbarung von 1995 und hat kein Recht auf
Konsultation im Sinne der neuen EU-Richtlinie. Bereits bei der Fusion
2006 war der Versuch gescheitert, die Vereinbarung zu
aktualisieren (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2006). Im April 2007 ließ das "European
Committee for Information and Dialogue" (ECID), so der Name des EBR von
Alcatel-Lucent, den Umfang des betriebswirtschaftlichen Reportings von
einem Gericht in Paris definieren (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2007). Es ist bis heute das einzige Urteil in ganz
Europa, das jemals zu diesem Thema für einen EBR ergangen ist.
Auch
der 1993
gebildete Europäische Betriebsrat von Nokia hat kein
Recht auf Konsultation im Sinne der neuen EU-Richtlinie. Zwar hatte
sich der EBR der damaligen Tochtergesellschaft Nokia Siemens Networks
(NSN) im Jahr 2013 umfangreiche Konsultationsrechte bei der
Schiedsstelle des
finnischen Arbeitsministeriums ("Co-operation Ombudsman") erstritten
(siehe Bericht
in den EBR-News 4/2012). Diese sind jedoch nach dem Verkauf
der Mobilfunksparte an Microsoft und der Umstrukturierung des
Nokia-Konzerns wieder verloren gegangen. Grund ist ein Passus in der
EBR-Vereinbarung von Nokia, wonach diese weitergelten solle, solange es
in einem neuen Konzern keine besseren Regelungen gibt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2014). Was ursprünglich als Schutz
gedacht war, könnte sich auch auf die Zukunft eines
gemeinsamen EBR von Alcatel-Lucent und Nokia negativ auswirken.
Europäische
Regionalausschüsse prägen die EBR-Arbeit
Am 27. und 28. Mai 2015 trafen
sich 33 Delegierte aus zwanzig Ländern in Manchester zur 20.
Plenartagung des Europäischen Betriebsrates von Siemens.
Bereits 1995 war in Deutschlands größtem
Technologie- und Elektrokonzern ein "Siemens Europe Committee" (SEC)
gegründet worden. Obwohl das Unternehmen aus einer Vielzahl
von Sparten und Produktgruppen besteht, entwickelten
sich keine Europäischen Spartenbetriebsräte
wie beispielsweise bei Airbus (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015). Vielmehr wurden im Mai 2008 in der
EBR-Vereinbarung sogenannte "Cluster-Meetings" für
geographische Zonen in Europa etabliert (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2008). Diese Regionalausschüsse sollen
nun weiter ausgebaut werden, z. B. für die Adria-Region.
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5. Neue
SE-Beteiligungsvereinbarungen
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Verhandlungen nach wenigen
Stunden beendet
Am
16. Dezember 2014 wurde für den Softwarehersteller
GFT Technologies in Stuttgart eine SE-Beteiligungsvereinbarung
für 2.800 Beschäftigte im Europäischen
Binnenmarkt geschlossen. Knapp die Hälfte davon
entfällt allein auf Tochtergesellschaften in Katalonien. Da es
in Deutschland nur 400 Arbeitnehmer gibt, ist eine Mitbestimmung im
Aufsichtsrat nicht vorgesehen.
Bemerkenswert
ist die kurze Verhandlungsdauer zwischen den 13
Arbeitnehmervertretern aus sechs Ländern und der zentralen
Leitung. Während das Gesetz bis zu sechs Monate vorsieht, traf
sich das Besondere Verhandlungsgremium (BVG) nur ein einziges Mal.
Einstimmig wurde beschlossen, die gesetzliche Auffangregelung
anzuwenden, mit folgenden Ausnahmen: der SE-Betriebsrat kann zwei
jährliche Sitzungen durchführen (statt nur einer),
wird aber die Tagesordnungen des Verwaltungsrates nicht erhalten. Als
Ersatz findet quartalsweise eine Telefonkonferenz zwischen den
Mitgliedern des Verwaltungsrates und des SE-Betriebsrates statt. Alle
Sitzungen werden in englischer Sprache ohne Dolmetscher
durchgeführt. Von den 13 Sitzen im SE-Betriebsrat
entfallen fünf auf Spanien, je zwei auf Deutschland,
Italien und Polen sowie je ein Sitz auf Frankreich und das Vereinigte
Königreich. Im April 2013 war beim Autovermieter Sixt
ebenfalls in Rekordzeit eine SE-Vereinbarung ausgehandelt worden (siehe
Bericht
in
den EBR-News 3/2013).
Zweiter deutscher Medienkonzern
ohne Mitbestimmung
Am 27. Februar 2015 wurde im Münchner
Vorort Unterföhring eine SE-Vereinbarung für
ProSiebenSat.1 Media unterzeichnet. Das Medienunternehmen betreibt
allein sechs deutschsprachige Fernsehsender und ist in sechs weiteren
Ländern vertreten. Von 5.000 Beschäftigten arbeiten
jedoch nur 600 im Ausland. Es ist die zweite SE-Umwandlung in der
deutschen Medienbranche, die eine Sonderregelung zum "Tendenzschutz"
nutzt, um den Aufsichtsrat auf Dauer frei von Arbeitnehmervertretern zu
halten. Seit Dezember 2013 firmiert bereits das Verlagshaus Axel
Springer als Europäische Gesellschaft (SE) und hat einen
mitbestimmungsfreien Aufsichtsrat (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014).
Dem Besonderen
Verhandlungsgremium (BVG) gehörten neun Vertreter aus
Deutschland an, je ein Sitz entfiel auf die übrigen sechs
Länder. Der künftige SE-Betriebsrat von
ProSiebenSat.1 Media, das sogenannte "European Employee Board" (EEB),
besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, darunter sechs aus Deutschland.
Neben den gesetzlichen Unterrichtungs- und Anhörungsrechten
erhält es auch Initiativrechte bei europaweit relevanten
Themenfeldern wie z. B. Chancengleichheit, Arbeits- und
Gesundheitsschutz, Aus- und Weiterbildung. Das EEB führt zwei
jährliche Plenarsitzungen durch. In
außerordentlichen Fällen, d. h. wenn mindestens 5%
der europäischen Belegschaft in zwei Ländern
betroffen sind, wird das dreiköpfige Präsidium
konsultiert. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ad hoc eine
Schlichtungsstelle gebildet werden, der je drei Vertreter des
Betriebsrates und der zentralen Leitung angehören. Auf den
Vorsitzenden müssen sich beide Seiten einigen, andernfalls
wird er vom Arbeitsgericht bestellt. Einen Europäischen
Betriebsrat hatte ProSiebenSat.1 Media zuvor nicht.
Französisches
Softwareunternehmen als SE
Am
18.
März 2015 wurde im Pariser Vorort
Vélizy-Villacoublay
eine SE-Vereinbarung für 6.000 europäische
Beschäftigte von Dassault Systèmes unterzeichnet.
Der Weltmarktführer für 3D-Software ist nach dem
IT-Konzern Atos (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2013) die zweite
große SE-Umwandlung in Frankreich in dieser Branche.
Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sind nicht vorgesehen. Der
französische Betriebsrat kann aber mit beratender Stimme an
dessen Sitzungen teilnehmen, so wie es die französische
Gesetzgebung auch für eine nationale Aktiengesellschaft
vorsieht.
Der
SE-Betriebsrat besteht aus 22 Mitgliedern, die sich zu zwei
jährlichen Sitzungen treffen. Davon entfallen sechs Mandate
auf Frankreich, zwei auf Deutschland und je eines auf 14 weitere
Länder. Auch die acht Mitglieder des engeren
Ausschusses, darunter der Sekretär, sein Stellvertreter und
der Kassenwart, tagen zweimal jährlich. Der Vorsitz
liegt nach französischem Modell beim Arbeitgeber,
der alle laufenden Kosten trägt. Dazu gehört
ein Anspruch auf sieben Tage Schulung in der ersten Amtszeit.
Zusätzlich erhält der SE-Betriebsrat ein
jährliches Budget in Höhe von 71.500 €
für weitere Schulungen oder interne Sondersitzungen sowie
20.000 € für Sachverständige. Bei
außerordentlichen Umständen werden
zusätzliche Budgets verhandelt. Die Freistellungszeiten wurden
genau festgelegt, für den Sekretär sind es 120
Stunden (15 Tage) pro Jahr zusätzlich zu den Sitzungszeiten.
Für
länderübergreifende Restrukturierungen wurden exakte
Schwellenwerte für kleine Länder definiert. Sind
beispielsweise in einem Land mit 250
Beschäftigten weniger als 20% der Belegschaft betroffen, so
wird der SE-Betriebsrat nicht beteiligt. Ein besonderer Schwachpunkt
der Vereinbarung sind die Fristen, in denen Konsultationsverfahren
abgeschlossen sein müssen. Solche Fristen sind in der
SE-Richtlinie nicht vorgesehen, wurden aber im Januar 2014 für
den französischen Betriebsrat eingeführt (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014).
Weitere
Informationen zur
Rechtsform der SE haben wir auf einer Spezialseite
zusammengestellt.
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6.
Update von EBR-Vereinbarungen
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Irischer
Nahrungsmittelkonzern mit neuen EU-Standards
Am
21. Mai 2015 wurde eine aktualisierte EBR-Vereinbarung für die
Kerry Group unterzeichnet. Das Unternehmen mit Sitz in Tralee an der
Atlantikküste im Südwesten Irlands hat weltweit
24.000 Beschäftigte. Da Kerry in den letzten Jahren durch
Akquisitionen stark gewachsen ist, wurden jetzt EBR-Regeln für
derartige Strukturveränderungen aufgestellt.
Der
EBR besteht aus zwölf Mitgliedern und behält
die Mandatsverteilung der alten EBR-Richtlinie bei. Davon entfallen
drei Sitze auf das Vereinigte Königreich und zwei auf Irland,
die übrigen zehn Länder teilen sich sieben Sitze. Die
Delegierten haben einen Schulungsanspruch und tagen zweimal pro Jahr,
immer in Irland. Auch die Mandatsverteilung des Präsidiums
(drei Delegierte aus drei Ländern) bleibt auf der Basis der
alten EBR-Richtlinie unverändert. In
außerordentlichen Fällen wird der EBR vor den
lokalen Betriebsräten konsultiert. Die Hürde ist
allerdings recht hoch: er ist nur zuständig, wenn
mindestens 45% aller Arbeitnehmer an zwei Standorten in
verschiedenen Ländern betroffen sind. Der
Ablauf des Konsultationsverfahrens ist in der neuen EBR-Vereinbarung
genau beschrieben: die Stellungnahme soll möglichst
innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage aller Informationen eingereicht
werden. Bei juristischen Streitigkeiten zahlt das Unternehmen alle
Kosten der Schlichtung oder eines Gerichtsverfahrens. Da der EBR 2006
gegründet und die Vereinbarung in der Zwischenzeit noch nicht
verändert wurde, greifen die Standards der neuen
EU-Richtlinie in vollem Umfang.
Französischer Umweltkonzern
präzisiert EBR-Zuständigkeit
Am
8. Juni 2015 wurde in Paris eine aktualisierte EBR-Vereinbarung
für Veolia Environnement unterzeichnet. Der
französische
Konzern ist mit weltweit 179.000 Beschäftigten in den
Bereichen
Wasser, Energie, Abfallwirtschaft und Transport tätig und
verfügt seit 2005 über einen Europäischen
Betriebsrat
mit beispielhaften Regelungen. Die EBR-Vereinbarung war zuletzt im
Oktober 2010 noch weiter verbessert worden (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2011).
Ab
sofort erhält jedes Land ab 300 Beschäftigten ein
Mandat,
vorher lag die Schwelle bei 500. Künftig sind die
Niederlande,
Dänemark und Portugal unter den
36 Delegierten aus 18
Ländern vertreten. Die größten
Länder neben
Frankreich (sechs Sitze) sind das Vereinigte Königreich und
Deutschland mit je vier Sitzen. Die Zuständigkeit des EBR
beginnt
künftig bereits, wenn 1.000 Arbeitnehmer in einem einzigen
Land
von einer Restrukturierung betroffen sind. Dies entspricht
etwa 1%
der europäischen Belegschaft. Zuletzt hatte
im November
2014 ein französisches Gericht die Schwelle von 2,5%
als
"nicht erheblich" für die Zuständigkeit des EBR
angesehen
(siehe Bericht
in den EBR-News 4/2014).
Neben
der dauerhaften Finanzierung von Sachverständigen, die in
Frankreich viel weiter geht als in jedem anderen Land, hat
der EBR Anspruch auf bezahlte Schulungen und erhält
darüberhinaus ein Budget von 10.000 €
jährlich zur
eigenen Verwendung. Die Transportsparte von Veolia Environnement
fällt nicht mehr unter diese Vereinbarung, weil dort nach der
Fusion mit Transdev im Juli 2012 ein eigener Europäischer
Betriebsrat gegründet wurde (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012).
Italienischer Nudelhersteller mit
neuer EBR-Vereinbarung
Am
10. Juni 2015 wurde am Sitz der Unternehmensgruppe Barilla in
Parma eine aktualisierte EBR-Vereinbarung nach italienischem Recht
unterzeichnet. Sie übernimmt die Definiton von Unterrichtung
und
Anhörung aus der neuen EBR-Richtlinie, ohne jedoch das
Konsultationsverfahren genauer zu strukturieren.
Dem
2000 gegründeten Europäischen Betriebsrat
gehören 14
Mitglieder aus fünf Ländern an, die sich einmal
jährlich
treffen. Eine italienische Besonderheit ist die Regelung,
wonach
die größeren Länder (Italien, Frankreich,
Deutschland
und Schweden) zusätzlich je einen externen
Gewerkschaftsvertreter
zu den Plenarsitzungen entsenden können. Die laufenden
Geschäfte führt ein engerer Ausschuß aus
fünf
Delegierten, je einer pro Land. Er tagt zweimal pro Jahr und in
außerordentlichen Fällen. Neu ist der
Schulungsanspruch
für alle Delegierten. Bei umfangreichen
Restrukturierungen
ist der EBR auch dann zuständig, wenn nur ein einziges Land
betroffen ist. Die wörtliche Übernahme des
sogenannten
Erwägungsgrundes 16 aus der EU-Richtlinie
beschreibt die Zuständigkeit hier weiter als
üblich.
Eine
Auswahl von EBR-Vereinbarungstexten haben wir auf einer Downloadseite
zusammengestellt.
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7.
Neugründung von Europäischen Betriebsräten
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Italienischer Kartonhersteller
beendet betriebsratslose Zeit
Am
26. März 2015 wurde am Sitz von Reno de Medici in Mailand eine
EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Zuvor gab es zwischen 1996 und 2008
bereits einen Europäischen Betriebsrat, der jedoch seit dem
Kauf
der europäischen Standorte des kanadischen Konzerns Cascades
nicht
mehr getagt hatte. Mit dieser Akquisition kam die deutsche
Produktionsstätte in Arnsberg 2008 zum Konzernverbund von Reno
de
Medici. Der deutsche Betriebsrat initiierte
maßgeblich die
erneute
Gründung des Europäischen Betriebsrates.
Während
der alte EBR noch auf einer "freiwilligen" Vereinbarung beruhte, gelten
jetzt die Standards des neuen italienischen EBR-Gesetzes (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2012).
Reno de Medici hat insgesamt 1.500 Beschäftigte in Europa, die
von
13 EBR-Mitgliedern vertreten werden. Sieben Sitze entfallen auf die
vier italienischen Standorte, drei auf Deutschland, zwei auf Frankreich
und ein Sitz auf Spanien. Plenarsitzungen sind einmal pro Jahr
vorgesehen, hierzu werden immer auch externe Vertreter der
italienischen Gewerkschaften eingeladen. Hinzu kommen zwei Sitzungen
des engeren Ausschusses, der aus drei Mitgliedern besteht (Italien,
Deutschland, Frankreich). Schwachpunkt der EBR-Vereinbarung ist das
geringe Budget für Sachverständige und Schulungen,
die
weitgehend nicht vom Unternehmen, sondern über EU-Gelder
finanziert werden sollen.
EBR-Gründung
per Gerichtsverfahren?
Am
6. und 7. Mai 2015
trafen sich in Pisa Arbeitnehmervertreter aus Italien, Deutschland,
Großbritannien, Frankreich, Spanien, Belgien und Schweden, um
die Bildung eines Europäischen Betriebsrates für
Sofidel einzufordern. Das Familienunternehmen aus der Toskana ist der
zweitgrößte Hersteller von Hygienepapier in Europa
und hat 5.000 Beschäftigte in elf
EU-Ländern, in der Türkei und in den USA.
Durch die Übernahme europäischer Produktionsstandorte
des
US-Konzerns Georgia-Pacific und des schwedischen Papierherstellers SCA
(siehe Bericht
in den
EBR-News 1/2012) ist Sofidel in den letzten
Jahren stark gewachsen.
Die
Frist von sechs Monaten zur Einberufung des Besonderen
Verhandlungsgremiums (BVG) ließ die zentrale Leitung
verstreichen. EBR-Sitzungen sollen ihrer Meinung nach nur als
Videokonferenz in englischer Sprache und ohne Dolmetscher
durchgeführt werden. In einer Pressekonferenz drohten die
italienischen Gewerkschaften mit der gerichtlichen Einsetzung eines EBR
auf Basis der subsidiären Bestimmungen des italienischen
EBR-Gesetzes. Es wäre der erste derartige
Fall in Italien. Folgende Dokumente sind nur in italienischer Sprache
verfügbar:
Ein EBR für Osteuropa
Am 1. Juli 2015 wurde in Wien eine EBR-Vereinbarung
für die
Raiffeisen Bank International unterzeichnet. Das
österreichische Finanzinstitut hat
55.000 Beschäftigte und ist besonders stark in Mittel- und
Osteuropa präsent. Neben zwei Delegierten aus
Österreich sind alle acht EU-Länder Osteuropas (mit
Ausnahme des Baltikum) im Europäischen Betriebsrat mit einem
oder zwei Sitzen vertreten. Die vier Mitglieder des engeren Ausschusses
aus vier Ländern haben Zutrittsrecht zu allen Standorten und
tagen bei Bedarf, das Plenum führt zwei Sitzungen pro Jahr
durch. Der EBR kann eigene Arbeitsgruppen bilden und hat einen
Schulungsanspruch. Obwohl der Gesetzgeber bis zu drei Jahre
für
die Verhandlungen vorsieht, konnte dieses Ergebnis in weniger
als sechs Monaten erzielt werden. Die
Vereinbarung basiert auf dem österreichischen
EBR-Gesetz, das als eines der besten der EU
gilt (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2011).
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8. Europaweite betriebliche Abkommen
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Demographievereinbarung für
französischen Catering- und Gebäudedienstleister
Am
4. März 2015 unterzeichneten die zentrale Leitung und der
Europäische Betriebsrat von Sodexo am Konzernsitz im Pariser
Vorort Issy-les-Moulineaux eine europäische
Vereinbarung
gegen Altersdiskriminierung. Sodexo betreibt Gemeinschaftsverpflegung
und Gebäudemanagement für Firmen, Behörden,
Bildungseinrichtungen und Krankenhäuser in 80
Ländern
und belegt Platz 18 unter den größten Arbeitgebern
der Welt.
Ziel der Vereinbarung ist es, bei einer
alternden Bevölkerung
die Arbeitnehmer länger im Beruf und motiviert zu halten. Zu
diesem Zweck werden alle europäischen
Niederlassungen mit
mehr als 300 Beschäftigen innerhalb eines Jahres einen
Aktionsplan
zur Förderung älterer Arbeitnehmer erarbeiten. Die
Umsetzung
wird vom Präsidium des EBR einmal jährlich
überwacht.
Das
Thema Demographie wird von Europäischen Betriebsräten
bisher
nur als Randthema behandelt. Lediglich der EBR der
französischen
Holding PPR, Dachgesellschaft des Luxusgüterkonzerns Gucci und
des
Sportartikelherstellers Puma, hatte im Oktober 2008 eine vergleichbare
Vereinbarung erzielt (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2008). Bei Sodexo wurde im Dezember 2011 auch ein
weltweites Rahmenabkommen
mit den Gewerkschaften über grundlegende soziale
Rechte geschlossen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2011).
Französischer Wasser- und
Abfallkonzern fördert Chancengleichheit
Am
31. März 2015 unterzeichneten die zentrale Leitung und der
Europäische Betriebsrat von Suez Environnement in Paris eine
europäische Vereinbarung zur Gleichstellung von Frauen und
Männern. Bis Ende 2018 soll der Frauenanteil bei unbefristeten
Arbeitsverträgen und Führungspositionen auf 25%
gesteigert
werden. Die Vereinbarung enthält einen Passus zur Lohnpolitik
sowie zur Prävention von sexueller Belästigung. Alle
Niederlassungen mit mehr als 150 Beschäftigten werden hierzu
einen
Aktionsplan erstellen. Überwacht wird die Vereinbarung von der
Arbeitsgruppe "Beschäftigung und Ausbildung" des
Europäischen
Betriebsrates.
Der EBR war im Juli 2013
nach der
Ausgliederung der Wasser- und Abfallsparte aus dem ehemaligen
Mutterkonzern Gaz de France Suez gegründet worden (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
Im Juni 2014 hatte er bereits ein europaweites Abkommen über
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz abgeschlossen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2014).
Italienische Bank bekennt sich zu
verantwortlichem Vertrieb
Am
27. Mai 2015 wurde in Mailand eine Deklaration zwischen der zentralen
Leitung und dem Europäischen Betriebsrat von UniCredit
unterzeichnet. Es handelt sich um die erste derartige Vereinbarung auf
europäischer Ebene, die je in einem italienischen Unternehmen
unterzeichnet wurde. Sie definiert Prinzipien wie z. B. nachhaltige
Produkte, Förderung der beruflichen Entwicklung sowie eine
faire
und transparente Geschäftskultur. Bereits im Dezember 2008
hatte
der EBR Grundsätze zur Aus- und Weiterbildung vereinbart
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2009) und im Mai 2009 folgte ein Abkommen
über Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009).
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9. Der Blick
über
Europa hinaus
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Französischer
Automobilhersteller gründet Weltbetriebsrat
Am
24. März 2015 unterzeichneten Gewerkschaftsvertreter und der
Europäische Betriebsrat mit der zentralen Leitung von Renault
ein
Abkommen über einen Weltbetriebsrat. Er besteht
aus 40
Mitgliedern, die einmal im Jahr tagen, und ist Bestandteil einer
aktualisierten EBR-Vereinbarung. Der Europäische Betriebsrat
wird
jetzt um neun Delegierte aus anderen Teilen der Welt aufgestockt,
darunter je zwei aus Marokko und Brasilien. Der Weltbetriebsrat
ergänzt auch das internationale Rahmenabkommen über
Sozialstandards vom Juli 2013 (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
Belgischer
Chemiekonzern
vereinbart weltweite Gewinnbeteiligung
Am
29. Mai 2015 wurde am Konzernsitz in Brüssel zwischen
dem
Weltbetriebsrat von Solvay und der Konzernleitung ein Abkommen
über Gewinnbeteiligung geschlossen, das für
26.000
Beschäftigte in 52 Ländern gilt. Der Weltbetriebsrat
("Solvay
Global Forum") war erst im März 2015 gegründet
worden. Nach
der Übernahme des französischen Chemiekonzerns Rhodia
hatte
Solvay im Juni 2014 seine EBR-Vereinbarung an die neuen EU-Standards
angepaßt und in den Jahren zuvor bereits beispielhafte
transnationale Abkommen geschlossen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2014).
Weltweite
Sozialstandards
in französischer Großbank
Am
2. Juni 2015 wurde am Hauptsitz der Société
Générale in der Pariser Bürovorstadt La
Défense ein internationales Abkommen über
Sozialstandards
sowie Menschen- und Gewerkschaftsrechte unterzeichnet. Es ist das erste
Abkommen dieser Art, das der internationale Verband der
Dienstleistungsgewerkschaften UNI bei einer französischen Bank
erzielen konnte. Es gilt für 148.000
Beschäftigte in 76
Ländern, wird aber in der Praxis eine besonders
große
Bedeutung für Zentral- und Nordafrika haben. Einmal
jährlich
wird eine Arbeitsgruppe aus Gewerkschafts- und
Unternehmensvertretern die Einhaltung überwachen. Zuvor hatte
UNI bei einem Treffen in Marrakesch (Marokko) am 14. April 2015 eine
gewerkschaftliche Koordinierungsgruppe ("Global Alliance") für
Société Générale
gegründet. Folgende Texte
sind nur in englischer Sprache verfügbar:
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10.
Interessante Webseiten
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Europäischer
Betriebsrat präsentiert sich im Internet
Der
Europäische
Betriebsrat im französischen Konzern Safran mit Sitz in Paris,
Hersteller von Triebwerken und Elektronik für die Luft- und
Raumfahrt, verfügt über seine eigene Webseite. Neben
aktuellen Meldungen sind dort die Kontaktdaten des Präsidiums
und sämtlicher EBR-Mitglieder zu finden. Die Webseite
ist in
französischer und englischer Sprache verfügbar. Der
heutige
EBR war nach einer Fusion im Juli 2008 gegründet worden (siehe
Bericht
in
den EBR-News 3/2008).
Seither sind mehrere beispielhafte transnationale Abkommen
unterzeichnet worden, zuletzt im März 2015 über
Kompetenzentwicklung und Karriereförderung (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Weitere
Webseiten von
Europäischen Betriebsräten:
Neue
Statistiken berücksichtigen erstmals auch
SE-Betriebsräte
Vom
Europäischen Gewerkschaftsinstitut in Brüssel wurden
am 19. Juni 2015 neue statistische Daten
über
Europäische Betriebsräte publiziert. Sie stammen aus
der seit
2005 gepflegten Online-Datenbank des Instituts mit Texten von
EBR-Vereinbarungen. Danach gibt es derzeit 1.071
Europäische
Betriebsräte in 1.007 Unternehmen. In 55 Firmen laufen zur
Zeit
Verhandlungen über die Gründung eines EBR. Nach wie
vor liegt
Deutschland mit 134 Europäischen Betriebsräten an der
Spitze,
gefolgt von Frankreich mit 118 und Großbritannien mit 111.
Die
USA sind mit 163 Europäischen Betriebsräten
vertreten, wobei
deren nationales Recht innerhalb der EU unterschiedlich ist.
Von
den 99 in der Datenbank erfaßten SE-Betriebsräte
entfallen
78 auf Deutschland. Hier spielt bei SE-Umwandlungen häufig das
Einfrieren oder das Vermeiden der Mitbestimmung im Aufsichtsrat eine
entscheidende Rolle (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Neun SE-Betriebsräte sind in Frankreich angesiedelt und die
restlichen zwölf verteilen sich auf neun andere
Länder. Somit
steht Deutschland für etwa 80% aller SE-Umwandlungen in ganz
Europa, die unter dem Aspekt der Arbeitnehmerbeteiligung von Bedeutung
sind. Als einziges Land neben Deutschland kann derzeit in
Frankreich eine leichte Zunahme von SE-Umwandlungen beobachtet werden.
Arbeitnehmerrechte im
Vereinigten Königreich
Der
britische Gewerkschaftsdachverband TUC informiert mit einem online
abrufbaren Leitfaden in 13 Sprachen
über rechtliche
Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer im Vereinigten
Königreich.
Der Leitfaden richtet sich an Migranten insbesondere aus Osteuropa und
den Mittelmeerländern. Er wurde in einem Projekt gemeinsam mit
Gewerkschaften aus Ungarn und Rumänien mit finanzieller
Unterstützung der Europäischen Kommission entwickelt.
Arbeitnehmerrechte in
der Weltwirtschaft
Am
1. Juni 2015 startete ein neuer Online-Kurs der Global Labour
University über weltweit geltende Arbeitnehmerrechte und wie
sie
implementiert werden können. Die einzelnen
Unterrichtseinheiten
werden von Hochschulprofessoren aus Berlin und Kassel in Deutschland,
aus Südafrika und den USA sowie von der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) in englischer Sprache gestaltet.
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Europäische
Betriebsräte im Dienstleistungssektor
Im Dezember
2014 ist
dieser Forschungsbericht erschienen, der die EBR-Arbeit in sechs
Unternehmen analysiert und von der Hans-Böckler-Stiftung
finanziell gefördert wurde. Zu den Fallbeispielen
gehören der französische Versicherungskonzern Axa,
dessen EBR mit dem digitalen Wandel des Unternehmens
befaßt ist (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014), das Verpackungsunternehmen DS Smith mit
einer der besten EBR-Verträge im Vereinigten
Königreich (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2013) und der österreichische
Verpackungshersteller Meyr-Melnhof, bei dem 2012 ein
spektakulärer Konflikt um die Schließung eines
englischen Standortes entbrannte (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012). Die Autoren von der Hochschule Fulda
untersuchen bereits seit vielen Jahren die Entwicklung der
europäischen Arbeitsbeziehungen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2009).
Europäische
Betriebsräte in Polen
Im Mai 2015 ist diese
Dissertation erschienen, die sich mit den Wirkungen von
Europäischen Betriebsräten auf die betriebliche
Situation in polnischen Niederlassungen von fünf
multinationalen Unternehmen befaßt. Da es nur 15
polnische Unternehmen gibt, die unter die EBR-Richtlinie
fallen und erst ein einziger Europäischer Betriebsrat nach
polnischem Recht gegründet wurde, untersuchte die Autorin
Unternehmen mit ausländischer Mutter. In jedem
fünften EBR mit Hauptsitz in anderen europäischen
Ländern sitzen derzeit polnische Delegierte. Neben den
Wirkungen, die die Mitgliedschaft polnischer EBR-Mitglieder in
ihrem Herkunftsbetrieb zeigt, ist in der Studie auch
die Perspektive des polnischen Managements dargestellt. In
Polen gilt seit 2009 ein Betriebsrätegesetz, das zuvor heftig
umstritten war (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2009).
Leitfaden zum Kommunikationsnetzwerk im EBR
Im April 2015 hat das
Europäische Gewerkschaftsinstitut (etui) in Brüssel
diesen neuen Leitfaden in acht Sprachen veröffentlicht. Nach
Meinung der Autoren ist die Kommunikation der EBR-Mitglieder
untereinander für die Stärke der gesamten Kette
ausschlaggebend, vor allem Kommunikation zwischen den Sitzungen. Das
Präsidium gilt hier als der "Schrittmacher". Es
sollte in der Lage sein, grenz-, kultur- und
sprachübergreifend zu kommunizieren. Die Broschüre
enthält auch einen Musterfragebogen zum internen
Berichtssystem der Arbeitnehmervertreter und eine Dolmetsch-Etikette,
um die Arbeit mit Dolmetschern zu erleichtern. Im
Februar 2012
war in der gleichen Reihe bereits ein Leitfaden erschienen, der sich
mit der Planung und Durchführung effizienter und
erfolgreicher EBR-Sitzungen beschäftigt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012).
Leitfaden zur Sozialen
Unternehmensverantwortung (CSR)
Im Juni 2015
veröffentlichte Eurocadres, der europäische Verband
der Fach- und Führungskräfte im Europäischen
Gewerkschaftsbund (EGB), die Ergebnisse eines Projekts zur sozialen
Unternehmensverantwortung. Die Broschüre ist in sieben
Sprachen verfügbar und daher auch für
Europäische Betriebsräte sehr nützlich.
Thematisiert wird insbesondere die Rolle mittlerer
Führungskräfte, die in der Praxis häufig
"zwischen den Stühlen" sitzen. Es werden auch die
Möglichkeiten von Betriebsräten und Gewerkschaften
angesprochen, das Thema CSR zu fördern. Der Verband Eurocadres
hatte 2013 auch die Arbeitsweise Europäischer
Betriebsräte analysiert (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2013).
Weitere
Literatur haben wir in einer Literatursammlung
zusammengestellt.
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12. Die EWC
Academy: Beispiele aus unserer Arbeit
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Dritte Fachtagung
für Betriebsräte in US-Unternehmen
Am
11. und 12. Juni 2015 fand die jährliche
Fachtagung der EWC Academy mit Schwerpunkt USA statt, diesmal in der
Nähe des Checkpoint Charlie in Berlin. Viele der 17
Teilnehmer kamen aus Unternehmen der IT- und Elektronikbranche, u. a.
Cisco, Oracle und Hewlett-Packard. Der Sozialreferent an der Deutschen
Botschaft in Washington, Hermann Nehls, berichtete aus erster Hand
über die Arbeitsbeziehungen in den USA. Unter
Moderation des
ehemaligen EBR-Vorsitzenden von General Motors, Klaus Franz, wurde die
Rolle Europäischer Betriebsräte in US-Unternehmen
beleuchtet.
Frank Nobis, EBR-Vorsitzender im US-Telekommunikationskonzern Verizon,
berichtete über die Aktivitäten seines Gremiums. Die
nächste US-Tagung findet im Sommer 2016 statt.
Schulung
für neugegründeten französischen EBR
Am
11. und 12. Juni 2015 kam der Europäische Betriebsrat
von
Edenred in Brüssel zu seiner zweiten Sitzung zusammen. Dabei
führte die EWC Academy eine Schulung zu den Aufgaben des EBR
und
zur Sozialen Unternehmensverantwortung durch. Edenred ist
Weltmarktführer von Verpflegungsgutscheinen und konnte nach
der
Abspaltung vom Hotelkonzern Accor einen eigenen EBR gründen
(siehe Bericht
in
den EBR-News 4/2014).
Erneute
Umstrukturierungen im Versicherungskonzern Zurich
Vom 7. bis 9.
Juli 2015 stand ein neuerlicher Konzernumbau auf der Agenda
der Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses des
Zurich European Forum (ZEF). Zehn Arbeitnehmervertreter aus den acht
wichtigsten Ländern des Konzerns waren hierfür nach
Zürich gekommen. Die zentrale Leitung hatte die Pläne
am 21. Mai 2015 auf einem Investorentag der Öffentlichkeit
bereits angekündigt. 700 Stellen sollen gestrichen werden.
Das
ZEF, so der Name des EBR im größten
Versicherungskonzern der Schweiz, hatte im Mai 2014 erstmals
Mindestanforderungen zur sozialverträglichen Umgestaltung und
Leitlinien für Sozialpläne erarbeitet (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014). Die neuerliche Umstrukturierung soll nun
dazu genutzt werden, Regeln eines strukturierten
Konsultationsverfahrens zu erarbeiten. Das ZEF wird seit November 2014
von der EWC Academy unterstützt (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2014).
Online-Umfrage
für Europäische Betriebsräte
Seit
April 2015 untersucht ein Forschungsteam im
Auftrag der Europäischen Kommission praktische
Auswirkungen der 2009 vorgenommenen Änderungen an der
EBR-Richtlinie. Ziel dieser Studie, an der auch die EWC Academy in
Hamburg mitarbeitet, ist die Vorbereitung eines für Juni 2016
geplanten Berichts, der konkrete Änderungsvorschläge
am Richtlinientext benennen soll (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Derzeit finden
Interviews in Unternehmen statt, die ihren Europäischen
Betriebsrat ab 2011 gegründet haben. Um
diese Ergebnisse mit älteren Europäischen
Betriebsräten vergleichen zu können, gibt es einen
Online-Fragebogen, der sich an Arbeitnehmer- wie auch
Managementvertreter richtet. Gefragt sind hier nur
solche Unternehmen, deren EBR nach Artikel 6 der
EU-Richtlinie arbeitet. Dies sind alle Europäischen
Betriebsräte, die zwischen dem 22. September 1996 und
dem 4. Juni 2009 gegründet wurden und deren Vereinbarungstext
in der Zeit zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 nicht
verändert wurde. Der Fragebogen steht in drei Sprachen zur
Verfügung, die Beantwortung wird etwa 15 Minuten in
Anspruch nehmen.
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13.
Aktuelle Seminartermine
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Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für Mitglieder von
Europäischen
Betriebsräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. Bisher haben daran 625 Arbeitnehmervertreter
aus
236
Unternehmen teilgenommen, viele von ihnen auch mehrfach. Das entspricht
etwa 19%
aller transnationalen Betriebsratsgremien in Europa. Hinzu
kommen zahlreiche Inhouse-Veranstaltungen und
Gastvorträge bei anderen Veranstaltern.
Sprachkurs:
Business-Englisch
für Betriebsräte
Das genaue
Programm kann bei
uns angefordert werden.
Zwei juristische Seminare
Vom 28. September bis 1.
Oktober 2015 findet ein Seminar zum EU-Arbeitsrecht und dessen
Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht in Luxemburg statt.
Vorgesehen ist dabei auch ein Besuch beim Europäischen
Gerichtshof. Und vom 28. bis 30. Oktober 2015 findet ein Seminar zum
EBR-Recht im Hotel Hafen Hamburg statt. Themen sind die juristischen
Feinheiten einer EBR-Vereinbarung, die bisherige Rechtsprechung zum EBR
und die Anwendung der neuen EU-Standards in juristischen
Zweifelsfällen.
Datenschutz
im internationalen
Unternehmen
Die
weltweite Vernetzung
von IT-Systemen schreitet immer weiter voran,
Beschäftigtendaten werden international und konzernweit
verarbeitet. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, die
Übermittlung von Daten innerhalb des
Konzerns zu kontrollieren oder einzuschränken?
In Hamburg
wird dies vom 28. bis 30. Oktober 2015 in einem Seminar behandelt.
Inhouse-Veranstaltungen
Eine
Übersicht über mögliche Themen für
Inhouse-Veranstaltungen finden Sie hier:
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Die
EBR-News werden herausgegeben von:
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dieser Ausgabe:
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Altmeyer, Katharina Barrie, Rita da Luz
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Wir freuen uns über
Anregungen zu diesem Newsletter und über Berichte aus Ihrem
EBR.
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