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2.
Oktober 2013
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1.
Bricht die Europäische Kommission den EU-Vertrag?
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EU-Richtlinie über
sozialverträgliche Umstrukturierungen in der Sackgasse
Am 2.
September 2013 reichte der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB)
offiziell Beschwerde beim
Ombudsmann der Europäischen Union ein. Beklagt wird die
Untätigkeit der Europäischen Kommission
beim "Cercas-Bericht", einer Gesetzesinitiative zur
Gestaltung betrieblicher Umstrukturierungen, die im Januar 2013 vom
Europäischen Parlament initiiert worden war (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2013). Bis Mitte April 2013 hätte die
Kommission einen Gesetzentwurf vorlegen müssen.
Nach Meinung der Gewerkschaften
und des Europäischen Parlaments stellt diese
Untätigkeit einen Verstoß gegen den Vertrag von
Lissabon dar, den seit 2009 geltenden Grundlagenvertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Aufgabe des
Ombudsmannes ist es, Beschwerden über
Mißstände in der Verwaltungstätigkeit der
EU-Organe zu untersuchen und Vorschläge zur Lösung
von Konflikten zu unterbreiten. Er kann aber keine Gesetzesinitiative
erzwingen. Das Thema hat eine ähnlich hohe Brisanz wie die
Revision der EBR-Richtlinie, als die unterschiedlichen Interessen im
Oktober 2006 im Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuß (EWSA) direkt aufeinandergeprallt waren (siehe
Bericht
in
den EBR-News 3/2006).
Die Europäische
Kommission plant, bis Jahresende 2013 eine Verlautbarung zum
"Cercas-Bericht" zu erstellen. Darin sollen Beispiele guter Praxis
über die sozialverträgliche Gestaltung betrieblicher
Umstrukturierungen, aber keine politischen Empfehlungen enthalten sein.
Eine Gesetzesinitiative würde weder Zustimmung bei den
Arbeitgebern noch breite Unterstützung im Ministerrat finden,
so die Europäische Kommission. In den Mittelpunkt des
Interesses rückt somit eine ganz andere Frage: welche Rolle
spielt das Europäische Parlament überhaupt im
Gesetzgebungsprozeß? Immerhin war
der "Cercas-Bericht" mit einer überragenden Mehrheit
von 503 Abgeordneten bei 107 Nein-Stimmen und 72 Enthaltungen
angenommen worden.
Wie stehen die Chancen
für
transnationale Betriebsvereinbarungen?
Mit Spannung kann auch die
weitere Behandlung einer zweiten Initiative des
Europäischen Parlaments beobachtet werden. Bei einer
Plenartagung in Straßburg (Foto)
fand am 12. September 2013 der
"Händel-Report" eine breite Mehrheit. 393 Abgeordnete sprachen
sich für die rechtliche Absicherung von transnationalen
Betriebsvereinbarungen aus, nur 84 stimmten dagegen und 19 enthielten
sich. Im Juni 2013 hatte es schon im zuständigen
Sozial- und Beschäftigungsausschuß eine breite
Mehrheit dafür gegeben (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2013).
Auch hier stellt sich die
Frage, ob die Europäische Kommission angesichts der
Blockadehaltung der Arbeitgeberverbände in
Untätigkeit verharrt. Das Thema
steht bei ihr schon seit 2005 auf der
Agenda. Zuletzt hatte sie im September 2012 eine Gesetzesinitiative
ins Gespräch gebracht und hierzu eine
Anhörung gestartet
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2012).
Der Text des
Europäischen Parlaments greift eine Reihe von Punkten auf, die
einer gesetzlichen Regelung bedürfen: neben der Einklagbarkeit
von Betriebsvereinbarungen sollen auch Mechanismen zur
außergerichtlichen Streitbeilegung eingeführt
werden. Problematisch ist jedoch, daß Europäische
Betriebsräte kein Verhandlungsmandat erhalten und nur
mit beratender Stimme von den externen Gewerkschaftssekretären
hinzugezogen werden sollen. Die Wirklichkeit in den Unternehmen sieht
jedoch anders aus: in vielen Fällen hat sich
praktisch das deutsche Modell durchgesetzt, wonach betriebliche
Arbeitnehmervertreter die Verhandlungen führen und am Ende
auch selbst unterzeichnen.
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2.
Zensur von EBR-Kommunikation
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Deutsches Arbeitsgericht
untersagt Intranetpräsenz
Nach einem Urteil des
Arbeitsgerichts Lörrach vom 26. Juni 2013 hat ein
Europäischer Betriebsrat kein Recht auf unmittelbare
Kommunikation mit der Belegschaft über das Intranet, wenn in
dem fraglichen Land oder Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Die
Richter untersagten dem EBR des australischen Verpackungsunternehmens
Amcor, einen Bericht über die im Oktober 2012 stattgefundene
EBR-Sitzung der Belegschaft über das Intranet
zugänglich zu machen. Über die Inhalte dieses
Berichts hatte es inhaltliche Differenzen mit der zentralen Leitung
gegeben. Diese bot an, eine abgestimmte Erklärung zu
veröffentlichen. Der Europäische Betriebsrat
wollte jedoch seine eigene Sicht unzensiert veröffentlichen.
Gegen das Urteil ist inzwischen Berufung eingelegt, das
Landesarbeitsgericht Freiburg wird sich bald damit befassen.
Das
Gericht bezog sich
auf Artikel 10 Absatz 2 der neuen EBR-Richtlinie, wonach der
EBR nur die örtlichen Betriebsräte zu unterrichten
hat. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen
gibt, seien die Arbeitnehmer unmittelbar zu unterrichten. Formal ist
diese Sichtweise korrekt, allerdings ist die Formulierung eher als
Stärkung der kleinen Länder ohne Betriebsrat und
nicht zur Einschränkung der Kommunikation gedacht (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2012). Im Kern geht es um die
Frage, ob die zentrale Leitung die Kommunikation des EBR zensieren
darf. In angelsächsisch geprägten Unternehmen wird
dies gerne versucht, um einen eigenständigen (kritischen)
Kommunikationskanal der Arbeitnehmerseite möglichst zu
unterbinden.
Europäisches
Arbeitsrecht mit deutschen Augen interpretiert
Die
Urteilsbegründung
enthält eine typisch deutsche Bemerkung, die in anderen
EU-Ländern nur mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werden
kann:
Zum
Schutz der Arbeit der örtlichen Betriebsräte,
sowie des Betriebsfriedens und geordneter
Arbeitsabläufe erscheint es sinnvoll und
zweckmäßig, Arbeitnehmer nicht unterschiedlichen
Mitteilungen und Informationen durch Arbeitnehmervertretungen
auszusetzen.
Falls
dies die Absicht des
europäischen Gesetzgebers sein sollte: wie
wäre dies in Ungarn, Belgien oder Spanien
durchsetzbar? Auf welche Weise lassen sich die Arbeitnehmer in
einem französischen Betrieb bei einer Vielzahl
konkurrierender Gewerkschaften vor "unterschiedlichen Mitteilungen und
Informationen" schützen? Oft verfügen die im
französischen Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften
über eigene Webseiten, nicht nur im Intranet, sondern
häufig auch im öffentlich zugänglichen
Internet. Während Protokolle von EBR-Sitzungen den
Arbeitnehmervertretern im Vereinigten Königreich noch als
"vertraulich" deklariert werden, stehen sie zur gleichen Zeit auf
französischen Webseiten bereits zum Download bereit (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012).
Der
australische Verpackungskonzern Amcor
Der
Europäische
Betriebsrat wurde 1998 nach deutschem Recht gegründet,
die EBR-Vereinbarung zuletzt 2002 aktualisiert. Sie
unterliegt damit automatisch der neuen EBR-Richtlinie,
ähnlich wie im Rechtsstreit des US-Automobilzulieferers
Visteon (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2011). Amcor hat
seine Europazentrale in Zürich. 2010 wuchs
die europäische Belegschaft durch die Übernahme
der Verpackungssparte des britisch-australischen
Rohstoffkonzerns Rio Tinto Alcan stark an (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2009).
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3. Nominierung britischer EBR-Mitglieder
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Schlichtungsstelle
bestätigt
Urwahl
Am 26. Juli 2013 entschied das
Central Arbitration Committee (CAC) in London erstmals über
die Wahlmodalitäten britischer Delegierter für einen
Europäischen Betriebsrat. Der Rechtsstreit hatte sich an der
Frage entzündet, ob die britischen Vertreter im
französischen Elektronik- und Rüstungskonzern Safran
von der Gewerkschaft Unite nominiert oder von der Belegschaft
gewählt werden, vergleichbar einer Betriebsratswahl
in Deutschland oder Frankreich. Das CAC sprach sich
für die Urwahl aus.
Nachdem
das britische
Management von Safran am 11. April 2013 mit einem Wahlausschreiben die
Wahl einleitete, reichte die Gewerkschaft Unite am 15. April 2013 Klage
ein. Das CAC fungiert in solchen Fragen als erste arbeitsrechtliche
Instanz im Vereinigten Königreich. Die EBR-Vereinbarung von
Safran war im Juli 2008 unterzeichnet worden (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2008) und enthält für
die Delegiertenwahl eine Formulierung, die bei fast allen
Europäischen Betriebsräten üblich ist: die
Wahl soll nach den jeweiligen nationalen Regeln der
Herkunftsländer der Delegierten erfolgen. Das britische
EBR-Gesetz (TICER) schreibt grundsätzlich eine Urwahl vor. Nur
wenn für die gesamte Belegschaft im Vereinigten
Königreich eine Tarifbindung ("recognition") besteht, kann die
zuständige Gewerkschaft die Nominierung ohne Urwahl
vornehmen. Bei Safran ist ein großer Teil der britischen
Belegschaft gewerkschaftlich organisiert, aber ein Viertel
davon nicht.
Keine
Tradition von Betriebsräten
An
diesem Rechtsstreit wird ein
Problem der industriellen Beziehungen in angelsächsischen
Ländern deutlich, wo es keine Tradition von
Betriebsräten gibt, die nach allgemeinen und gleichen Wahlen
durch die Belegschaft bestimmt werden. Würde es bei Safran UK
einen Konzernbetriebsrat wie in Deutschland oder Frankreich geben,
hätte Unite dort vermutlich die absolute Mehrheit der Mandate
und
die Wahl der beiden Unite-Delegierten wäre ohne
Probleme erfolgt.
Britische Mentalität
und das britische Arbeitsrecht sind mit
kontinentaleuropäischen
Gepflogenheiten jedoch schwer vereinbar. So hat der
britische Gesetzgeber 2005 eine Verordnung über Informations-
und Konsultationskomitees auf Betriebsebene geschaffen - eine Art
"Betriebsrat light", in der Praxis wird davon aber noch relativ wenig
Gebrauch gemacht (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012).
Demokratische
Wahlverfahren sicherstellen
Eine
wichtige Aufgabe
für den EBR ist es, die demokratische Legitimation der
Delegierten
genau zu überwachen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2007). Hier könnte eine
Wahlordnung hilfreich sein. Auch könnte
der EBR aus jedem Land ein Protokoll
über den korrekten Ablauf der Wahl verlangen. Es
genügt in kritischen Fällen nicht, das Thema in die
Herkunftsländer zu
delegieren und sich nicht weiter darum zu kümmern.
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4. Verfassungsgericht
stärkt italienische Gewerkschaften
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Kämpferische
Metallgewerkschaft erzwingt Mandate im Betriebsrat
Seit
mehreren Jahren tobt ein Machtkampf zwischen der FIOM, der
Metallgewerkschaft im größten italienischen
Gewerkschaftsbund CGIL, und der Geschäftsleitung von Fiat. Der
größte Autohersteller des Landes ist einer der
Mitgliederschwerpunkte der FIOM. Am 23. Juli 2013
erklärte der Verfassungsgerichtshof in Rom einen
Artikel des
italienischen Arbeitsgesetzbuches für verfassungswidrig. Fiat
verlangte daraufhin von der Regierung ein Gesetz über
betriebliche
Gewerkschaftsrechte, um Rechtssicherheit zu haben.
Nach
dem Ausstieg des Unternehmens aus dem Arbeitgeberverband und dem
Flächentarifvertrag der Metallindustrie gelten seit
1. Januar
2011 Haustarifverträge, die von vier Gewerkschaften - darunter
die christliche CISL und die linksliberale UIL - unterzeichnet
wurden. Die aus einer kommunistischen Tradition stammende FIOM war dazu
nicht bereit. Bei einer Urabstimmung im Stammwerk Turin stimmten 54%
der 5.000 Beschäftigten für den
Haustarifvertrag, der
flexiblere Arbeitsverträge, längere Schichten und
kürzere Pausen vorsieht. Im Gegenzug versprach der
Arbeitgeber, über eine Milliarde € in das
Werk zu
investieren. Solche Ereignisse bei Fiat haben immer eine
Signalwirkung für das gesamte italienische Tarifsystem.
Der
Haustarifvertrag beinhaltet eine Regelung, wonach die
Arbeitnehmervertretung RSU bei Fiat nicht mehr von der Belegschaft
gewählt, sondern direkt von den Gewerkschaften nominiert wird
-
allerdings nur von Gewerkschaften, die den
Haustarifvertrag unterzeichnet haben. Damit war die FIOM von
jeder
betrieblichen Mitsprache ausgeschlossen. Für die
Verfassungsrichter widerspricht dies jedoch der Gewerkschaftsfreiheit.
Das interkonföderale
Abkommen von 2011
Die
von Fiat eingeforderte Rechtssicherheit war im September 2011
Gegenstand eines Abkommens zwischen den drei großen
Gewerkschaftsbünden CGIL, CISL und UIL und dem
Unternehmensverband
Confindustria (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2011). Damals wurde die
Repräsentativität der Gewerkschaften
auf
betrieblicher Ebene, die Rechtsverbindlichkeit
von Haustarifverträgen, mögliche Abweichung
von
Flächentarifverträgen
und Wahlmodalitäten der
betrieblichen Arbeitnehmervertretung RSU für die gesamte
italienische Wirtschaft geregelt. Das interkonföderale
Abkommen
von 2011 ist daher eine Art "Betriebsverfassungsgesetz",
obwohl es
nicht vom Parlament beschlossen wurde. Es gilt nur
für die
Vertragsparteien. Würde Fiat dem Arbeitgeberverband
noch
angehören, würde es auch für Fiat gelten.
Mit
der Entscheidung der Verfassungsrichter ist jetzt aber eine
viel
weitreichendere Frage offenkundig geworden. Möglicherweise
würden einzelne Teile des interkonföderalen Abkommens
von
2011 einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung
ist daher berechtigt, stellt aber einen Bruch mit
langjährigen Traditionen des italienischen Systems der
Arbeitsbeziehungen dar.
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5.
Betriebsschließungen in Frankreich in der Kritik
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Unternehmen
sollen rentable Werke
verkaufen statt schließen
Am
1. Oktober 2013 verabschiedete die Nationalversammlung in Paris ein
Gesetz, das Firmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
verpflichtet,
vor der Schließung lebensfähiger Standorte
zunächst
einen Käufer zu suchen, der die Produktion
weiterführen will.
Sollte hierüber kein Nachweis erbracht werden, drohen
Geldstrafen
von bis zu 28.000 € pro vernichtetem Arbeitsplatz. Auch der
Betriebsrat ist umfassend einzubeziehen. Er hat das Recht, mit
Unterstützung von Sachverständigen selbst auf
Investorensuche
zu gehen.
Das Gesetz ist eine
Reaktion auf die
Schließung des Stahlwerks von ArcelorMittal in
Flörchingen
in Lothringen und nach ihm benannt ("loi Florange"). Es war
ein
Wahlversprechen von François Hollande im
Präsidentschaftswahlkampf. Die Hochöfen in
Flörchingen
wurden im Frühjahr 2013 geschlossen. Das neue Gesetz
verlangt
zwar die Suche von Investoren, zwingt aber nicht zum
Abschluß eines Kaufvertrages. Dies wäre ein Eingriff
in die
Eigentumsrechte. Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die
Begrenzung von feindlichen Übernahmeversuchen durch sogenannte
"Heuschrecken" und die Stärkung langfristiger Investitionen.
Der
Betriebsrat eines Unternehmens, das übernommen werden soll,
kann
einen Sachverständigen einschalten, um die Rahmenbedingungen
zu
untersuchen.
Deutscher
Mutterkonzern
mitverantwortlich für Entlassungen in Frankreich
Am
30. August 2013 entschied das Arbeitsgericht Compiègne
über
die Rechtmäßigkeit von 700 Entlassungen im Rahmen
der
Schließung des Reifenwerkes von Continental in Clairoix in
Nordfrankreich im Jahr 2010. Da keine betriebsbedingten Gründe
vorlagen, seien alle Entlassungen ungültig. In der
finanziellen Verantwortung stehe auch
der Mutterkonzern in
Hannover (Foto). Gleichzeitig wurde der Klage von 683 ehemaligen
Arbeitnehmern auf Entschädigung stattgegeben.
Continental
ist nun mit der Forderung nach zusätzlichen Abfindungen in
Höhe von 20.000 bis 100.000 € pro Person
konfrontiert, obwohl
das Unternehmen im Rahmen eines Sozialplans damals schon
durchschnittlich 200.000 € pro Arbeitnehmer zur
Verfügung
gestellt hatte. Am 24. September 2013 teilte Continental mit, gegen die
Entscheidung Berufung einzulegen.
Continental
ist
einer der wenigen Fälle, in denen eine deutsche
EBR-Vereinbarung
Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war. Im
Rahmen des
Konsultationsverfahrens im Vorfeld der Schließung des
Reifenwerkes hatte im April 2009 ein französisches
Gericht über die EBR-Vereinbarung geurteilt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009). Folgende Texte liegen nur in
französischer Sprache vor:
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6.
Gründung von transnationalen Betriebsräten
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Familienunternehmen
akzeptiert SE-Betriebsrat light
Am
18. April 2013 wurde am Sitz des Autovermieters Sixt in Pullach bei
München eine SE-Beteiligungsvereinbarung unterzeichnet. Sie
ist in
einer beispiellosen Rekordzeit von nur einer Woche ausgehandelt worden,
nachdem sich das Besondere Verhandlungsgremium (BVG) am 11. April 2013
konstituiert hatte. Mit knapp 2.000 Arbeitnehmern in Deutschland stand
das Unternehmen kurz vor der Bildung eines paritätisch
besetzten
Aufsichtsrates, was nur durch SE-Umwandlung vermieden werden konnte.
Im Aufsichtsrat sind so auch künftig keine
Arbeitnehmer
zugelassen.
Dem
BVG gehörten 15 Mitglieder an, darunter sechs aus Deutschland,
je
zwei aus Frankreich und dem Vereinigten Königreich.
Die Niederlande, Belgien, Luxemburg,
Österreich und
Spanien hatten je ein Mandat. Der zukünftige SE-Betriebsrat
besteht hingegen nur aus drei Mitgliedern und wird bei wachsender
Belegschaft in den kommenden Jahren auf
höchstens fünf Mitglieder
aufgestockt. Seine Zuständigkeit erstreckt sich
nur auf "wesentliche" Angelegenheiten und fällt so hinter
die gesetzliche Auffanglösung zurück.
Im
Jahr 2010 machte das Unternehmen Schlagzeilen durch die Entlassung
mehrerer Mitarbeiter, die sich für die Bildung eines
Betriebsrates
einsetzten. Bis heute hat der Sixt-Konzern die Gründung eines
Betriebsrates verhindert. Da es folglich auch noch keinen
Europäischen Betriebsrat gab, ist der SE-Betriebsrat das erste
Gremium der Arbeitnehmervertretung bei Sixt überhaupt.
Wasser- und Abfallbereich
erhält eigenen Betriebsrat
Am
4. Juli 2013 wurde in Paris eine EBR-Vereinbarung für
Suez
Environnement unterzeichnet. Die über 60.000 Arbeitnehmer des
Umweltdienstleisters in 19 europäischen Ländern
erhalten
damit ein eigenes Gremium, nachdem die Sparte bereits 2008 aus dem
Mutterkonzern Gaz de France Suez ausgegliedert und an die
Börse
gebracht worden war. Am gleichen Tag wurde auch die Bildung eines
französischen Konzernbetriebsrats vereinbart.
Die
27 EBR-Mitglieder tagen zweimal jährlich
und wählen
einen elfköpfigen Lenkungsausschuß mit
dem Sekretär als Sprecher der Arbeitnehmerseite. Der
Vorsitz
im EBR liegt - wie bei französischen Betriebsräten
üblich - beim Arbeitgeber. Der EBR wird mehrere dauerhafte
Arbeitsgruppen bilden, zu Themen wie Beschäftigung,
Weiterbildung
etc. Ein europäischer Arbeitssicherheitsausschuß
besteht aus
18 Mitgliedern und trifft sich zweimal jährlich. Die
EBR-Vereinbarung orientiert sich stark an den Regeln des
ehemaligen Mutterkonzerns GdF Suez (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009).
Dessen Vereinbarung gilt als eine der besten, die es derzeit
nach
französischem Recht gibt. Hintergrund ist
ein spektakuläres Gerichtsverfahren, mit dem der
EBR von
Gaz de France 2006 die Fusion mit Suez anderthalb Jahre blockiert
hatte, um einen transnationalen Interessenausgleich
durchzusetzen (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2008).
Belgischer
Stromnetzbetreiber gründet EBR
Am
5. September 2013 wurde eine EBR-Vereinbarung für Elia System
Operator in Brüssel unterzeichnet. Das Unternehmen betreibt
das
gesamte Hochspannungsnetz in Belgien und hatte 2010 die Stromnetze von
Vattenfall in Ostdeutschland und Hamburg übernommen. Das
Besondere
Verhandlungsgremium bestand daher nur aus belgischen und deutschen
Mitgliedern. Die EBR-Vereinbarung basiert auf dem
branchenübergreifenden, allgemeinverbindlichen Tarifvertrag
vom
Dezember 2010, der die EBR-Richtlinie in belgisches Recht umsetzt
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2011).
Nach Vorbild eines belgischen Betriebsrates ist es ein gemischtes
Gremium, dem bis zu acht Arbeitgebervertreter angehören. Die
Vereinbarung gilt vorausschauend für alle Länder des
Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz. Die folgenden
Texte
sind nur in englischer Sprache verfügbar:
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7. Update
von EBR-Vereinbarungen
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Neue
EU-Standards integriert
Am
13. April 2013 wurde am mittelschwedischen Standort Ludvika
die
EBR-Vereinbarung von ABB aktualisiert. Der Konzern ist in der Energie-
und Automatisierungstechnik aktiv und hat seine Wurzeln in Schweden,
Deutschland und der Schweiz. Hauptsitz ist Zürich, das
EBR-Sekretariat ist am größten deutschen Standort
Mannheim
angesiedelt (Foto). Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Da sie
1996 geschlossen wurde, greifen die neuen Standards - wie
für andere "freiwillige" Vereinbarungen - nur bei
Nachverhandlung.
Bemerkenswert
ist
die Regelung, wonach der EBR-Vorsitzende und seine Stellvertreterin
regelmäßig mit dem Vorstandsvorsitzenden zu
6-Augen-Gesprächen zusammenkommen. Während dies auch
in anderen
Unternehmen praktiziert wird, steht es bei ABB ausdrücklich in
der
Vereinbarung. Auch eine weitere Formulierung findet sich anderswo nur
selten: Der EBR gilt als "integraler Bestandteil der
Kommunikationsprozesse innerhalb des Konzerns". Somit wurde auch die
Sitzungshäufigkeit des sechsköpfigen
Lenkungsausschusses
nicht limitiert. Dem EBR gehören derzeit 22 Mitglieder aus 17
Ländern an, die zweimal jährlich zusammenkommen.
Komplett
neue
EBR-Vereinbarung nach Spin-off
Am
31. Mai 2013 wurde in Birmingham eine EBR-Vereinbarung
für
Xylem nach schwedischem Recht unterzeichnet. Der Hersteller von Pumpen
und Wassertechnologie gehörte bis Januar 2011 zum ITT-Konzern,
wo
es für diese Sparte bereits seit 1996 eine "freiwillige"
EBR-Vereinbarung gab. Die Ausgliederung stellte eine "strukturelle
Änderung" im Sinne der neuen EBR-Richtlinie dar. Daher konnten
die
Arbeitnehmervertreter aus 16 Ländern eine Neuverhandlung auf
Basis
der neuen EU-Standards erreichen. Nur der Name "European Works Council
Forum" erinnert noch an frühere Jahre.
Der
EBR tagt zweimal jährlich und besteht aus 30 Mitgliedern.
Die
größten Länder sind Schweden und
Deutschland mit je
vier Delegierten. Geleitet wird er von einem
fünfköpfigen Lenkungsausschuß. Bei
Abstimmungen hat
jeder Delegierte so viele Stimmen, wie er Arbeitnehmer vertritt. Die
Definition der "transnationalen Zuständigkeit" geht
über die
Standarddefinition hinaus, indem der sogenannte Erwägungsgrund
16
integriert wurde (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2013).
Negativ ist die zeitliche Begrenzung der Konsultationsfrist
auf drei Wochen, die nur im Einvernehmen verlängert
werden
kann.
Marktforschungsunternehmen
präzisiert Konsultationsverfahren
Im
Januar 2009 wurde die EBR-Vereinbarung von Nielsen bereits an
die
Standards der neuen EU-Richtlinie angenähert, obwohl diese zu
diesem Zeitpunkt formell noch nicht verabschiedet war. Seit 1996
verfügt das niederländische Unternehmen
über einen
EBR. Neu ist eine präzise Absprache mit der zentralen Leitung
vom 15. Juli 2013 über den Ablauf eines
Konsultationsverfahrens. Als Ergänzung zur EBR-Vereinbarung
wird
der Prozeß von Unterrichtung und Anhörung in einem
Flowchart
mit elf Schritten graphisch visualisiert.
Die
Arbeitnehmervertreter von Nielsen haben damit eine gute Grundlage
gelegt, um die neuen Standards von Unterrichtung und Anhörung
in
die Praxis umzusetzen. Da dieses Papier von Anfang an gemeinsam mit der
zentralen Leitung erarbeitet wurde und
die Verantwortlichkeiten
für jede Phase genau definiert sind, sollte einem
reibungslosen
Konsultationsverfahren nichts mehr im Wege stehen. Die Erarbeitung
eines vergleichbaren Papiers steht für
viele Europäische
Betriebsräte an, sobald sie ihre EBR-Vereinbarung textlich an
die
neuen EU-Standards angepaßt haben. Wichtig ist es, die
einzelnen
Phasen und die Grundphilosophie von Unterrichtung und Anhörung
zu
verstehen, die auf einem französischen Konzept beruhen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011).
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8. Sozialstandards in Europa
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Französischer
Paketzusteller
unterzeichnet Sozialcharta
Am
17. Mai 2013 wurde in Berlin zwischen der zentralen Leitung und dem
Europäischen Betriebsrat von GeoPost eine Charta zur sozialen
Verantwortung unterzeichnet. Die Tochtergesellschaft des
französischen Staatsunternehmens La Poste wurde 2001 durch die
Übernahme des Deutschen Paketdienstes (DPD) zum
zweitgrößten Paketzusteller in Europa. Die
EBR-Gründung
erfolgte im Mai 2008 (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2008).
Die
Sozialcharta gilt für alle Länder im
Zuständigkeitsbereich des Europäischen Betriebsrates.
Darin
werden die Beteiligungsrechte der nationalen Betriebsräte
ausdrücklich gestärkt. Weiterhin regelt die Charta
die
Gleichbehandlung von Mann und Frau, das Recht auf
Tarifverträge
und die Einbeziehung der Zulieferer. Kündigungen aus
betrieblichen
Gründen sollen möglichst vermieden werden. GeoPost
hatte
bereits im Mai 2005 als erstes Unternehmen der Kurier-, Paket- und
Expreßdienstbranche ein weltweites Rahmenabkommen
über
Grundsätze der Arbeits- und Sozialpolitik geschlossen
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2005).
EBR sichert
Abfindungen in
Tschechien und der Slowakei
Am
2. Juli 2013 beendete der Europäische Betriebsrat von
Crédit Agricole das Konsultationsverfahren über die
Auflösung sämtlicher Niederlassungen in Tschechien
und der
Slowakei. Da es für die betroffenen 193 Arbeitnehmer
keine
lokale Arbeitnehmervertretung gibt, übernahm der EBR diese
Aufgabe
und verhandelte höhere Abfindungen. Erst danach gab
er seine
Stellungnahme ab. Dieses pragmatische Vorgehen kann ein Vorbild sein -
insbesondere für Länder mit kleiner Belegschaft und
ohne
Betriebsrat. Seit Januar 2008 hat die Bank einen EBR nach
französischem Recht (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2008).
Besserer Schutz für
osteuropäische Leiharbeiter
Am
12. September 2013 wurde in Papenburg ein beispielhafter
Haustarifvertrag für die Meyer Werft geschlossen. Der Tod von
zwei
rumänischen Werkvertragsarbeitern im Juli 2013 bei einem Brand
in
einer Massenunterkunft hatte landesweit für Aufsehen gesorgt.
Die
IG Metall konnte Mindeststandards für die zumeist
osteuropäischen Leiharbeiter durchsetzen und die
Kontrollrechte
des Betriebsrates stärken. Erst im März 2013 war
Deutschland
wegen Sozialdumping in der Fleischindustrie heftig in die Kritik
geraten (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2013).
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9.
Sozialstandards weltweit
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Kampagne gegen
britisch-australischen Rohstoffkonzern Rio Tinto
Der
Internationale
Industriegewerkschaftsbund IndustriALL gründete am 19. und 20.
Juni 2013 bei einem Treffen in
Johannesburg (Südafrika) ein weltweites Netzwerk, die
"Strategic Alliance against Rio Tinto" (START). Unter den 30
Teilnehmern aus allen Teilen der Welt war auch die Sekretärin
des
Europäischen Betriebsrates aus Paris. Der EBR war 2008
nach französischem Recht gegründet worden, nachdem
Rio Tinto den Aluminiumhersteller Alcan mit den
Produktionsstätten
in Frankreich und in
der Schweiz übernommen hatte (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2008). Zuletzt war es im Februar 2012 zu
weltweiten Protesten über die Personalpolitik von Rio Tinto in
Kanada gekommen (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2012). Folgende Texte sind nur in
englischer Sprache verfügbar:
Französischer
Automobilhersteller übernimmt Verantwortung
Am 2. Juli 2013 wurde
am Rande einer Sitzung des Europäischen Betriebsrates
von Renault in Paris ein weltweites Rahmenabkommen für 127.000
Arbeitnehmer in 118 Ländern unterzeichnet. Es beinhaltet die
Respektierung fundamentaler Rechte, soziale Verantwortung sowie
Umweltschutzziele und erstreckt sich auch auf Zulieferer. Der Konzern
hatte 2004 sein erstes Abkommen über Arbeitnehmerrechte
weltweit geschlossen, das damit jetzt erheblich erweitert
wurde.
Abkommen
über
Sicherheitsstandards in Bangladesch
Am 8. Juli 2013 endete die
45-Tage-Frist zur Erarbeitung eines international koordinierten
Umsetzungsplans zum Gebäude- und Brandschutz für die
Textilindustrie in Bangladesch. 87 führende Modekonzerne und
Einzelhandelsketten hatten sich hierauf mit Gewerkschaften und
Nichtregierungsorganisationen verständigt.
Die Federführung wurde der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) in Genf übertragen.
Das
Abkommen kam zustande, nachdem es am 24. April 2013 beim Einsturz eines
Fabrikgebäudes in der Hauptstadt Dhaka
über 1.100 Tote gegeben hatte. Seit Jahren berichtete die Presse immer wieder
über katastrophale Arbeitsbedingungen
und tödliche Unfälle. Zuletzt drohte die
Europäische Kommission mit einer Beschränkung des
Imports von Textilprodukten aus Bangladesch.
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10.
Interessante Webseiten
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Lohnentwicklung in
den EU-Ländern
Das
Europäische
Gewerkschaftsinstitut (ETUI) in Brüssel hat am 28. Juli 2013
Infographiken zur Lohnentwicklung aller EU-Länder auf seiner
Webseite veröffentlicht. Sie zeigen für jedes
einzelne Land die Entwicklung seit dem Jahr 2000. So sind die
Reallöhne infolge der harten Sparpolitik in 15
Ländern gesunken. Die Schaubilder enthalten auch Zahlen zur
Arbeitslosigkeit des jeweiligen Landes. Sie sind nur in englischer
Sprache verfügbar.
Sozialer
Dialog auf
europäischer Ebene
Seit Mitte
der 80er Jahre gibt
es in Brüssel zwischen Gewerkschaften,
Arbeitgeberverbänden und Europäischer Kommission
einen Austausch über sozialpolitische Fragen. Dieser "Soziale
Dialog" wurde 1992 im Vertrag von Maastricht als fester
Bestandteil der EU institutionalisiert (bis 1997 jedoch ohne
Beteiligung des Vereinigten Königreichs). Die aktuellen Themen
des Sozialen Dialogs werden auf der Webseite der Europäischen
Kommission detailliert beschrieben.
Informationsplattform zur
Arbeitssicherheit
Diese Webseite informiert
über einzelne Aspekte von Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz (Stress, Chemikalien, Ergonomie, Büro- und
Arbeitsplatzgestaltung) mit Fokus auf kleineren
Betriebsstätten ausgewählter Branchen. Sie ist
besonders hilfreich für Europäische
Betriebsräte, weil alle Inhalte in fünf Sprachen
abrufbar sind.
Regelmäßige
Updates zu den EU-Finanzmarktreformen
Seit April 2010 berichtet ein
zweimonatlich erscheinender Newsletter über
Hintergründe der Finanzmarktreformen der EU. Die aktuelle
Ausgabe befaßt sich mit dem G20-Gipfel und der
Finanzmarktregulierung, mit den geplanten Freihandelsverhandlungen
zwischen der EU und den USA, den jüngsten Vorschlägen
des Europäischen Parlaments zum Bankensektor sowie mit der
weltweiten Nahrungsmittelspekulation.
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Überarbeitetes
EBR-Handbuch aus Österreich
Das
Handbuch zum Europäischen Betriebsrat von Wolfgang Greif
(Foto),
dem Leiter der Europa-Abteilung der Gewerkschaft GPA-djp, war im
März 2009 die erste deutschsprachige Publikation, die die neue
EU-Rechtslage umfassend darstellte. Seit April 2013 ist eine
überarbeitete zweite Auflage verfügbar, die die
nationale
Umsetzung der EBR-Richtlinie ab 6. Juni 2011 mit
berücksichtigt.
In Österreich ist die Umsetzung in beispielhafter
Weise
erfolgt, die Alpenrepublik verfügt heute über die
beste
EBR-Gesetzgebung aller EU-Länder (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2011).
Neuauflage eines
arbeitsrechtlichen Kommentars
Dieser mit über 3.000 Seiten sehr
kompakte,
praxisrelevante
Kommentar ist Ende April 2013 in dritter Auflage erschienen.
Kommentiert werden in knapper Form sämtliche für die
Betriebsratsarbeit relevanten Gesetze. Der Blickwinkel
beschränkt
sich aber nicht auf rein nationale Sachverhalte. So werden z.
B.
auch die Gesetze zur Arbeitnehmerentsendung und über die
Mindestarbeitsbedingungen erläutert. Die Autoren kommen alle
aus
dem gewerkschaftlichen Umfeld und liefern eine gute Einführung
ins
Europäische Recht, u. a. im Hinblick auf
Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. Der
Kommentar ist
leicht verständlich abgefaßt und ein auch
für
Europäische Betriebsräte zu empfehlendes
Nachschlagewerk.
Verfügbar ist er allerdings - wie bei solchen juristischen
Kommentaren üblich - nur in deutscher Sprache.
Business-Knigge Schweden
Im
April 2013 ist dieses Handbuch für Manager erschienen, das
sich
mit den Unterschieden in der deutschen und schwedischen Businesskultur
beschäftigt. Die vermeintliche Nähe der Kulturen
trübt
den Blick für die vorhandenen Unterschiede, so die Autorin.
Betriebsräte führen zwar keine Verhandlungen
über
geschäftspolitische Themen wie Manager,
können aber im
grenzüberschreitenden Kontakt in die gleichen
Fettnäpfe
treten. Wie soll ein deutscher Betriebsrat gegenüber
schwedischen
Managern agieren, wenn der Konzern seinen Hauptsitz in Schweden hat?
Was ist im Kontakt mit schwedischen Arbeitnehmervertretern zu
beachten, wenn das Unternehmen von Deutschland aus gesteuert
wird?
Dieses Buch liefert keine direkten Antworten für
Betriebsräte, kann aber wichtige Anregungen geben.
Bestandsaufnahme
aus dem Land der höchsten Arbeitslosigkeit
Im
Juni 2013 legte die Friedrich-Ebert-Stiftung eine neue Studie
über
die Gewerkschaften in Spanien vor. Das Land hat mit 26,3% die
höchste Arbeitslosenrate der EU, derzeit sind 4,7 Mio.
Menschen arbeitslos. Die Autoren sprechen von einem Schulbeispiel, wie
Angst vor Arbeitslosigkeit für einen Abbau von Schutzrechten
mißbraucht wird. Die Maßnahmen der konservativen
Regierung
gelten als massivster Rückbau im Arbeitsrecht seit
Ende der
Franco-Diktatur (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012). In der Studie finden sich daneben aber auch
aktuelle Zahlen
über
die Stärke der einzelnen Gewerkschaften bei
Betriebsratswahlen,
die Verbreitung von Tarifverträgen und die Aufgaben und Rechte
spanischer Betriebsräte. Ein weiterer Befund: international
sind
die spanischen Gewerkschaften mehr an Lateinamerika als an
den Europäischen Betriebsräten interessiert.
Weitere
Literatur haben wir in einer Literatursammlung
zusammengestellt.
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12. Die EWC Academy:
Beispiele aus unserer Arbeit
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Rheinmetall diskutiert erweiterte
Sozialstandards
Vom 2. bis
4.
Juli 2013 tagte in
Berlin der Europäische Betriebsrat des Automobilzuliefer- und
Rüstungskonzerns Rheinmetall. Mit Unterstützung der
EWC
Academy diskutierten die Delegierten eine mögliche Revision
des Code of Conduct von 2003. Der EBR hatte darin weltweit
geltende Kernarbeitsnormen mit der zentralen Leitung vereinbart und
möchte den Text an heutige Standards anpassen.
2007
war es über die Einhaltung des Abkommens zu einem
öffentlichen Disput mit dem Arbeitgeber gekommen (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2007).
Während der Code of Conduct nicht mehr ganz auf der
Höhe der
Zeit ist, konnte der EBR auf einem anderen Feld ein beispielhaftes
Abkommen erzielen. Im Juni 2012 wurden Rahmenbedingungen des
Gesundheitsschutzes für alle europäischen
Länder
festlegt (siehe Bericht
in den EBR-News 4/2012).
Verbessertes
Konsultationsverfahren für schweizerische
Versicherungsgesellschaft
Am
29. und 30. Juli 2013 kam der geschäftsführende
Ausschuß des
Europaforums der Helvetia-Versicherung in Karlsruhe zusammen, um die im
Mai 2012 aktualisierte EBR-Vereinbarung in die Praxis umzusetzten. Die
Arbeitnehmervertreter wollen das Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren genauer präzisieren und
für den Fall
von transnationalen Angelegenheiten präventiv einen
genauen
Ablaufplan mit der zentralen Leitung festlegen. Beraten wird das
Europaforum dabei von der EWC Academy.
Erstmals EBR-Seminar
in Zürich
Vom 11. bis
13. September 2013
führte die EWC Academy ein Seminar zum Verhältnis
Schweiz -
EU durch. Sechzehn Teilnehmer aus zehn Unternehmen, je etwa zur
Hälfte aus Deutschland und der Schweiz, beschäftigten
sich
mit dem Mitwirkungsgesetz und der Rolle Europäischer
Betriebsräte in schweizerischen Unternehmen. Das
Mitwirkungsgesetz
orientiert sich an EU-Vorgaben und regelt seit 1994 die Bildung von
Arbeitnehmervertretungen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012).
An
der Universität Zürich wird zur Zeit die Rolle
Europäischer Betriebsräte für die Schweiz
quantitativ
und qualitativ untersucht. Danach gibt es 110 schweizerische
Unternehmen, die der EBR-Richtlinie unterliegen. Davon haben
50 einen EBR gegründet, aber nur in 36
Fällen wurden
Delegierte aus der Schweiz einbezogen. Da die Übernahme der
EBR-Richtlinie ins schweizerische Arbeitsrecht im Juni 2012 keine
Mehrheit im Parlament fand (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012), bleibt weiterhin die
Berücksichtigung schweizerischer Delegierter im EBR
eine freiwillige Angelegenheit.
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13.
Aktuelle Seminartermine
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Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für Mitglieder von
Europäischen
Betriebräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. Bisher haben 511 Arbeitnehmervertreter aus
203
Unternehmen daran
teilgenommen, darunter viele auch mehrfach. Das entspricht etwa 18%
aller transnationalen Betriebsratsgremien in Europa - die
zahlreichen Inhouse-Veranstaltungen der EWC Academy noch nicht
mitgerechnet.
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Die
EBR-News werden herausgegeben von:
Mitarbeiter/innen
dieser Ausgabe:
Werner Altmeyer, Rita
da Luz, Reingard Zimmer
Verteiler
der deutschsprachigen
Ausgabe: 19.484 Empfänger
Verteiler
der
englischsprachigen Ausgabe: 3.025 Empfänger
Verteiler
der
französischsprachigen Ausgabe: 2.984 Empfänger
Newsletter-Archiv: www.ebr-news.de
Wir freuen uns über
Anregungen zu diesem Newsletter und über Berichte aus Ihrem
EBR.
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