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27.
Dezember
2012
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1.
Bessere Konsultationsverfahren per Gerichtsurteil?
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Gerichtsverfahren zu transnationalen Themen in
sechs Ländern
Noch
nie gab es so viele gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rechte von
Europäischen Betriebsräten und
SE-Betriebsräten wie im
Herbst 2012. Die Anrufung von Gerichten war unter der alten
EBR-Richtlinie eine extrem seltene Ausnahme, nur in Frankreich sind
eine nennenswerte (wenn auch geringe) Anzahl von Urteilen ergangen. Das
bedeutendste davon war die einstweilige Verfügung, mit der
der EBR von Gaz de France im November 2006 die Fusion mit Suez
stoppte (siehe Bericht
in den EBR-News 4/2006).
Erst nach Abschluß des Konsultationsverfahrens im
März 2008
konnte die Fusion vollzogen werden, allerdings nur mit erheblichen
sozialen
Garantien für die Belegschaften der beiden beteiligten
Unternehmen (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2008).
Auslösender
Faktor: Personalabbau und/oder Verlagerungen
Europäische
Betriebsräte gehen nicht ohne Grund vor Gericht: die aktuellen
Fälle beruhen meist auf sehr kurzfristig und ohne
Vorankündigung kommunizierten harten Maßnahmen der
zentralen
Leitung. Die Transformation von einer "Kinoveranstaltung" in einen
vollwertigen Europäischen Betriebsrat als integraler Teil der
europäischen Corporate Governance wird durch die Beschreitung
des Rechtsweges erheblich beschleunigt, obwohl dazu nicht immer ein
Urteil erforderlich ist. Die aktuellen Fälle zeigen,
daß allein schon die Einreichung einer Klage dynamische
Entwicklungen in Gang setzen kann, die sehr schnell zu einer
verbesserten Arbeitsgrundlage für den EBR führen.
Der US-Automobilzulieferer
Visteon (Klage vom Juli 2011)
Am
13. November 2012 wurde das Verfahren um eine mangelhafte
Anhörung
des EBR im Vorfeld einer Werksschließung in Spanien (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011)
vor dem Landesarbeitsgericht Köln durch einen Vergleich
beendet.
Die zentrale Leitung erklärte sich bereit, die Standards der
neuen EBR-Richtlinie künftig
in vollem Umfang zu beachten. In der Praxis tut sie dies bereits seit
Beginn des Rechtsstreits. Strittig ist aber immer noch die Frage, ob
der EBR deutschem oder britischem Recht unterliegt
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2012).
Visteon steht
unmittelbar vor der Aufspaltung in drei Teile, die ganz oder teilweise
aus dem Konzern ausgegliedert werden sollen. Ein langwieriges
Gerichtsverfahren wäre angesichts dieser europaweiten
Umstrukturierung keine sinnvolle Option gewesen. Die neue Struktur des
EBR wird in den nächsten Monaten verhandelt. Denkbar
sind drei
eigenständige Europäische Betriebsräte oder
eine
Struktur, wie sie beim Flugzeugbauer
und Rüstungskonzern EADS mit
seinen Spartenausschüssen bereits besteht (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2012). Die Beratung des EBR wird seit
März 2011 von der EWC Academy wahrgenommen.
Die Donata Holding SE (Klage
vom Februar 2012)
Am
31. Oktober 2012 erklärte sich das Arbeitsgericht
Ludwigshafen für örtlich unzuständig. Grund
ist die im Juli
2011 erfolgte Sitzverlegung der SE von Ludwigshafen nach Wien. Der
SE-Betriebsrat wird daher die Klage vor einem Gericht in
Österreich einreichen müssen, was für Anfang
2013
geplant ist. In Österreich ist es das zweite Gerichtsverfahren
in einer SE-Angelegenheit. Das erste Verfahren im Zusammenhang mit der
Umwandlung der Baugesellschaft Strabag in eine SE wurde 2006
einvernehmlich ohne Urteil beendet (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2006).
Die Donata Holding SE ist die
Muttergesellschaft des Kosmetikkonzerns Coty. Der SE-Betriebsrat
fordert seine Anhörungsrechte im Rahmen einer
grenzüberschreitenden Umstrukturierung ein (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2012). Mit Unterstützung der EWC Academy
hatte er kürzlich auch ein betriebswirtschaftliches
Berichtssystem entwickelt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2012).
Der US-Technologiekonzern
Hewlett-Packard (Klage vom Oktober 2012)
Am
27. November 2012 fand vor dem Arbeitsgericht Brüssel die
mündliche Verhandlung über die Klage des EBR statt
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2012).
Dabei stellte sich heraus, daß sich das Verfahren
über einen sehr langen Zeitraum
hinziehen würde und der Ausgang für beide Seiten
schwer kalkulierbar ist. Daher
einigten sich zentrale Leitung und EBR am 18. Dezember 2012 auf eine
Beilegung des Rechtsstreits.
Die zentrale Leitung erfüllte eine der Hauptforderungen und
sagte dem in Amsterdam tagenden EBR-Plenum zu, innerhalb von einem Jahr
eine vollwertige EBR-Vereinbarung nach den Standards der neuen
EU-Richtlinie zu erarbeiten. Damit wäre die rechtliche
Unsicherheit einer "freiwilligen" Alt-Vereinbarung beendet. Im Gegenzug
mußten die Arbeitnehmervertreter jedoch akzeptieren,
daß der
EBR künftig nicht mehr belgischem, sondern britischem Recht
unterliegt. Am 19. Oktober 2012 wurde bei einem Treffen in Berlin eine
europäische Gewerkschaftsallianz gegen den Stellenabbau ins
Leben gerufen.
Der norwegische
Verpackungskonzern Elopak (Klage vom November 2012)
Am
26. November 2012 reichte der Europäische Betriebsrat des
Verpackungsunternehmens Elopak Klage
beim "Bedriftsdemokratinemnda" in Oslo ein. Es handelt sich dabei um
eine
Schlichtungsstelle unter der Aufsicht des Arbeitsministeriums, die als
erste arbeitsrechtliche Instanz fungiert.
Norwegen gehört zwar nicht der EU an,
mußte aber als Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraums die EBR-Richtlinie umsetzen. Einen
vergleichbaren Rechtsstreit hatte es zuvor in Norwegen noch nie gegeben.
Ursache der Klage ist eine
Produktionsverlagerung vom deutschen Werk
Speyer, wo etwa ein Drittel der Belegschaft entlassen werden soll, in
die Niederlande und nach Dänemark. Die zentrale Leitung
bestreitet, daß es sich um eine
transnationale Angelegenheit handelt, startete aber dennoch am 19.
Dezember 2012 auf einer EBR-Sondersitzung in Oslo das Unterrichtungs-
und
Anhörungsverfahren. Bei Elopak steht auch die Neuverhandlung
der
EBR-Vereinbarung auf der Tagesordnung. Unterstützt werden die
Arbeitnehmervertreter von der EWC Academy.
Weitere Gerichtsverfahren
Im
Vereinigten Königreich hatte es 2012 einen Rechtsstreit um
den Europäischen Betriebsrat von easyJet gegeben
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2012).
Die Fluggesellschaft erfüllte letztlich die
Forderungen des EBR, ohne daß es zu einem Urteil gekommen
wäre.
Auch
in Finnland ist erstmals eine Klage in einer EBR-Frage
anhängig. Die Schiedsstelle des
finnischen Arbeitsministeriums ("Co-operation Ombudsman")
prüft derzeit, wie rechtzeitig der EBR informiert werden
muß und welche Informationen der Vertraulichkeit unterliegen.
Die
Entscheidung wird im Frühjahr 2013 erwartet und Auswirkungen
auf alle finnischen Unternehmen im Geltungsbereich der neuen
EBR-Richtlinie haben. Hintergrund
sind mangelhafte
Anhörungsverfahren bei Nokia Siemens Networks. Das Unternehmen
der
Informations- und Kommunikationstechnologie hatte im Juni 2010 einen
EBR kraft Gesetz gegründet, nachdem die Verhandlungen
über
eine EBR-Vereinbarung gescheitert waren (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2010). Die Schiedsstelle ist eine
relativ neue Einrichtung, sie wurde erst im Juli 2010
gegründet. Folgende Texte sind nur in englischer Sprache
verfügbar:
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2.
Praxistipp: Wie lange dauert ein Konsultationsverfahren?
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Der Gesetzgeber
spricht von "einer angemessenen Frist"
Nach alter Rechtslage gab es
für Anhörungen überhaupt keine
Frist, denn es handelte sich lediglich um den Austausch von Meinungen
und einen Dialog. Dem konnte man in einer einzigen Sitzung zwischen
Frühstück und Mittagspause vollauf Rechnung tragen.
Die neue Rechtslage definiert das Prozedere jedoch sehr klar und
unterteilt es in Schritte.
- Schritt
1: Informationsphase
(Management → EBR)
- Schritt
2: Konsultationsphase
(EBR ↔ Management)
- Schritt
3: Ausarbeitung einer
Stellungnahme und Beschlußfassung im EBR
- Schritt
4: Umsetzung von
Maßnahmen durch die zentrale Leitung nach
Vorlage der Stellungnahme des EBR
Da
es keine Mitbestimmung
für den Europäischen Betriebsrat gibt, kann er seine
Rolle nur vor
der endgültigen
Beschlußfassung über eine Stellungnahme
ausspielen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Stellungnahme
abzuwarten, sonst verstößt er gegen geltendes Recht.
Entscheidend für den EBR ist daher der Übergang von
Schritt 1 zu Schritt 2. Hier gilt es, die Zahlen des
Managements kritisch zu hinterfragen und auf Vollständigkeit
zu überprüfen. Erst wenn alle Informationen
vorliegen, um "die möglichen
Auswirkungen eingehend
zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen ... vorzubereiten"
(Originaltext Artikel 2 f der neuen EBR-Richtlinie), kann über
die Beendigung der Phase 1 nachgedacht werden. Eine Frist
hat der Gesetzgeber hierfür ausdrücklich nicht festgelegt.
Hält die zentrale Leitung Informationen zurück,
verlängert sich das ganze Verfahren.
Die
Stärke des EBR liegt in einer profunden Konsultationsphase
Hat
die Phase 2 begonnen,
sollte sie ausgiebig genutzt werden, um die zentrale Leitung
umfänglich und detailliert mit den Überlegungen der
Arbeitnehmervertreter zu konfrontieren. Hierzu können z. B.
Arbeitsgruppen nützlich sein, die sich mit
betriebswirtschaftlichen Berechnungen befassen; hierzu kann aber auch
die Erarbeitung von alternativen Restrukturierungskonzepten mit
Unterstützung durch Sachverständige gehören.
Solange die Stellungnahme noch nicht beschlossen worden ist,
muß der Arbeitgeber sich mit diesen Konzepten inhaltlich
auseinandersetzen.
Braucht er mehr Zeit, um die Vorschläge gegenzurechnen,
verlängert sich das ganze Verfahren.
Will
der Arbeitgeber seine
Entscheidungen rasch umsetzen, lohnt es sich für ihn, die
EBR-Mitglieder frühzeitig in
sämtliche Planungen einzubeziehen und sie faktisch nicht nur
zu einem Mitwisser und Kontrolleur, sondern zu einem Player der
europäischen Corporate Governance zu machen. Hier liegt der eigentliche
Schlüssel für das Verständnis des
Konsultationskonzeptes, das ursprünglich aus der
französischen Betriebsverfassung stammt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011). Die Abstimmung
über eine Stellungnahme ist nicht nur
Meinungsäußerung, sondern ein juristischer Akt. Er
stellt die Ampel auf
Grün für die Pläne des Managements und
beendet jede Einflußmöglichkeit des EBR.
Folgende Ratschläge
lassen sich daraus ableiten:
- Tipp
Nr. 1: Keine
Stellungnahme ohne substantielle Zugeständnisse des
Arbeitgebers.
- Tipp
Nr. 2: Keine Fristen für die Abgabe
der Stellungnahme in der EBR-Vereinbarung festschreiben, sonst
verzichtet die Arbeitnehmerseite auf jegliches Druckmittel.
- Tipp
Nr. 3: Jederzeit
Transparenz herstellen, in welcher Phase sich des Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gerade befindet. Dies geschieht am
besten durch klare Abstimmungen beim Übergang von
einem Schritt zum nächsten.
- Tipp
Nr. 4: Klare Regeln
für die Durchführung von Abstimmungen in der
Geschäftsordnung des EBR festlegen.
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3. Protestaktionen im Fokus
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Belgisches Ford-Werk
soll geschlossen werden
Stärker
als andere Automobilhersteller galt Ford lange als sozial
verantwortliches Unternehmen. Die Ankündigung der
Schließung
des Werkes in Genk mit 4.300 Arbeitnehmern zum Jahresende 2014 kam am
24.
Oktober 2012 völlig überraschend. Belgien hatte erst
vor zwei
Jahren die Schließung des Opel-Werks in Antwerpen mit damals
2.600
Arbeitsplätzen verkraften müssen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2010).
Die
Produktion soll von Genk nach Valencia (Spanien) verlagert werden, auch
der deutsche Standort in Saarlouis könnte gestärkt
werden. Am
7. und 8. November 2012 tagte der Europäische Betriebsrat von
Ford
in Köln. Etwa 200 Beschäftigte waren aus diesem Grund
aus
Genk angereist, um gegen die Werksschließung zu protestieren.
Dabei kam zu gewaltsamen Ausschreitungen, wie sie sonst eher in
lateinischen Ländern üblich sind. In Genk ruht
derzeit die
Produktion. Die Belegschaft blockiert die Freigabe fertiger
Neuwagen. Am 19. Dezember 2012 kam nach 24stündigen
Verhandlungen
mit Hilfe eines Schlichters eine Lösung zustande, die eine
Wiederaufnahme der Produktion vorsieht. Zunächst wird aber die
Belegschaft am 7. Januar 2013 über das Schlichtungsergebnis
abstimmen.
Harter Sparkurs
abgewendet
Die
gesamte Woche vor Weihnachten sollte in der spanischen Fluggesellschaft
Iberia die Arbeit ruhen, um gegen den Sparkurs der Konzernleitung zu
protestieren. Am 9. November 2012 hatte sie angekündigt, in
den
nächsten drei Jahren 4.500 von 20.000 Arbeitsplätzen
zu
streichen und die Gehälter der verbleibenden
Beschäftigten um
bis zu 35% zu senken.
Die
Streikdrohung führte zu einer schnellen
Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Managements. Am 17.
Dezember 2012 sagten beide Seiten vor einer Schlichtungsstelle zu,
Verhandlungen über den Sanierungsplan aufzunehmen und auf
Arbeitskämpfe vorläufig zu verzichten. Der
Personalabbau soll
bis Ende 2017 gestreckt und überwiegend durch
Vorruhestandsregelungen umgesetzt werden. Die Wartung von
Flugzeugen und das Handling werden nicht aus dem Konzern ausgelagert.
Spanische Gewerkschaft wird in
London verklagt
Im
Januar 2011 hatte Iberia mit British Airways
fusioniert. Die
daraus entstandene Holding firmiert als International Airlines
Group (IAG) und hat ihren Sitz in London. Am 30.
November 2012 wurde bekannt, daß IAG die
Pilotengewerkschaft
von Iberia wegen eines Streiks im Dezember 2011 auf Schadensersatz
verklagt. Die Klage wurde aber nicht in Madrid, sondern bei einem
Gericht in London eingereicht, wo die Konzernleitung sich offenbar
größere Erfolgsaussichten verspricht. Die Wahl des
Gerichtsstands London hatte bereits im Fall der finnischen
Fährgesellschaft Viking Line im Jahr 2004 für
Aufsehen
gesorgt (siehe Bericht
in den EBR-News 4/2007).
Catering-
und
Gebäudedienstleister stoppt Entlassungen
Am
25. September 2012 kündigte die britische Compass Group
für
ihre italienischen Standorte Massenentlassungen an. 824
von 7.941
Arbeitnehmern sollen abgebaut werden. Das Anhörungsverfahren
wurde
jedoch nicht korrekt eingeleitet und
die Gewerkschaften fordern Verhandlungen auf der Basis des geltenden
Tarifvertrages. Nach landesweiten Demonstrationen der
Compass-Belegschaft am 30. November 2012 schaltete sich das
Arbeitsministerium in Rom ein, wo am 5. Dezember 2012 ein Treffen
anberaumt wurde. Dort erklärte sich das Management bereit, die
Massenentlassungen
vorübergehend auszusetzen und mit den Gewerkschaften nach
Alternativen zu suchen. Die folgenden Texte sind nur in
englischer Sprache verfügbar:
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4. Nationales Arbeitsrecht
in Bewegung
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Verletzt
das
Thatcher-Streikrecht die Menschenrechte?
Mehr
als zwanzig Jahre nach dem Rücktritt der "Eisernen Lady"
werden
ihre Gesetze zur Einschränkung des Streikrechts zum ersten Mal
als
Verstoß gegen die Menschenrechte von einem internationalen
Gericht untersucht. Am 27. August 2012 befaßte
sich der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer
Klage
der britischen Gewerkschaft RMT (National Union of Rail, Maritime and
Transport Workers), die diese vor zwei Jahren dort eingereicht hatte.
Um das Verfahren eröffnen
zu
können, soll die britische Regierung weitere Informationen
nach Straßburg liefern.
Die
Gewerkschaft RMT sieht die
Koalitionsfreiheit
durch zwei Vorschriften unzulässig eingeschränkt: 1.
die Verpflichtung, dem Arbeitgeber vor einer Urabstimmung mitzuteilen,
welche Arbeitnehmer mit welcher
Qualifikation zur Urabstimmung aufgerufen werden und 2.
das Verbot von
Solidaritätsstreiks ("secondary action"). Im März
2011
war es
der
Gewerkschaft RMT in einem vielbeachteten Urteil in dritter Instanz
gelungen, das von einem Gericht zuvor verhängte Streikverbot
im
Londoner Nahverkehr außer Kraft zu setzen (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2011). Auch die Gewerkschaft Unite hat einen Fall
in Straßburg
eingereicht. Nach einem Streik gegen British Airways im Jahr 2009
wurden Streikteilnehmern ihre
Reisevergünstigungen entzogen. Gegen
derartige Benachteiligungen bietet das britische Arbeitsrecht keinen
Schutz, was Unite als Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit
betrachtet.
Politische Debatte
schlägt Wellen an der Themse
In
Zeiten großen Unmutes gegen die Sparpolitik der Regierung
wird
die Angelegenheit in London mit hoher Sensibilität
verfolgt.
Konservative Politiker wollen das geltende Streikrecht sogar noch
weiter einschränken, notfalls solle das Land aus der EU-Charta
der
Grundrechte austreten. Brisant könnte es für die
britische
Regierung werden, wenn im Lauf des Jahres 2013 eine umfassende
Anhörung vor dem Gerichtshof erfolgen sollte. Die
Labour-Partei
distanzierte sich öffentlich von der Klage, denn in
ihren Regierungsjahren 1997 bis 2010 blieben die
Thatcher-Gesetze weitgehend
unverändert
in Kraft. Labour sitzt somit faktisch auch auf der Anklagebank.
Sollte
der Gerichtshof im Sinne der Gewerkschaft urteilen, wäre dies
eine
Ohrfeige ersten Ranges für die gesamte politische Klasse im
Vereinigten Königreich, von den Konservativen bis Labour. Die
Thatcher-Gesetze müßten dann auf Anordnung aus
Straßburg geändert werden. Selbst ein Austritt aus
der EU
könnte dies nicht verhindern, denn der Gerichtshof
für
Menschenrechte ist kein Organ der EU, sondern des Europarates. Im April
2009 hatte er in einem ähnlichen Fall einer Klage gegen die
Türkei stattgegeben (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009). Nach Berechnungen des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts
in
Brüssel liegt das Vereinigte Königreich seit Jahren
auf dem
letzten Platz in Westeuropa, was das Niveau an Mitbestimmung
betrifft. Nur in Bulgarien und den baltischen Staaten ist die
Beteiligung der Arbeitnehmer noch schwächer als im Mutterland
des
Manchester-Kapitalismus (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009). Folgende Texte sind nur in englischer
Sprache verfügbar:
Sozialdemokratischer
Schwenk in
Rumänien
Der
politische Wechsel in
Bukarest hat deutliche Auswirkungen im Arbeitsrecht. Seit dem 7. Mai
2012
wird Rumänien von einem sozialdemokratischen
Ministerpräsidenten regiert, der bei den Parlamentswahlen am
9.
Dezember 2012 mit seiner Koalition die absolute Mehrheit erhielt. Der
neue
Arbeitsminister hatte bereits am 10. Mai 2012 einen Entwurf zur
Änderung des Gesetzes
über den sozialen Dialog vorgelegt. Es verbessert den
Kündigungsschutz für die betrieblichen
Arbeitnehmervertreter, verpflichtet Arbeitgeber zur Bereitstellung von
Büroräumen und Arbeitsmitteln und erleichtert
Streiks, indem die Zwangsschlichtung vor Beginn von
Arbeitskämpfen abgeschafft wird. Verabschiedet ist dieser
Entwurf allerdings noch nicht.
Das
im Mai 2011 von
der konservativen Vorgängerregierung initiierte Gesetz war die
weitreichendste Reform des
Tarifvertragswesens seit dem Fall des Kommunismus und hatte zu
einem nachhaltigen Zerwürfnis zwischen der Regierung und
beiden
Tarifparteien geführt. Weder Gewerkschaften noch
Arbeitgeberverbände wollten mit der alten Regierung weiter
zusammenarbeiten und gestalten seither das Tarifwesen in eigener
Autonomie (siehe Bericht
in den
EBR-News 4/2011).
Sozialdemokratischer Schwenk auch
in der Slowakei
Ein
neues,
gewerkschaftsfreundliches Arbeitsgesetzbuch wird am 1. Januar 2013 in
der Slowakei in Kraft treten. Es ersetzt umstrittene Regelungen der
früheren konservativen Regierung und spiegelt die neuen
parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse wider. Seit April 2012
hat das Land - wie schon bis 2010 - eine sozialdemokratische
Regierung.
Ersatzlos
gestrichen wurde die seit September 2011 geltende Regelung, wonach eine
Gewerkschaft im Betrieb erst tariffähig ist, wenn sie 30% der
Arbeitnehmer organisiert und darüber
auf Antrag des Arbeitgebers einen Nachweis erbringt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2011). Die Wiedereinführung von
Abfindungen, längere Kündigungsfristen und mehr
Rechte für Leiharbeiter sind ebenfalls Teil der
Novellierung.
Die Arbeitnehmervertretung erhält Mitbestimmungsrechte bei der
Einführung flexibler Arbeitszeiten.
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5. Aktuelle
Entwicklungen
auf EU-Ebene
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Überraschend
große Mehrheit fordert Gesetzesinitiative
Am 19. November 2012 stimmte
der Ausschuß für
Beschäftigung
und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments bei
einer Sitzung in Brüssel mit der parteiübergreifenden
Mehrheit von 35 Ja-Stimmen (bei zwei Gegenstimmen und drei
Enthaltungen) einem Bericht des spanischen Sozialdemokraten Alejandro
Cercas über die Rechte der Arbeitnehmer bei Umstrukturierungen
zu. Ziel ist eine EU-Richtlinie über Mindeststandards
für vorausschauende
Personalplanung, Sozialplan und Interessenausgleich.
Der
Antrag wird in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments
am 15. Januar 2013 in Straßburg auf der Tagesordnung stehen.
Sollte er dort ebenfalls eine
Mehrheit finden (was angesichts des klaren Abstimmungsergebnisses im
Ausschuß zu erwarten ist), müßte die
Europäische
Kommission innerhalb von drei Monaten einen
Richtlinienentwurf vorlegen oder ihre Untätigkeit
konkret begründen. Der zuständige Kommissar
für Beschäftigung, Soziales und Integration
László Andor, ein ungarischer Sozialdemokrat
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2010), hatte bereits auf einer Konferenz am
15. November 2012 in Brüssel erkennen lassen, daß er
die Initiative unterstützt. Massiver Widerstand kommt dagegen
von
den Arbeitgeberverbänden. Für die Tätigkeit
von
Betriebsräten ist es die wohl wichtigste
Gesetzesinitiative auf europäischer Ebene seit der Revision
der EBR-Richtlinie im Jahr 2008 (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2008).
Verhandlungen über
Arbeitszeitrichtlinie geplatzt
Seit
einem Jahr hatte der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) mit
den
europäischen Arbeitgeberverbänden über
Details einer
Revision der Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung gerungen. Am 14.
Dezember 2012 sind die Verhandlungen gescheitert. Wichtigster Dissens
war,
bis
zu welchem Umfang Bereitschafts- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit
angerechnet werden. Hierzu hatte der
Europäische
Gerichtshof mehrfach Urteile gefällt.
Die
heutige Arbeitszeitrichtlinie gilt seit 2004 (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2004).
Sie definiert Minimalstandards, die in allen EU-Ländern
eingehalten werden müssen (Ruhepausen, Jahresurlaub,
wöchentliche Höchstarbeitszeit, Nacht- und
Schichtarbeit).
2008 begann das Verfahren zur Revision, das bis heute andauert. Die
Sozialdemokraten im
Europäischen Parlament fordern jetzt einen Gesetzesvorschlag
der
Europäischen Kommission - ein Verfahren, das auch bei der
Revision
der EBR-Richtlinie
2008 zum Erfolg führte (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2008).
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6.
Transnationale Betriebsvereinbarungen
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Gesundheitsmanagement
gestärkt
Auf einer Sitzung in Wien
unterzeichneten am 20. Juni 2012 die zentrale Leitung und der
Europäische Betriebsrat des deutschen Automobilzuliefer- und
Rüstungsunternehmens Rheinmetall ein Abkommen zum
Gesundheitsschutz. Es sieht die Gründung von Lenkungskreisen
zum
Gesundheitsmanagement in jedem Werk im Geltungsbereich der
EBR-Vereinbarung vor.
Die
Rahmenbedingungen werden zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung jeweils vor Ort ausgehandelt und
schriftlich niedergelegt. Der
Lenkungskreis soll betriebliche Kennzahlen definieren und
überwachen, Qualifizierungsmaßnahmen werden
finanziert und ein
systematisches Monitoring durchgeführt. Die zentrale Leitung
liefert halbjährliche Berichte an das EBR-Präsidium,
das auch bei Meinungsverschiedenheiten von den lokalen Gremien
angerufen werden kann. Der EBR hat bereits vor einiger Zeit seine
eigene Projektgruppe
zum Gesundheitsmanagement gegründet.
Volkswagen
begrenzt Leiharbeit
Am
30. November 2012 unterzeichnete die zentrale Leitung von Volkswagen in
München eine "Charta der Zeitarbeit" mit dem
Weltkonzernbetriebsrat, dem Europäischen Betriebsrat und dem
internationalen Gewerkschaftsverband IndustriALL. Sie definiert
Grundsätze wie "gleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit"
für alle Standorte des deutschen Automobilkonzerns auf der
ganzen Welt. Zeitarbeit soll maßvoll eingesetzt und nicht als
Instrument zur Kostensenkung mißbraucht werden. Im Oktober
2009 hatte Volkswagen auch eine weltweite Charta der Arbeitsbeziehungen
geschlossen (siehe Bericht
in den EBR-News 4/2009).
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7.
Update von EBR-Vereinbarungen
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Britischer
Sicherheitsdienstleister integriert neue EU-Standards
Am
13. Juni 2012 wurde in London eine aktualisierte
EBR-Vereinbarung
für G4S unterzeichnet. Das Unternehmen ist mit 625.000
Beschäftigten in 130 Ländern einer der
größten Dienstleister für Geldtransporte
und Sicherheitstechnik der Welt. Der EBR arbeitet auf der
Grundlage einer "freiwilligen"
Alt-Vereinbarung nach britischem Recht, hat jetzt aber die Regelungen
zur Unterrichtung und Anhörung der neuen EU-Richtlinie
vollständig integriert. Hierzu gehört auch das Recht
auf Schulungen für jedes einzelne EBR-Mitglied,
insbesondere Sprachkurse.
Der
EBR wird von 30 auf 33 Mitglieder aus 23 Ländern aufgestockt,
Slowenien und Malta erhalten erstmals einen Sitz. Gestärkt
wird
auch die Rolle des Lenkungsausschusses. Treten in
einzelnen
Ländern Unregelmäßigkeiten bei der
Delegiertenwahl auf oder werden EBR-Mitglieder entlassen, so kann
der Lenkungsausschuß dies überprüfen.
Erstmals werden für die EBR-Sitzungen Reisekosten schon im
Voraus
ausgezahlt, was insbesondere in Osteuropa eine Erleichterung darstellt.
Französischer
Baukonzern mit erweitertem
Konsultationsverfahren
Am
16. Oktober 2012 wurde in Paris die
EBR-Vereinbarung von Bouygues aktualisiert. Sie beinhaltet jetzt die
Definitionen der neuen Richtlinie zum Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren wie auch zur transnationalen
Zuständigkeit. Mandatsverteilung und Aufbau des
EBR wurden
unverändert aus der Vereinbarung von 2008 übernommen
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2008).
Frankreich stellt die Hälfte der 24 Delegierten. Sie tagen
einmal
jährlich unter dem Vorsitz des Arbeitgebers und haben
vier
Tage Schulungsanspruch.
Der
EBR kann nach eigenem Ermessen Aufgaben auf das
fünfköpfige
Präsidium übertragen. Treten
außergewöhnliche
Umstände auf, kann das Präsidium eine
Sitzung mit dem
Arbeitgeber innerhalb von sechs Tagen verlangen und selbst entscheiden,
ob eine Sondersitzung des gesamten EBR innerhalb von zwölf
Tagen
stattfindet. Die EBR-Vereinbarung schließt
ausdrücklich aus,
daß lokale oder nationale Arbeitnehmervertretungen ihre
Beteiligungsrechte auf den EBR delegieren, was eine europaweite
Solidarität und Stärkung des EBR verhindern soll.
Den
Europäischen Betriebsrat von Bouygues gibt es bereits seit
1995.
Nachdem die Gewerkschaft CGT dagegen geklagt hatte, wurde die alte
EBR-Vereinbarung 2006 von einem französischen Gericht
für
ungültig erklärt (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2007).
Ein Besonderes Verhandlungsgremium wurde gebildet, das bis
Februar
2008 eine neue Vereinbarung aushandelte. Dieser Tatsache ist es zu
verdanken, daß das Unternehmen heute in vollem Umfang der
neuen
EU-Richtlinie unterliegt.
Erste
EBR-Vereinbarung in Italien auf Basis des neuen Gesetzes
Auf
einer Sitzung in Robilante in den italienischen Meeralpen wurde am 21.
November 2012 die EBR-Vereinbarung von Buzzi Unicem an die
Standards der neuen EU-Richtlinie angepaßt.
Der Zementhersteller übernahm 2004 den deutschen
Dyckerhoff-Konzern und gründete 2008 einen
Europäischen
Betriebsrat mit Schwerpunkt Deutschland und Italien. Es handelt sich um
die erste Unterzeichnung einer italienischen EBR-Vereinbarung auf
Grundlage des
seit August 2012 geltenden neuen italienischen EBR-Gesetzes (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2012).
An
der Sitzverteilung im EBR ändert sich nichts, aber alle
Delegierten haben ab 2014 Anspruch auf zwei Schulungstage pro Jahr. Der
Verweis auf das neue italienische
Umsetzungsgesetz beinhaltet die verfeinerten Bestimmungen des
Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahrens. Zwischen 1996 und 2008 gab es
bei
Dyckerhoff bereits einen Europäischen Betriebsrat nach
deutschem
Recht, der nach der Fusion aufgelöst wurde (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2008).
Eine
Auswahl
von EBR-Vereinbarungstexten haben wir
auf einer Downloadseite
zusammengestellt.
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8. Europäische Betriebsräte ändern
ihre Struktur
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EBR-Neugründung
nach der Fusion
Am
16. Juli 2012 wurde im Pariser Vorort Issy-les-Moulineaux eine
EBR-Vereinbarung für Veolia Transdev nach
französischem Recht
unterzeichnet. Demnach wird der seit 2006 bestehende
Europäische
Betriebsrat von Transdev aufgelöst und bei Veolia
Environnement werden die
Vertreter der Transportsparte den EBR
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2011) verlassen. Veolia Transdev
war im März 2011 durch Fusion
dieser beiden französischen Partner entstanden (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2009).
Da Veolia Environnement seit Oktober 2012 nur noch einen
Minderheitsanteil an dem neuen Unternehmen hält, war
die Gründung eines eigenen EBR für Veolia Transdev
unumgänglich. In Deutschland gehören die Bayerische
Oberlandbahn, die NordWestBahn und regionale Busgesellschaften zu
Veolia Transdev.
Die
EBR-Vereinbarung geht über die Mindestregelungen der neuen
EBR-Richtlinie hinaus, indem sie die transnationale
Zuständigkeit umfassender definiert. Plenarsitzungen finden
zweimal jährlich statt. Jedes EBR-Mitglied hat eine Woche
Schulungsanspruch pro Jahr zuzüglich
Fremdsprachentraining in einer von vier Sprachen. Der
EBR-Sekretär
und
sein Stellvertreter erhalten eine Freistellungszeit von 100 Stunden pro
Jahr plus 30 Stunden für jede außerordentliche
Sitzung (die
Sitzungszeit selbst nicht mitgezählt). Der EBR
verfügt
über ein eigenes Budget in Höhe von 8.000
Euro
jährlich für interne Kommunikation und kleinere
Übersetzungsarbeiten. Da mehr als die Hälfte der
77.000
europäischen Arbeitnehmer in Frankreich
arbeitet, erhält
das Land neun Sitze. Auf die Niederlande entfallen
fünf
Delegierte und elf weitere Länder erhalten je einen Sitz. Die
folgenden Texte sind nur in französischer Sprache
verfügbar:
Französischer
Energiekonzern
fusioniert EBR und KBR
Am
8. Oktober 2012 wurde eine überarbeitete EBR-Vereinbarung
für Total unterzeichnet, die den französischen
Konzernbetriebsrat und den Europäischen Betriebsrat
zusammenlegt.
In seiner letzten Sitzung stimmte der Konzernbetriebsrat am 7. November
2012 der Selbstauflösung zu, was allerdings Proteste bei den
radikaleren Gewerkschaften auslöste. Eine Zusammenlegung von
EBR und KBR galt bereits 1996 bei der Umsetzung der EBR-Richtlinie ins
französische Arbeitsrecht als denkbare Option, wurde dann aber
vom Gesetzgeber fallengelassen. In Frankreich wäre dies
durchaus praktikabel, weil die gesamte Philosophie der EBR-Richtlinie
stark vom Geist der französischen Betriebsverfassung
geprägt ist.
Für die
Arbeitnehmervertreter bei Total bedeutet die Neuregelung eine
Stärkung auf europäischer wie auch auf
französischer Ebene. Der EBR wird nicht nur nach den
Standards der neuen EU-Richtlinie arbeiten, sondern eine eigene
Spartenorganisation und einen eigenen Wirtschaftsausschuß
erhalten. Die drei Sparten Upstream, Raffinerien und Vertrieb bekommen
eigene "Strategiekommissionen" aus 17 bis 23 Mitgliedern, eine Art von
Europäischen Spartenbetriebsräten, wie es
sie auch im Flugzeug- und Rüstungskonzern EADS gibt
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2012). Der Wirtschaftsausschuß
des französischen Konzernbetriebsrats wird für andere
Länder geöffnet und künftig aus 16
Mitgliedern bestehen. Weiterhin gibt es einen Ausschuß
für soziale Verantwortung und nachhaltige Entwicklung.
Frankreich erhält im EBR und allen Ausschüssen die
Hälfte der Sitze, obwohl 64% der europäischen
Belegschaft in Frankreich arbeitet. Von 46 EBR-Mitgliedern
kommen 23 aus Frankreich, Deutschland und Belgien erhalten je vier
Sitze und das Vereinigte Königreich drei. Der
Sekretär des EBR wird für diese Aufgabe komplett
freigestellt. Folgende Texte sind nur in französischer Sprache
verfügbar:
Deutscher Energiekonzern
künftig mit SE-Betriebsrat
Seit 15.
November 2012 firmiert
E.ON als Europäische Gesellschaft (SE). Zuvor war
am 10. Oktober 2012 eine SE-Beteiligungsvereinbarung zwischen
der zentralen Leitung des Düsseldorfer Unternehmens und dem
Besonderen Verhandlungsgremium (BVG) abgeschlossen worden. 25
Arbeitnehmervertreter aus 19 Ländern bildeten das BVG,
darunter sechs aus Deutschland und zwei aus dem Vereinigten
Königreich. Im Mai 2009 war bereits die Tochtergesellschaft
E.ON Energy Trading in eine SE umgewandelt worden (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2009).
Der 1996
gegründete Europäische Betriebsrat von E.ON wird
durch einen SE-Betriebsrat ersetzt. In ihm werden alle
europäischen Länder vertreten sein, auch diejenigen,
die im bisherigen EBR keinen Sitz hatten. Aufgabe des SE-Betriebsrates
ist neben Unterrichtung und Anhörung bei transnationalen
Fragen auch die Wahl von sechs Arbeitnehmervertretern in den
Aufsichtsrat. Dort entfallen künftig vier Sitze auf
Deutschland (darunter ein hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär
von ver.di) und je ein Mandat auf Rumänien und die
Niederlande. Die Verringerung der Größe des
paritätisch besetzten Aufsichtsrates von 20 auf zwölf
Mandate war zuvor von den Gewerkschaften heftig kritisiert worden, ist
aber bei SE-Umwandlungen großer Konzerne heute
üblich, wie zuletzt beispielsweise im Fall des Baukonzerns
Bilfinger Berger (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2010).
Querelen im
Arbeitnehmerlager von
E.ON
Im deutschen Konzernbetriebsrat
war es zuvor zu Streitigkeiten über die richtige Strategie
angesichts des angekündigten Personalabbaus von 11.000 der
weltweit 75.000 Arbeitsplätze (davon allein 6.000 in
Deutschland) gekommen. In einer Sondersitzung entzog der KBR am 11.
Oktober 2012 seinem kämpferischen Vorsitzenden das
Vertrauen und wählte eine neue
Führungsriege, die mehr auf Dialog mit dem Arbeitgeber setzt.
Auch der Konzernbetreuer der Gewerkschaft ver.di wurde ausgewechselt.
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9. Vom
Rahmenabkommen zum
Weltbetriebsrat
|
Französische
Mediengruppe vereinbart weltweite
Mindeststandards
Am
10. Oktober 2012 wurde im Pariser Vorort Boulogne-Billancourt ein
internationales Rahmenabkommen für den Fernsehsender
Eurosport, der zur privaten Mediengruppe TF1 gehört,
unterzeichnet. Eurosport sendet in 59 Ländern und 20 Sprachen,
vorwiegend in Europa und Asien. Mit UNI, dem weltweiten Dachverband der
Dienstleistungsgewerkschaften, bestehen schon seit Jahren gute
Beziehungen. Das Rahmenabkommen sichert nicht nur Mindeststandards
für Angestellte des Senders, sondern bezieht auch Zulieferer
und Auftragnehmer mit ein.
Soziale
Verantwortung bei deutschem Automobilzulieferer
Vor
allem in Brasilien soll das internationale Rahmenabkommen einen
positiven Einfluß haben, das am 17. Oktober 2012 am Rande der
Sitzung des Europäischen Betriebsrates von ZF Friedrichshafen
unterzeichnet wurde. Es ist eine Weiterentwicklung der
Grundsätze zur sozialen Verantwortung, die 2011 mit der
zentralen Leitung des Automobilzulieferers mit Sitz am Bodensee
vereinbart wurden. Die deutschen Arbeitnehmervertreter bemühen
sich bereits seit 2007 um ein Netzwerk, das über
Europa hinausreicht. Zwei Vertreter aus Brasilien haben inzwischen
einen festen Platz im EBR gefunden. ZF Friedrichshafen ist der
drittgrößte deutsche Automobilzulieferer und seine
72.000 Beschäftigten sind in 27 Ländern zu finden.
Italienischer
Hausgerätehersteller gründet Weltbetriebsrat
Einen Schritt weiter ist Indesit. Der
drittgrößte Hersteller von elektrischen
Haushaltsgeräten in Europa unterzeichnete am 15.
November 2012
am Sitz des Unternehmens in Fabriano (Mittelitalien) ein Abkommen, das
den 1993 gegründeten EBR in einen
Weltbetriebsrat umwandelt. Bei Indesit werden ab 1. Januar
2013 vier Vertreter aus Rußland und einer aus der
Türkei zu den 16 EBR-Mitgliedern hinzukommen. Bereits
2001 hatte sich das Unternehmen in einem internationalen Rahmenabkommen
mit den Gewerkschaften zu sozialen Mindeststandards bekannt, deren
Einhaltung vom Europäischen Betriebsrat überwacht
wurde. Beides wird jetzt in einem Gremium gebündelt, ohne
Rechte aus der italienischen EBR-Vereinbarung einzuschränken.
Folgende Texte sind nur in
englischer Sprache verfügbar:
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10.
Interessante Webseiten
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Italienisches EBR-Projekt
publiziert Ergebnisse
Mit finanzieller Unterstützung der EU
führte die Gewerkschaft CGIL der Lombardei im Lauf des Jahres
2012 ein Projekt zur stärkeren Nutzung der Unterrichtungs- und
Anhörungsrechte Europäischer Betriebsräte
durch (ICARUS). Auf einer eigenen Webseite sind die Ergebnisse von
empirischen Befragungen unter EBR-Mitgliedern veröffentlicht.
Beteiligt am ICARUS-Projekt waren auch Gewerkschaften aus Deutschland,
Frankreich, Spanien, Rumänien und dem Vereinigten
Königreich. Die Materialien auf der Webseite sind in mehreren
Sprachen verfügbar.
Kampagne
bei globalen Lieferdiensten
Eine ursprünglich nur
für die Beschäftigten der Deutschen Post DHL
erstellte Webseite (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2009)
ist inzwischen auch auf die Konzerne Fedex, TNT und UPS ausgedehnt
worden. Für jedes dieser Unternehmen gibt es einen eigenen
Blog.
Über aktuelle Ereignisse berichtet ein Newsletter in acht
Sprachen. Ziel der Kampagne ist die Einhaltung von Gewerkschaftsrechten
und Arbeitsnormen.
Entsende-Glossar
Die
berufliche Entsendung in ein anderes Land wirft für
Arbeitnehmer
eine Reihe von Fragen auf: Welche Steuern sind dort zu zahlen? Was
sieht das Arbeitsrecht vor? Wie ist
die Sozialversicherung
geregelt und wann findet das deutsche Recht weiterhin Anwendung? Solche
Fragen beantwortet das Entsende-Glossar des Raphael-Service, der
zum katholischen Wohlfahrtsverband Caritas gehört.
Schulferien in anderen
EU-Ländern
Die
Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite eine aktuelle
Liste mit den Schulferien von 34 europäischen Ländern
zur
Verfügung, darunter auch die Türkei. Regionale
Besonderheiten,
wie es sie z. B. in Deutschland, Belgien und dem Vereinigten
Königreich gibt, sind berücksichtigt. Für
die Vorlesungszeiten an Universitäten gibt es auch einen
Kalender, beides nur in
englischer Sprache.
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Arbeitsschutz
in der Bauwirtschaft
Im
Juni 2012 ist dieser Leitfaden erschienen, den die Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft auf
europäischer Ebene in einem gemeinsamen Projekt entwickelt
haben. Er
enthält eine Checkliste für die erstmalige
Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems und
zwölf Merkblätter, wie ein bereits bestehendes System
umfassend genutzt und weiterentwickelt werden kann. Für
EBR-Mitglieder kann dieser Leitfaden besonders nützlich sein,
weil er in zwölf Sprachen zur
Verfügung steht.
Handlungshilfe bei
Standortverlagerungen
Firmenteile ins Ausland zu verschieben, um Kosten
zu
drücken,
ist in vielen Unternehmen gängige Praxis.
Aber Offshoring-Projekte erfüllen nicht immer die an
sie
gerichteten Erwartungen. Im September 2012 legte die
Hans-Böckler-Stiftung diese Handlungshilfe vor, um den
Betriebsräten vor allem in mittelgroßen Unternehmen
eine
fundierte Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über
sinnvolle
Alternativen zur Standortverlagerung zu ermöglichen. Der Band
1
enthält empirische Befunde aus Interviews, die den
Entscheidungsablauf in der Praxis beleuchten, Band 2 erläutert
die
Stufen, Methoden und Rahmenbedingungen einer Standortentscheidung.
Vorschläge zur Verhandlungsführung runden die
Darstellung ab.
Gewerkschaften
in Japan
Im
November
2012 veröffentlichte die Friedrich-Ebert-Stiftung eine 13
Seiten umfassende Kurzstudie zur aktuellen Lage der Gewerkschaften in
Japan. Sie enthält einen Rückblick auf die
Geschichte, beschreibt Eckpunkte des Arbeitsrechts und der
Tarifpolitik, zeigt den Umgang der Gewerkschaften mit der
Wirtschaftskrise und ihr Verhältnis zur Demokratischen Partei,
die von 2009 bis 2012 die Regierung stellte.
Die Arbeitslosenquote liegt zwar nur bei 4,5%, aber mehr als ein
Drittel aller Arbeitsverhältnisse gelten inzwischen als
prekär -
mit schnell steigender Tendenz. 2010 waren nur noch 18,5% aller
Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft, ein weiteres Absinken konnte
in den letzten Jahren jedoch gestoppt werden.
Arbeitsbeziehungen
in der Schweiz
Im
Dezember 2012 ist diese Dissertation erschienen, die die geschichtliche
Entwicklung der Arbeitsverfassung und die Auswirkungen des
europäischen Integrationsprozesses darstellt. Heute sind
weniger als die Hälfte aller Arbeitnehmer in der Schweiz durch
Tarifvertrag geschützt, für weniger als ein Drittel
werden die Löhne in Tarifverhandlungen bestimmt. Seit Mai 1994
regelt ein Mitwirkungsgesetz die Bildung von Arbeitnehmervertretungen.
Die Hürden sind allerdings ähnlich hoch wie im
Vereinigten Königreich. Obwohl der Beitritt zum
Europäischen Wirtschaftsraum in einer Volksabstimmung 1992
abgelehnt wurde, schreitet
die Übernahme von EU-Rechtsakten über bilaterale
Abkommen voran. In den meisten Europäischen
Betriebsräten ist die Schweiz heute bereits
vertreten. Eine Initiative zur Übernahme der EBR-Richtlinie
fand im Juni 2012 allerdings keine Mehrheit im Parlament
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2012).
Weitere
Fachliteratur haben wir auf einer Literaturseite
zusammengestellt.
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12. Die EWC Academy:
Beispiele aus unserer Arbeit
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Zweite
EBR-Fachtagung in London
Mit 44
Teilnehmern aus neun
Ländern war
die Fachtagung der EWC Academy am 25. und 26. Oktober 2012 in London
stärker besucht als im Vorjahr. Die Arbeitsbeziehungen im
Vereinigten Königreich und EBR-Themen
aus britischem Blickwinkel bildeten den Schwerpunkt. Aufgrund
großer
Nachfrage wird es nächstes Jahr
erneut eine Konferenz in London geben.
Fünftägiges
Inhouse-Seminar bei
Airbus
Vom
10. bis 14. Dezember 2012 trafen sich die EBR-Mitglieder von Airbus im
Schulungszentrum des Unternehmens in der Nähe von Bordeaux. In
dem von der EWC Academy durchgeführten Seminar wurden die
Arbeitsbeziehungen der vier beteiligten Länder
(Deutschland,
Frankreich, Spanien, Großbritannien) eingehend behandelt. Ein
weiterer Schwerpunkt war die Optimierung des
Anhörungsverfahrens. Hierzu entwickelten die
EBR-Mitglieder ein Ablaufschema, das mit der zentralen
Leitung in der nächsten Sitzung diskutiert werden soll. Airbus
hat einen Europäischen Spartenbetriebsrat unter dem Dach der
EADS-Holding (siehe Bericht
in den EBR-News 1/2012).
US-Automobilzulieferer: neue
Amtszeit des EBR
Der
Europäische Betriebsrat von Dana begann mit einer Sitzung vom
10. bis
14. Dezember 2012 in Essen seine neue Amtszeit. Dabei führte
die EWC Academy eine mehrtägige Schulung
über
die Arbeitsbeziehungen in der EU durch und erarbeitete mit
den Delegierten aus sieben Ländern Eckpunkte zur
Neuverhandlung ihrer EBR-Vereinbarung, die seit
der Gründung des EBR
im Jahr 2000 nicht mehr aktualisiert wurde. Nach der neuen
EU-Richtlinie würde sich die Mandatszahl im EBR fast
verdoppeln.
Impressionen
aus weiteren
Seminaren
- Links: Prof.
Dr. Wolfgang Däubler erläuterte am 10. Oktober 2012
auf Burg
Rheinfels in St. Goar, welche Aspekte bei der Nachverhandlung von
EBR-Vereinbarungen wichtig sind.
- Mitte: Am 15.
und 16. November 2012 trafen sich Arbeitnehmervertreterinnen in Hamburg
zum Austausch über EBR- und KBR-Praxis zum Gender
Mainstreaming.
- Rechts: Teilnehmer des
Coachings mit
Klaus Franz, dem ehemaligen EBR-Vorsitzenden von General Motors, auf
dem Dach
des Hamburger Seminarhotels am 22. November 2012.
|
13.
Aktuelle Seminartermine
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Faltblatt
zum Seminarprogramm 2013
Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für die Mitglieder von
Europäischen
Betriebräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. 450
Arbeitnehmervertreter aus 183 Unternehmen haben bisher daran
teilgenommen, viele davon auch mehrfach. Das entspricht
etwa 18% aller Unternehmen in Europa, die einen EBR gebildet haben.
Für das Jahr 2013 ist ein neues Faltblatt mit den aktuellen
Terminen verfügbar.
Weitere Termine und Seminarthemen sind in Vorbereitung.
5. Hamburger Fachtagung
für Europäische und SE-Betriebsräte
Wie jedes Jahr findet im Januar
wieder eine zweitägige Fachtagung in Hamburg statt. Die Themen:
Montag, 28.
Januar 2013:
Aktuelle Trends in der EBR-Landschaft - neue Gerichtsurteile und
Beispiele von EBR-Aktivitäten
Dienstag, 29.
Januar 2013:
Besuch des Airbus-Werkes in Hamburg und Präsentation durch
Betriebsratsmitglieder von Airbus
"Kinoveranstaltung"
oder vollwertiger Europäischer Betriebsrat?
Vom 2. bis 5. April 2013 findet auf
Schloß Montabaur (Foto) ein
EBR-Seminar statt, das die Rechtslage zur Unterrichtung und
Anhörung unter dem Aspekt von Restrukturierungen beleuchtet.
Wie soll ein Europäischer Betriebsrat das
Anhörungsverfahren in der Praxis ausgestalten und rechtssicher
eine
Stellungnahme erarbeiten? Das Seminar richtet sich auch an
SE-Betriebsräte.
EBR-Schnuppertage
Parallel
dazu findet erneut ein Grundlagenseminar statt. Es richtet sich an
neugewählte Mitglieder in Europäischen
Betriebsräten und an Betriebsratsmitglieder, die sich
über die Schritte zur erstmaligen Gründung eines EBR
informieren wollen. Auch dieses Seminar ist für
SE-Betriebsräte geeignet.
Sprachkurse:
Business-Englisch
für deutschsprachige Betriebsräte
Zwei
Sprachkurse sind im Jahr 2013 geplant: vom 4. bis 7. Februar 2013 in
Hamburg und vom 2. bis 8. Juni 2013 in Eastbourne.
Inhouse-Veranstaltungen
Eine
Übersicht über mögliche Themen für
Inhouse-Veranstaltungen finden Sie hier:
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Die
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dieser Ausgabe:
Werner Altmeyer, Rita da Luz,
Rudolf Reitter, Bernhard Stelzl
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Newsletter-Archiv: www.ebr-news.de
Wir freuen uns über
Anregungen zu diesem Newsletter und über Berichte aus Ihrem
EBR.
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