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27.
Dezember
2014
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1.
Wird Mitbestimmung zum EU-Standard?
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Europäische Gewerkschaften
treffen historische Entscheidung
Am
21. und 22. Oktober 2014 tagte in Brüssel das
Exekutivkomitee
des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB), eine Art "kleiner
Gewerkschaftstag". Es ist das höchste Organ, das zwischen den
alle
vier Jahre stattfindenden Kongressen Grundsatzentscheidungen trifft.
Dort wurde jetzt ein "historischer Durchbruch" erzielt, so die
Hans-Böckler-Stiftung in einem Bericht. Die jahrelange
Kontroverse
um die Mitbestimmung im Aufsichtsrat konnte
beigelegt werden.
Ursache
für die zurückliegenden Meinungsverschiedenheiten
innerhalb
der Gewerkschaftsbewegung sind die sehr unterschiedlichen historischen
Erfahrungen bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an Organen der
Unternehmensführung (Corporate Governance). Während
dies in
Skandinavien sogar in kleinen Firmen üblich ist (Schweden ab
25,
Norwegen ab 30, Dänemark ab 35, Finnland ab 150
Beschäftigten) und andere Länder weitgehende
Regelungen
kennen (Drittelbeteiligung in Österreich ab 300, in
Deutschland ab
500, in Luxemburg ab 1.000 Beschäftigten;
paritätische
Besetzung des Aufsichtsrates in Deutschland ab 2.000
Beschäftigten), so haben eine Reihe von
westeuropäischen
Ländern in der Privatwirtschaft keine praktischen Erfahrungen
damit. Dies
gilt insbesondere für Italien, Spanien, Belgien und das
Vereinigte
Königreich. Länder wie Ungarn, Slowenien, Tschechien
und die
Slowakei haben sich bei der Mitbestimmung im Aufsichtsrat am
österreichischen Vorbild orientiert. Dagegen sind Polen und
Rumänien einen anderen Weg gegangen, meist ganz ohne
Mitbestimmung. In Tschechien wurde die Mitbestimmung im Aufsichtsrat im
Januar 2014 wieder abgeschafft.
Die Richtlinie zur
Europäischen Gesellschaft (SE)
Seit
Oktober 2004 haben Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern
tätig sind, die Wahl zwischen den nationalen (deutschen,
französischen, britischen usw.) Rechtsformen und einer
Europäischen Gesellschaft ("Societas Europaea" = SE). Um die
Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
sicherzustellen, gibt es neben der EU-Verordnung zur SE auch eine
EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE. Die Mitbestimmung
ist innerbetrieblich auszuhandeln, wie beim Europäischen
Betriebsrat in einem eigens zu bildenden "Besonderen
Verhandlungsgremium" (BVG). Dabei gilt das Vorher-Nachher-Prinzip:
unterliegt 25% der europäischen Belegschaft vorher schon der
Mitbestimmung, bleibt diese erhalten. Es fehlt allerdings eine
Dynamisierung, falls das Unternehmen später wächst.
Etwa die
Hälfte aller SE-Umwandlungen in Europa, bei denen
Arbeitnehmerbeteiligung eine Rolle spielt, entfallen auf ein
einziges Land: auf Deutschland. Dabei spielt das "Einfrieren"
oder
Vermeiden der Mitbestimmung eine große Rolle (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2011).
Während
die SE-Richtlinie die deutsche Mitbestimmung unter Druck setzt,
erfahren andere Länder einen Zuwachs an
Beteiligungsmöglichkeiten. So haben inzwischen
Arbeitnehmervertreter aus Italien, England, Belgien oder Polen
ihren Weg in die SE-Aufsichtsräte gefunden. Im Jahre 2013
waren
120 Arbeitnehmervertreter aus Deutschland Mitglied eines
SE-Aufsichtsrats und 36 Arbeitnehmervertreter kamen aus 15
weiteren Ländern. Dies sind zwar noch bescheidene Zahlen, aber
sie
führen zu neuen, praktischen Erfahrungen und Diskussionen in
Ländern, die zuvor keine Mitbestimmung kannten.
Was fordert der
Europäische Gewerkschaftsbund (EGB)?
Nach
Meinung des EGB sind EU-Maßnahmen zu einseitig an der
Beseitigung
von Hindernissen für grenzüberschreitende
Tätigkeit der
Unternehmen orientiert. Ein europäisches Modell für
Corporate
Governance wurde bisher nicht gefördert. An dem im Juni 2014
vorgelegten "Fitness-Check" sei ein extremer Deregulierungsansatz zu
erkennen (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2014).
Daher sollte die neugewählte Europäische
Kommission eine
stärkere Betonung auf die soziale Dimension legen. Die Punkte
im
einzelnen:
- Die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer soll in einem einzigen Rechtsakt
geregelt werden, damit es keine Unterschiede mehr zwischen
SE-Richtlinie, Fusionsrichtlinie und anderen gibt.
- In
allen Unternehmen mit europäischer Rechtsform soll neben der
Unterrichtung und Anhörung des Europäischen
Betriebsrates
bzw. SE-Betriebsrates auch eine Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat verbindlich vorgesehen werden.
- Der
neue Rechtsakt soll
für den Europäischen Betriebsrat eine rechtzeitige
Unterrichtung und verstärkte
Anhörung vorsehen, "um eine Einigung durch einen sinnvollen
Dialog zu erreichen, bevor eine Entscheidung getroffen wird."
- Bei
Verletzung dieser Rechte
sind nach Meinung des EGB wirksame und abschreckende
Sanktionen zwingend erforderlich.
- Die
Europäische Kommission soll hierzu eine offizielle
Anhörung
der Sozialpartner vorbereiten, was den erste Schritt im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens darstellt.
- Die
EGB-Entschließung im Wortlaut
Die Situation in Frankreich und
Großbritannien
Im
Juni 2013 ist in Frankreich ein Gesetz in Kraft getreten, das
die
Mitbestimmung in den Aufsichts- und Verwaltungsräten
großer
Unternehmen ausweitet (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2013). Ein Teil dieser Mandate wird von den
französischen
Betriebsräten, ein anderer Teil vom Europäischen
Betriebsrat
des jeweiligen Unternehmens bestimmt. In den letzten Monaten haben
daher hunderte von Arbeitnehmervertretern ihr neues Mandat angetreten.
Auch im Vereinigten Königreich hat das Thema Eingang in die
öffentliche Debatte gefunden. Der britische Gewerkschaftsbund
TUC
startete im Oktober 2013 eine Kampagne mit Vorschlägen, wie
britische Arbeitnehmer in die Gremien der Corporate Governance
integriert werden könnten (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2013).
Das Thema ist inzwischen auch im Parlament angekommen.
Der schottische Abgeordnete Jim Sheridan, Vorsitzender der
Gewerkschaftsgruppe von Unite innerhalb der Labour-Fraktion im
Unterhaus, legte im September 2014 eine Studie hierzu vor. Folgende
Texte sind nur in englischer Sprache verfügbar:
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2.
Aktuelle Gerichtsurteile
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Ist Personalabbau ein "Betriebsgeheimnis"?
Am
10. Oktober 2014 entschied das Arbeitsgericht Elmshorn über
die Verschwiegenheitspflicht bei einem drohenden Personalabbau. Es
gestattete dem Betriebsrat der deutschen Zentrale des
britisch-schwedischen Pharmakonzerns AstraZeneca im Hamburger Vorort
Wedel, die Belegschaft über die Schließung
des Außendienstes zu informieren. Der Arbeitgeber hatte dies
zuvor untersagt. Insgesamt sollen 280 von 900 Arbeitsplätzen
wegfallen, den Betroffenen droht
Kündigung. Daraufhin berief der Betriebsrat am 17. November
2014 eine Betriebsversammlung aller
Außendienstmitarbeiter ein und erstattete Strafanzeige gegen
die Unternehmensleitung wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit.
Grund: der Geschäftsführer hatte dem Betriebsrat mit
massiven
Konsequenzen gedroht, wenn er die Schweigepflicht (die das
Gericht später verneinte) verletzen würde.
Für eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sieht das deutsche
Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Auch
wenn es sich
hier um ein Gerichtsverfahren eines nationalen Betriebsrates
handelt, stellt sich die gleiche Frage im Europäischen
Betriebsrat. Welche Informationen unterliegen der Vertraulichkeit?
Welche Informationen dürfen EBR-Mitglieder ihrem lokalen
Betriebsrat weitergeben? Wie tiefgehend und - eventuell auch - wie
kritisch dürfen Europäische Betriebsräte die
Belegschaft informieren? Über die letzte Frage läuft
derzeit ein Gerichtsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
Wann hat eine
Maßnahme länderübergreifenden
Charakter?
Am
26. November 2014 verneinte das Landgericht von Nanterre,
einem
Vorort von Paris, den Anspruch des EBR von Transdev auf Unterrichtung
und Anhörung über die Zukunft der insolventen
Fährgesellschaft SNCM aus Marseille. Mit 2.000 Arbeitnehmern
ist
sie im westlichen Mittelmeer tätig. Der französische
Konzern
Transdev, Betreiber von Bus- und Eisenbahnlinien in 20 Ländern
weltweit, ist Mehrheitseigner und möchte SNCM
verkaufen. Ein
Sanierungsplan sieht den Abbau von 800 Arbeitsplätzen vor.
Der
Europäische Betriebsrat von Transdev war im Juli 2012 nach der
Fusion mit der Transportsparte von Veolia Environnement
gegründet
worden (siehe Bericht
in den EBR-News 4/2012). Die EBR-Vereinbarung
unterliegt in vollem Umfang der neuen
EU-Richtlinie und geht an einigen Punkten sogar
darüber hinaus. Die
länderübergreifende
Zuständigkeit des EBR wurde mit der wörtlichen
Übernahme
des sogenannten Erwägungsgrundes 16 der Richtlinie erweitert.
Danach ist der EBR auch für solche Angelegenheiten
zuständig,
die nur ein Land betreffen, aber deren Auswirkungen für die
europäischen Arbeitnehmer von Belang sind (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2013). Genau hierauf bezog sich die Klage vor dem
Landgericht Nanterre.
Die
Richter konnten jedoch keinen
länderübergreifenden
Charakter erkennen. Alle Arbeitnehmer von SNCM sind in Frankreich
beschäftigt, die Geschäftsleitung von SNCM und von
Transdev sitzen in Frankreich. Somit sind keine zwei
Länder
betroffen. Da die Belegschaft von SNCM lediglich 2,5% der
Gesamtbelegschaft von Transdev ausmacht, seien Auswirkungen
auf
die Gesamtheit des Konzerns mit Belang für die
europäischen
Arbeitnehmer ebenfalls nicht gegeben. Auch sei keine Verlagerung von
Tätigkeiten in andere Länder zu erwarten. Folglich
sind auch
nur die französischen Betriebsräte zu unterrichten
und
anzuhören, nicht aber der Europäische Betriebsrat.
Die
folgenden Texte sind nur in französischer Sprache
verfügbar:
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3.
Tarifeinheit per Gesetz
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Deutsche Regierung
will Funktionsfähigkeit der Tarifpolitik sicherstellen
Am 11.
Dezember 2014
verabschiedete die Bundesregierung in Berlin den Entwurf eines
Tarifeinheitsgesetzes. In Betrieben mit mehreren Gewerkschaften soll
künftig nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den
meisten Mitgliedern gelten. Was in den meisten anderen
europäischen Ländern längst
Realität ist, sorgt in Deutschland jedoch für
Grundsatzdiskussionen. Zu der Gesetzesinitiative kam es, weil kleine
Berufsgewerkschaften im Transportwesen (Deutsche Bahn, Lufthansa)
Arbeitskämpfe für Partikularinteressen und gegen
große Gewerkschaften führten.
In
den Jahrzehnten nach dem
Zweiten Weltkrieg war ein solches Gesetz nicht erforderlich. Erstens
stand dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in der Privatwirtschaft
kaum eine ernstzunehmende Konkurrenz gegenüber und zweitens
stützten die Gerichte die Tarifeinheit in ihren Urteilen. Im
Juni 2010 beendete das Bundesarbeitsgericht jedoch diesen
langjährigen Grundsatz und stellte sich in einem
bahnbrechenden Urteil in Widerspruch zur Normalität in Europa.
Nur einen Monat zuvor hatte dagegen das höchste
französische Revisionsgericht ("Cour de Cassation") genau
entgegengesetzt entschieden und die Tarifeinheit in Frankreich
gestärkt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2010). Sie würde weder gegen
europäisches Recht noch gegen ILO-Konventionen
verstoßen. Bemerkenswert ist dieses Urteil besonders auch
deshalb, weil Frankreich wie viele andere
südeuropäische Länder eine lange Erfahrung
mit Gewerkschaftspluralismus und den daraus resultierenden Problemen
hat.
Gesetze
zur Tarifeinheit in Ländern mit
Gewerkschaftspluralismus weit verbreitet
Am
1. Januar 2009 war in Frankreich
die
weitreichendste Reform des Tarifvertragsgesetzes seit dem Zweiten
Weltkrieg in Kraft getreten (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2008). Nach spanischem Vorbild definierte der
Gesetzgeber Schwellenwerte für die Tariffähigkeit,
die von den Wahlergebnissen der Betriebsratswahlen abgeleitet werden.
Gewerkschaften, die weniger als 10% der Wählerstimmen
erringen, können keine Haustarifverträge mehr
abschließen. Für die Gültigkeit des
Haustarifvertrages müssen die unterzeichnenden Gewerkschaften
mindestens 30% der Wählerstimmen hinter sich vereinen. Auf die
Mitgliederzahlen kommt es dabei nicht an. Seit 2009 ist daher ein Trend
hin zu Tarifgemeinschaften zu
beobachten, denn kleine Organisationen verlieren sonst ihre Vorrechte
(siehe die Beispiele
SNCF und France Télécom in den EBR-News 1/2010).
Ähnliche
Regelungen
gelten in Spanien
schon seit vielen Jahren und haben dazu geführt, daß
die konkurrierenden Gewerkschaften konstruktiv in der Tarifpolitik
zusammenarbeiten. In Spanien werden faktisch alle
Tarifverträge von CC.OO. und UGT gemeinsam unterzeichnet und
kleine Organisationen sind in der Tarifpolitik kaum präsent.
In Italien
wurde im Januar 2014 unter Berücksichtigung eines zuvor
ergangenen Urteils des Verfassungsgerichtshofs in Rom die
Tariffähigkeit ("Repräsentativität") der
konkurrierenden Gewerkschaften ebenfalls neu geregelt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014).
Konkurrierende
Tarifverträge in der Regel ausgeschlossen
Auch
in vielen weiteren
Ländern gibt es exakte gesetzliche Vorschriften über
die Repräsentativität, d. h. Tariffähigkeit
von Gewerkschaften. Häufig werden auch Kriterien festgelegt,
wann ein
Haustarifvertrag gültig ist oder nicht. Hier einige
Beispiele:
- In
Polen
sind
Haustarifverträge nur gültig, wenn sie von allen
repräsentativen Gewerkschaften
gemeinsam unterzeichnet werden. Gewerkschaften, die weniger als 10% der
Belegschaft (in einigen Fällen 7%) organisieren, gelten nicht
als tariffähig. Erreicht keine Gewerkschaft diese
Schwelle, so ist die
Vereinbarung mit der größten Gewerkschaft im Betrieb
abzuschließen.
- Auch
in Ungarn
sind
Gewerkschaften im Betrieb nur tariffähig, wenn sie 10% der
Belegschaft organisieren.
Gibt es keine tariffähige Gewerkschaft, geht das
Verhandlungsmandat an den Betriebsrat. Sollte es dort zu einer
Kampfabstimmung kommen, entscheidet die Mehrheit.
- In
Rumänien
braucht eine Gewerkschaft immer die Hälfte (früher
ein Drittel) der Belegschaft als Mitglieder, um
Haustarifverträge abzuschließen.
Daher
kann in jedem Unternehmen nur eine einzige Gewerkschaft
repräsentativ sein.
- In
der Slowakei
verhandelt
der Arbeitgeber immer nur mit der jeweils größten
Gewerkschaft oder Tarifgemeinschaft (bestehend aus
mehreren Gewerkschaften). Der Haustarifvertrag gilt dann
für die gesamte Belegschaft.
- In
Kroatien
werden
Haustarifverträge nicht von einzelnen Gewerkschaften, sondern
von einer betrieblichen Tarifkommission ausgehandelt, deren
Zusammensetzung gesetzlich definiert ist. Gewerkschaften, die weniger
als 20% aller Gewerkschaftsmitglieder des Betriebes vertreten (bei
Berufsgewerkschaften 40%), haben keinen Anspruch auf Sitze in dieser
Tarifkommission. Der Status jeder Gewerkschaft wird durch
ein externes Gremium alle drei Jahre
überprüft. Ein Tarifvertrag ist nur gültig,
wenn die unterzeichnenden Gewerkschaften mindestens die Hälfte
aller Gewerkschaftsmitglieder des Betriebes repräsentieren.
- Eine
Ausnahme in dieser
Länderliste ist lediglich Tschechien.
Früher galt dieselbe Regelung wie in der Slowakei,
wonach nur die größte Gewerkschaft oder
Tarifgemeinschaft verhandelt. Dies wurde vom
Verfassungsgericht im März 2008 für verfassungswidrig
erklärt.
Ist
das deutsche Tarifeinheitsgesetz verfassungs- und EU-konform?
Betrachtet
man die
europäische Landschaft, so steht das geplante
deutsche Gesetz in einer Linie mit den Regelungen vieler anderer
EU-Länder. Sollte das Gesetz jedoch (wie in Tschechien) nicht
verfassungs- oder
gar EU-konform sein, hätte dies wiederum
Rückwirkungen
auf zahlreiche Länder. Möglicherweise war
dies einer
der Gründe, warum die gerichtlichen Auseinandersetzungen um
das
französische Tarifvertragsgesetz nicht bis zum
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gelangt sind. Bei diesem
Thema kommt auch dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg eine Rolle zu. Er hatte im
April 2014 über die Einschränkungen des britischen
Streikrechts aus der Thatcher-Zeit zu entscheiden. Die
Richter billigten dem Gesetzgeber einen Ermessensspielraum
bei der
Ausgestaltung des Menschenrechts auf Streik zu und wiesen die Klage der
Gewerkschaft RMT ab (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014).
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4.
Gründung von Europäischen
Betriebsräten
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Weltmarktführer von
Verpflegungsgutscheinen mit EBR
Am
17. September 2014 wurde im Pariser Vorort Malakoff eine
EBR-Vereinbarung für Edenred unterzeichnet. Das
französische
Unternehmen, Erfinder der Ticket-Restaurant-Gutscheine, ist in 42
Ländern vertreten und hat etwa 6.000 Beschäftigte
weltweit. Seit Abspaltung vom Hotelkonzern Accor und dem
Börsengang im Jahr 2010 unterliegt Edenred der EBR-Richtlinie.
Am
4. und 5. November 2014 fand die konstituierende Sitzung des neuen EBR
in Brüssel statt.
Er
besteht aus 13 Arbeitnehmervertretern aus 13 Ländern.
Wie in Frankreich üblich, liegt der Vorsitz beim
Arbeitgeber. Plenarsitzungen finden einmal jährlich statt. Der
engere Ausschuß besteht aus vier Arbeitnehmervertretern und
einem
Vertreter der zentralen Leitung, die einmal pro Jahr per Video- oder
Telefonkonferenz die Plenarsitzung vorbereiten.
Wird in außerordentlichen Fällen eine Sitzung von
der Arbeitnehmerseite beantragt, findet diese ebenfalls nur virtuell
statt. Es bleibt abzuwarten, ob die neuen EU-Standards zum
Konsultationsverfahren, die für Edenred in vollem Umfang
gelten, damit in der Praxis gelebt werden können. Die
EBR-Mitglieder haben zudem einen Anspruch auf Schulungen (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012).
Genossenschaft
gründet EBR
Auch
der drittgrößte Anbieter von
Verpflegungsgutscheinen, die
französische Genossenschaft Chèque
Déjeuner,
unterzeichnete am 4. November 2014 eine EBR-Vereinbarung am Firmensitz
im Pariser Vorort Gennevilliers. Anders als bei Edenred handelt es sich
hier um ein Unternehmen, das seinen 2.000 Angestellten gehört.
Sie wählen auch den Verwaltungsrat (14 Mitglieder) und
erhalten eine
Gewinnausschüttung. Drei weitere Mitglieder des
Verwaltungsrates werden vom Betriebsrat entsandt.
Chèque
Déjeuner ist in 13 Ländern vertreten, darunter zehn
EU-Länder. Der Europäische Betriebsrat wird eine
Plenarsitzung pro Jahr am Firmensitz und eine weitere in einem anderen
Land durchführen. Der engere Ausschuß tagt zweimal
jährlich, wobei Videokonferenzen Vorrang vor Sitzungen haben
sollen. Der EBR kann eigene Arbeitsgruppen bilden. Sämtliche
Kosten übernimmt die zentrale Leitung, zusätzlich
erhält
der EBR ein eigenes Budget von 5.000 € pro Jahr. Jedes
EBR-Mitglied verfügt über 90 Stunden Freistellung,
der
Sekretär über 120 Stunden (zusätzlich zur
Sitzungszeit).
Jedes EBR-Mitglied hat Anspruch auf zehn Schulungstage pro Amtszeit und
kann frei entscheiden, welche Schulung von welchem Anbieter sinnvoll
ist. Insgesamt beträgt das Schulungsbudget für
eine vierjährige Amtszeit 120.000 € (ohne
Sprachkurse). Die
EBR-Vereinbarung sieht eine umfangreiche
Sachverständigenregelung vor, was in Frankreich
üblich ist (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2008).
Größter
schwedischer Büromöbelhersteller
errichtet EBR
Am
19. November 2014 wurde am Sitz von Kinnarps in
Westgötland eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Das
Familienunternehmen mit 2.500 Beschäftigten, davon die
Hälfte außerhalb von Schweden, hat
Produktionsstandorte in Schweden und Deutschland sowie in nahezu allen
europäischen Ländern Vertriebsniederlassungen. Der
EBR tagt einmal pro Jahr am Sitz des Unternehmens, eine weitere Sitzung
kann in einer ausländischen Niederlassung stattfinden. Er
bildet ein Präsidium mit bis zu fünf Mitgliedern, die
ihre Arbeit auf einer kontinuierlichen Basis ausüben und einen
Schulungsplan für die EBR-Mitglieder erstellen. Das
Konsultationsverfahren orientiert sich an der neuen schwedischen
EBR-Gesetzgebung, wurde aber nicht wörtlich
übernommen. Kinnarps ist für seinen hohen
Standard in der sozialen Unternehmensverantwortung (CSR)
und sein Engagement beim ökologischen Wandel
bekannt. Die EBR-Vereinbarung ist - wie in Schweden üblich -
sehr sozialpartnerschaftlich formuliert.
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5. Update von
EBR-Vereinbarungen
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Belgischer Chemiekonzern erneuert
EBR-Vereinbarung
Am
12. Juni 2014 wurde in Brüssel die EBR-Vereinbarung
von Solvay aktualisiert. Obwohl der EBR schon 1995 auf Basis einer
"freiwilligen" Vereinbarung gegründet wurde, gilt für
ihn
jetzt die belgische Umsetzung der neuen EU-Richtlinie in vollem Umfang
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2011).
Seine transnationale Zuständigkeit wurde weit
gefaßt, anders
als in der belgischen EBR-Gesetzgebung hat der Arbeitgeber jedoch den
Vorsitz.
Dem EBR gehören 21
Delegierte aus neun
Ländern an, die sich einmal pro Jahr treffen. Sie
wählen ein
vierköpfiges Präsidium, das seine monatlichen
Sitzungen in jeder europäischen Niederlassung
abhalten und
sich mit lokalen Arbeitnehmervertretern treffen kann. In
außergewöhnlichen Umständen tagt nicht das
Präsidium, sondern der gesamte EBR. Als Folge der
Übernahme
des französischen Chemiekonzerns Rhodia im Jahr 2011
entfällt
heute mehr als die Hälfte der europäischen
Belegschaft auf
Frankreich, zweitgrößtes Land ist Deutschland,
gefolgt
von Italien, erst an vierter Stelle kommt Belgien.
Rhodia
hatte von 2001 bis 2011 einen eigenen Europäischen Betriebsrat
und
ab 2010 einen internationalen Arbeitssicherheitsausschuß
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2011). Der EBR von Solvay
hatte 2008 eine Charta zur nachhaltigen Entwicklung mit der
zentralen Leitung ausgehandelt (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2008).
Französischer
Getränkekonzern startet auf neuer Grundlage
Vom
25. bis 27. November 2014 konstituierte sich der Europäische
Betriebsrat von Pernod Ricard für eine neue
vierjährige
Amtszeit am Konzernsitz in Paris (Foto). Dabei führte die EWC
Academy eine Schulung durch. Der 1999 gegründete EBR basiert
jetzt
auf den neuen EU-Standards, die am 12. Juli 2014 in
die EBR-Vereinbarung integriert wurden. Er besteht aus 24
Vertretern aus 14 Ländern und tagt einmal pro Jahr. Der
Vorsitz
liegt beim Arbeitgeber.
Die fünf
Mitglieder
des Lenkungsausschusses kommen aus fünf verschiedenen
Ländern und treffen sich dreimal pro Jahr. Wie in
französischen EBR-Vereinbarungen üblich, wurde die
Freistellungszeit genau geregelt. Zusätzlich zu Sitzungszeiten
erhalten normale Delegierte 40 Stunden, Mitglieder des
Lenkungsausschusses 60 Stunden und der Sekretär (= Sprecher
der
Arbeitnehmerseite) 80 Stunden Freistellung pro Jahr. Der
Schulungsanspruch beträgt drei Tage pro Amtszeit. Die
größte Belegschaft außerhalb Frankreichs
hat der Wein-
und Spirituosenhersteller im Vereinigten Königreich, wo 2001
der
Whisky-Hersteller Chivas Brothers übernommen wurde. Im Januar
2014 unterzeichnete Pernod Ricard eine Vereinbarung zur
sozialen Verantwortung (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014).
US-Automobilzulieferer verdoppelt
Mandatszahl
Ab
1. Januar 2015 gilt für den Dana-Konzern eine neue
EBR-Vereinbarung. Sie basiert auf den Standards der neuen
EU-Richtlinie, wodurch die Mandatszahl nahezu verdoppelt
werden
konnte. Aufgestockt wird auch der Lenkungsausschuß
von drei
auf fünf Mitglieder. Seinen Sitz hat der im Jahr 2000
gegründete EBR in Essen (Foto), wo er normalerweise seine
Jahressitzung durchführt. Künftig kann jedes Jahr
eine zweite
Plenarsitzung in einem anderen Land stattfinden. Die zentrale Leitung
verpflichtet sich, den EBR so frühzeitig zu unterrichten,
daß noch eine entscheidungsverändernde
Diskussion und
Anhörung möglich ist. Die Anhörung hat das
Ziel,
"möglichst zügig eine einvernehmliche Lösung
zu
erreichen." Die neue EBR-Vereinbarung wurde mit Unterstützung
der
EWC Academy erarbeitet, im Dezember 2012 fand auch ein Seminar
dazu statt (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012).
Eine
Auswahl von
EBR-Vereinbarungstexten haben wir
auf einer Downloadseite
zusammengestellt.
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6.
Europäische Betriebsräte nach der Fusion
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Deutscher
Automobilzulieferer legt zwei EBR-Gremien zusammen
Im
Mai 2013 hatte der Kolbenspezialist Mahle die Mehrheit am
Klimaanlagenbauer Behr übernommen. Die Automobilzulieferer
haben
beide ihren Sitz in Stuttgart. Das Familienunternehmen Mahle
wuchs dadurch auf 64.000 Arbeitnehmer weltweit an. Erst
kürzlich war eine noch größere Fusion in
der Branche
bekannt geworden: die Übernahme des US-Konzerns TRW
Automotive durch ZF Friedrichshafen, den derzeit
drittgrößten deutschen Automobilzulieferer (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2014).
Am
19. November 2014 schlossen sich die beiden Europäischen
Betriebsräte von Mahle und Behr bei einer Sitzung in
Ludwigsburg zu einem gemeinsamen Gremium zusammen. Insgesamt vertreten
dort 28 Delegierte aus elf Ländern 30.000 europäische
Arbeitnehmer. Beide Gremien wurden schon 1996 gegründet und
verfügen daher über eine lange Erfahrung. Um eine
zeitraubende Neuverhandlung der EBR-Vereinbarung durch Bildung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) zu vermeiden und um keine
Delegiertensitze zu verlieren, einigten sich beide Gremien auf diese
Zusammenlegung. Der geschäftsführende
Ausschuß hat
sechs Mitglieder. Der Europäische Betriebsrat von
Mahle hatte
in den letzten Jahren bei Personalabbau in fünf
Ländern
interveniert, darunter in Italien, wo er 2009 einen Sozialplan
durchsetzen und absichern konnte (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2009).
Japanisches Elektronikunternehmen
bevorzugt britisches Recht
Am
30. September 2014 wurde eine neue EBR-Vereinbarung für Canon
unterzeichnet. Der japanische Konzern hatte 2010 den
niederländischen Druckerhersteller Océ
übernommen. In
beiden Unternehmen gab es seit 1996 einen Europäischen
Betriebsrat
nach niederländischem Recht. Da beide Vereinbarungen noch vor
dem
Stichtag am 22. September 1996 unterzeichnet wurden,
unterlagen
sie weder der alten noch der neuen EU-Richtlinie.
Im
Zuge der Integration der 24.000 Arbeitnehmer von Océ in den
wesentlich größeren Canon-Konzern mußten
auch die
beiden Europäischen Betriebsräte fusionieren.
Sie trafen
eine Verabredung mit der zentralen Leitung und nutzten den
Rechtsanspruch auf Neuverhandlung bei "strukturellen
Änderungen des Unternehmens", um sich den rechtlichen Status
der
neuen EBR-Richtlinie in vollem Umfang zu sichern (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2011). Das einzige Zugeständnis an den
Arbeitgeber war der Wechsel von
niederländischem zu britischem Recht, was in letzter Zeit
häufiger zu beobachten ist (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2012).
Die Verhandlungen wurden ab Dezember 2012 von den beiden
Lenkungsausschüssen geführt, ein Besonderes
Verhandlungsgremium wurde nicht gebildet.
Zu
den positiven Aspekten der neuen EBR-Vereinbarung gehören zwei
Plenarsitzungen pro Jahr. Die sieben
Mitglieder des Lenkungsausschusses kommen darüber hinaus
mindestens dreimal pro Jahr mit der zentralen Leitung zusammen. Jedes
Jahr gibt es einen Schulungstag für den gesamten EBR,
zusätzliche Schulungen sind möglich. Die
transnationale
Zuständigkeit des EBR wurde weiter gefaßt
als im Text
der EU-Richtlinie. Jedes Jahr wird zwischen EBR und zentraler Leitung
ein festes Budget ausgehandelt. Kritisch zu beurteilen ist
jedoch die
zeitliche Begrenzung
des Konsultationsverfahrens: es soll nicht länger als
fünf
Wochen dauern.
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7.
Europaweite betriebliche Abkommen
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Gerichtsverfahren in letzter
Sekunde abgewendet
Am
5. November 2014 stimmte die französische Regierung der
Übernahme großer Teile des ehemaligen
Staatsunternehmens
Alstom durch den US-Mischkonzern General Electric (GE) zu. Der
Terminplan der Akquisition drohte zuletzt am Europäischen
Betriebsrat von Alstom zu scheitern, der erst am 28. Oktober 2014 seine
Stellungnahme abgab. Ohne diese Stellungnahme wäre die
Übernahme juristisch anfechtbar, wie das Beispiel Gaz de
France
2006 zeigte (siehe Bericht
in den EBR-News 4/2006).
Die Stellungnahme
erfolgte erst, nachdem beide Konzerne eine
Verpflichtungserklärung
gegenüber dem Europäischen Betriebsrat abgegeben
hatten, die
einer europaweiten Betriebsvereinbarung sehr nahe kommt. Am 21. Oktober
2014 hatten die Verhandlungen hierüber unter großem
Zeitdruck und ständiger Presseberichterstattung begonnen.
Erfahrung damit gibt es bei Alstom bereits, denn 2010 hatte der EBR bei
der Übernahme der Energienetze von Areva eine
Beschäftigungsgarantie von drei Jahren für alle
europäischen Niederlassungen ausgehandelt (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2010). Ein völliges Novum ist jedoch die
Beteiligung eines US-Unternehmens an derartigen Verhandlungen.
Verhandlungsmandat über
Betriebsänderungen
Die
Charta beschreibt zunächst den weiteren Ablauf des
Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahrens bis zum Ende der Transaktion am 30.
Juni
2015. General Electric erklärte sich schriftlich bereit, nicht
nur
die gesetzlichen Pflichten des Konsultationsverfahrens zu
erfüllen, sondern "Verhandlungen" über alternative
Wege des
Personalabbaus zu führen. Weiterhin
werden unverzüglich
Gespräche über die künftige Struktur des
Europäischen Betriebsrates von Alstom beginnen, der
verkleinert
und dann nur noch die Bahntechnik (u. a. Produktion des
Hochgeschwindigkeitszuges TGV) umfassen wird. Für die
Geschäftsbereiche, die nicht mehr der Kontrolle von Alstom
unterliegen, wird eine vorläufige
EBR-Struktur ("Structure de Représentation
Temporaire")
für bis zu drei Jahre gebildet. Dieses Gremium erhält
monatlich einen Bericht über den Fortgang der Integration. Ihm
gehören neben den EU-Ländern auch Delegierte aus
Norwegen,
der Schweiz und der Türkei an. Im Energiebereich wird eine
neue
Arbeitsgruppe zwischen dem EBR und dem Spitzenmanagement beider
Konzerne gebildet, die die bevorstehenden Umstrukturierungen eng
begleiten soll.
EBR sichert sozialen
Rahmen beim Börsengang
Am
13. November 2014 unterzeichnete das Bayer Europaforum, so der
Name des Europäischen Betriebsrats der Chemiegruppe, eine
gemeinsame Erklärung mit der zentralen Leitung über
die
sozialverträgliche Ausgliederung der Kunststoffsparte mit
ihren
17.000 Beschäftigten. Im September 2014 war die Entscheidung
gefallen, Bayer MaterialScience (BMS) an die Börse zu
bringen. BMS wäre dann der
viertgrößte
Chemiekonzern Europas.
Die bisher
praktizierte Politik in
sozialen Angelegenheiten soll bei BMS fortgesetzt werden. In allen
europäischen Standorten werden Betriebsänderungen
nach den
Standards der neuen EBR-Richtlinie durchgeführt.
Die entsprechende Definition wurde wörtlich in den
Text der
Erklärung aufgenommen. Bei Personalanpassungen gelten bis 2020
"Grundsätze zur Sozialverträglichkeit". Dazu
gehört ein
offenes und transparentes Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren
mit den Arbeitnehmervertretungen auf lokaler Ebene in jedem einzelnen
Land. Maßnahmen der Beschäftigungssicherung haben
Vorrang
und betriebsbedingte Kündigungen gelten nur als Ultima ratio.
Der
EBR von Bayer wurde bereits 1994 gegründet, lange vor
Verabschiedung der ersten EBR-Richtlinie.
Lebensqualität
am Arbeitsplatz
Am
27. November 2014 wurde in Paris für den
französischen
Energieversorger GdF Suez eine europaweite Vereinbarung zur
Verbesserung der Lebensqualität am Arbeitsplatz unterzeichnet.
Ein
eigens hierfür gebildetes Besonderes Verhandlungsgremium
mit 18 EBR-Mitgliedern aus neun Ländern hatten den
Text im
Laufe von vier Sitzungen mit der zentralen Leitung ausgehandelt.
Signiert haben ihn zwei europäische
Gewerkschaftsverbände.
Die
Vereinbarung sieht Bestandsaufnahmen anhand eines Sechs-Punkte-Katalogs
auf lokaler Ebene in allen Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums vor. Daraus werden in Zusammenarbeit mit der
örtlichen Arbeitnehmervertretung Aktionspläne
erstellt
und nach einem vorgegebenen Muster in drei Schritten
umgesetzt.
Transnationale Vereinbarungen zu diesem Thema sind in
französisch geprägten Unternehmen öfter zu
finden, z.
B. im Energiekonzern Areva (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2012) oder in der Baustoffgruppe Lafarge
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2013).
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8. Statistiken über Betriebsräte
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Auswertung der
Betriebsratswahlen in Deutschland
In den Monaten März
bis Mai 2014 wurden
sämtliche Betriebsräte für die
nächsten vier Jahre neu gewählt. Während
beispielsweise in Frankreich jeder Betrieb seinen Wahltermin
eigenständig festlegen kann, schreibt das Gesetz in
Deutschland einen landesweit einheitlichen Zeitraum vor. Nur in
Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
Am
26. August 2014 legte die
Hans-Böckler-Stiftung eine erste Auswertung dieser Wahlen vor.
Da es keine Berichtspflicht und keine offiziellen Zahlen vom deutschen
Arbeitsministerium gibt, sind solche Analysen die
einzige Datengrundlage. In Ländern wie Frankreich oder Spanien
ist dagegen eine von der Regierung erstellte, amtliche Auswertung der
Betriebsratswahlen unabdingbar, denn sie ist die juristische Grundlage
für die Gewährung
oder Aberkennung der Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2013).
Stabile Verankerung in den
Belegschaften
Die
durchschnittliche
Wahlbeteiligung ist in deutschen Betrieben mit knapp 80%
auf hohem Niveau stabil geblieben. Von den gewählten
Mandatsträgern gehören etwa zwei Drittel einer
Gewerkschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) an, etwa 25% sind
gewerkschaftlich nicht organisiert. Somit spielen konkurrierende
Dachverbände zahlenmäßig keine nennenswerte
Rolle. Diese starke Stellung eines einheitlichen Dachverbandes
unterscheidet Deutschland von vielen anderen, insbesondere von
südeuropäischen Ländern.
Besonders
gut ist das
Wahlergebnis für die IG BCE ausgefallen, die rund 80% aller
Betriebsratssitze der chemischen Industrie und im Pharmabereich
erringen konnte. Knapp dahinter liegt die IG Metall mit rund 77%.
Vergleichsweise schlecht - im internationalen Vergleich aber
immer noch sehr gut - ist das Ergebnis der Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di mit 61% aller Mandate. In Deutschland hat jede dieser
Gewerkschaften ihren branchenspezifischen
Zuständigkeitsbereich, sie kandidieren daher in der Regel
nicht gegeneinander. Im Vergleich mit den letzten Wahlen 2010 haben
sich die Prozente kaum verändert.
Arbeitsmittel der
Betriebsräte in
Frankreich
Am
12. November 2014 legte das Forschungsinstitut DARES, eine
Einrichtung des Arbeitsministeriums, die Ergebnisse einer Studie
über französische Betriebsräte vor. Danach
besteht ein eklatanter Unterschied zwischen gewerkschaftlich
organisierten Betriebsratsgremien und solchen, die aus
gewerkschaftsfernen Mandatsträgern bestehen.
Die
besseren Rahmenbedingungen und Arbeitsmittel der gewerkschaftlich
organisierten Betriebsräte zeigt sich an folgenden Zahlen:
nahezu die Hälfte dieser Betriebsräte (46%) nimmt
regelmäßig die Unterstützung von
Sachverständigen in Anspruch,
gewerkschaftsferne Betriebsräte nur zu 18%. Die
gewerkschaftlichen Betriebsräte verfügen in 75% aller
Fälle über ein eigenes Büro im Betrieb, die
gewerkschaftsfernen Gremien nur zu 48%. An Schulungen haben
gewerkschaftliche Betriebsräte in 72% aller Fälle
teilgenommen, dagegen nur 17% der gewerkschaftsfernen
Mandatsträger. Auch bei den Freistellungsstunden gibt es
große Unterschiede.
Betriebsratsarbeit
in Frankreich
deutlich schwieriger als in Deutschland
Das
französische Gesetz sieht keine 100%-Freistellung einzelner
Mandatsträger wie in Deutschland vor, vielmehr
werden Stundenkontingente definiert. In Betrieben mit mehr als
500 Arbeitnehmern sind laut Studie 75% aller Betriebsratsmitglieder
mehr als 35 Stunden pro Monat freigestellt. Anders als in
Deutschland sind Belegschaftsversammlungen gesetzlich nicht
zwingend vorgeschrieben, sie fanden aber dennoch in 60% der
untersuchten Betriebe statt. Ein Drittel aller Betriebsratsmitglieder
sieht ihr Mandat als Bremse der beruflichen Entwicklung, daher
mangelt es in 38% der untersuchten Betriebe an ausreichend Kandidaten.
Von den Belegschaften wird die
Betriebsratsarbeit geschätzt, obwohl der geringe
Einfluß des Gremiums auf die Entscheidungen des Arbeitgebers
bemängelt wird. In jedem zehnten französischen
Betrieb untersagt der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kommunikation mit
der Belegschaft auf elektronischem Wege. Folgende Texte sind nur in
französischer Sprache verfügbar:
Neue
Zahlen über Europäische Betriebsräte
Am
2. Dezember 2014 veröffentlichte das Europäische
Gewerkschaftsinstitut in Brüssel eine neue statistische
Auswertung
über Europäische Betriebsräte. Sie basiert
auf Daten der
seit 2005 gepflegten Online-Datenbank des Instituts mit Texten von
EBR-Vereinbarungen. Derzeit gibt es 1.070 Europäische
Betriebsräte
in 987 Unternehmen. In 56 Firmen laufen zur Zeit Verhandlungen
über die Gründung eines EBR.
Basierend
auf dieser Online-Datenbank hatte die Hans-Böckler-Stiftung am
25.
September 2014 eine Auswertung nach Land des Unternehmenssitzes und
nach Branchen vorgelegt. Deutschland liegt mit über 200
EBR-Gremien weit vor Frankreich und Großbritannien mit
jeweils
knapp 120. Die wichtigste Branche ist nach wie vor die Metallindustrie,
einen Nachholbedarf bei der Errichtung Europäischer
Betriebsräte gibt es insbesondere im Dienstleistungssektor und
im
Transportwesen.
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9. Der Blick
über
Europa hinaus
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Hennes & Mauritz: soziale
Verantwortung in der Lieferkette
Das
schwedische Textilhandelsunternehmen unterzeichnete am 15. September
2014 mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf eine
Vereinbarung über soziale Verantwortung in der globalen
Lieferkette. Als Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist die ILO
damit beauftragt, soziale Gerechtigkeit sowie Menschen- und
Arbeitsrechte zu fördern.
Das
Abkommen ist das erste seiner Art, das jemals mit der ILO geschlossen
wurde. Es gilt nicht nur als beispielhaft, sondern setzt einen neuen
Maßstab für die gesamte Branche. In einer
gemeinsamen Anstrengung sollen gut funktionierende Arbeitsbeziehungen
entlang der Produktionskette aufgebaut werden. So unterstützt
die schwedische Gewerkschaft IF Metall beispielsweise Zulieferer von
H&M in Kambodscha bei der erstmaligen Einführung von
geregelten Tarifverhandlungen. Die Textilindustrie steht unter
besonderer Beobachtung, nachdem es im April 2013 beim Einsturz
eines Fabrikgebäudes in Bangladesch über 1.100 Tote
gegeben hatte. Bei der Erarbeitung eines international koordinierten
Umsetzungsplans zum Gebäude- und Brandschutz wurde der ILO die
Federführung übertragen (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2013).
Spanische Baukonzerne
unterzeichnen weltweite Rahmenabkommen
Am
29. Oktober 2014 unterzeichneten drei der
größten spanischen Bau- und Infrastrukturkonzerne
mit den Gewerkschaftsbünden UGT und CC.OO.
internationale Rahmenabkommen. Sie sichern soziale Mindeststandards,
Kernarbeitsnormen und Gewerkschaftsrechte in allen Niederlassungen
weltweit. Dabei handelt es sich um Acciona mit weltweit 35.000
Beschäftigten, Sacyr Vallehermoso mit weltweit
20.000 Beschäftigten und um Dragados, eine
Tochtergesellschaft der ACS-Gruppe, zu der seit 2011 auch der deutsche
Baukonzern Hochtief gehört (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2011). Trotz des Einbruchs am Immobilienmarkt nach
der Finanzmaktkrise von 2007 sind spanische Bauunternehmen weiterhin
sehr aktiv. Neben dem Bankensektor handelt es sich um eine der wenigen
Branchen, in der spanische Konzerne auf internationaler Ebene eine
bedeutende Rolle spielen. Folgende Texte sind nur in englischer Sprache
verfügbar:
Abkommen
zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz stärkt Afrika
Am
21. November 2014 wurde in Paris ein globales Abkommen zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz für 160.000 Beschäftigte von
Orange
unterzeichnet. Der Telekommunikationskonzern, der sich
kürzlich von France Télécom in
Orange umbenannt
hatte, ist in über 20 Ländern Afrikas vertreten, wo
dieses
Abkommen eine besonders hohe Bedeutung hat. Das Unternehmen hat seit
2004 einen Europäischen Betriebsrat und gründete 2010
einen
Weltbetriebsrat (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2010). Im Jahr 2006 hatte France
Télécom bereits ein
internationales Rahmenabkommen über soziale Mindeststandards
unterzeichnet, auf dem das neue Abkommen aufbaut (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2007). Die folgenden Texte sind nur in englischer
Sprache verfügbar:
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10.
Interessante Webseiten
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Arbeits- und Gesundheitsschutz
weltweit
Am 16. Oktober 2014 ist die erste Ausgabe eines
Newsletters zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz
erschienen. Herausgeber ist der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB)
in Brüssel, der auf seiner Webseite eine eigene Rubrik mit
aktuellen Meldungen zu diesem Thema anbietet. Der Newsletter ist nur in
englischer Sprache verfügbar.
Länderprofile in neuem
Outfit
Seit dem 5.
November 2014 ist
der Internetauftritt der Europäischen Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin in
überarbeiteter Form online. Dort finden sich
Länderprofile mit den Arbeitsbeziehungen aller 28
EU-Mitgliedsländer und Norwegens, die alle zwei Jahre
aktualisiert werden. Hinzu kommen die ehemaligen Teilrepubliken
von Jugoslawien, die der EU noch nicht angehören.
Europäische
Kompetenzräte mit eigener Webseite
Der seit vielen Jahren
praktizierte Soziale Dialog, ein Austausch über
sozialpolitische Fragen zwischen Arbeitgeberverbänden,
Gewerkschaften und der Europäischen Kommission, ist in den
grundlegenden EU-Verträgen festgeschrieben. Derzeit gibt es in
40 Wirtschaftszweigen solche Dialogforen. Zwei davon, nämlich
die Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie sowie der
Groß- und Einzelhandel, haben bereits eigene
Kompetenzräte gebildet, die den Qualifikationsbedarf und die
Beschäftigungssituation ihrer Branche untersuchen. In 14
weiteren Branchen wird die Errichtung eines solchen Kompetenzrates
vorbereitet.
Online-Bildungsmodul zur sozialen
Verantwortung multinationaler Unternehmen
Das Schulungszentrum der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Turin
veröffentlichte im Mai 2014 dieses Bildungsmodul, das die
Anwendung der Grundsatzerklärung über multinationale
Unternehmen und Sozialpolitik anhand realer Fallbeispiele und
praktischer Übungen vermittelt. Die
Grundsatzerklärung wurde 1977 erstmals verabschiedet und
zuletzt 2006 aktualisiert. Sie definiert Kernarbeitsnormen
(Arbeitsschutz, Chancengleichheit, Koalitionsfreiheit usw.).
Unterzeichner
sind die Mitgliedsstaaten der ILO, einer Sonderorganisation der
Vereinten Nationen.
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Empirische Fallstudie
über Europäische Betriebsräte
Im
März 2014 ist
dieser Forschungsbericht erschienen, der das Innenleben von
Europäischen Betriebsräten in fünf
Unternehmen untersucht. Finanziell gefördert durch die
Hans-Böckler-Stiftung haben die Autoren in ihrer Studie
Merkmale herausgearbeitet, die eine Identitätsbildung und eine
solidarische Zusammenarbeit begünstigen. Für
Betriebsräteforscher Hermann Kotthoff "ist der wichtigste
Punkt, daß der EBR über möglichst viele
wichtige Themen mit dem Management in Dialog steht und von diesem auch
ernst genommen wird." Zu den untersuchten Beispielen gehören
der französische Pharmakonzern Sanofi (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2010) und der Konsumgüterhersteller
Unilever (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2014). Die Studie liegt nur in englischer
Sprache vor.
Juristische Stellung
transnationaler Betriebsvereinbarungen
Im März 2014 ist
dieses Werk erschienen, das eine rechtliche Einordnung transnationaler
Vereinbarungen vornimmt, die Europäische Betriebsräte
zu Themen wie Datenschutz, Gewinnbeteiligung, Nichtdiskriminierung oder
den Folgen von Restrukturierungen verhandelt haben. Da es
bislang keine Rechtssicherheit für derartige Vereinbarungen
gibt, hatte das Europäische Parlament im September 2013 mit
großer Mehrheit eine Rahmenrichtlinie hierzu
gefordert (siehe Bericht
in den EBR-News 3/2013). Noch ist unklar, ob die neue
Europäische Kommission diese Initiative aufgreifen wird. Von
Arbeitgeberseite gibt es erhebliche Widerstände.
Gewerkschaften in
Schweden und Norwegen
Zwei aktuelle
Länderanalysen über Skandinavien hat die
Friedrich-Ebert-Stiftung kürzlich veröffentlicht: im
August 2014 über das "Schwedische Modell" und im November 2014
über Norwegen. In beiden Ländern ist ein
Rückgang der hohen gewerkschaftlichen Mitgliederzahlen zu
beobachten. Während in Schweden die Angestellten den
Gewerkschaften treu bleiben, ist der Organisationsgrad bei gewerblichen
Arbeitern von fast 90% Mitte der 90er Jahre auf 68% gesunken. Anders
als im restlichen Skandinavien beträgt der Organisationsgrad
in Norwegen nur 52%, ist aber relativ stabil. Auch in Finnland
sind die Mitgliederzahlen unter die 70%-Marke gefallen (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2013).
Produktionsketten
und Arbeitsbedingungen in der Computerfertigung
Im Oktober 2014
legte Electronics Watch, eine Monitoring-Organisation für
faire Arbeitsbedingungen in der globalen Computerproduktion, diese
Studie vor. Sie beschreibt die Arbeitsbedingungen in den
Herstellungsbetrieben in Südostasien, Mexiko und Brasilien.
Insgesamt zwanzig Subunternehmer der großen Computermarken
und die Strukturen der Auftragsfertigung von Elektronikkomponenten bis
zu Smartphones, Druckern, Kopiergeräten und Servern werden
analysiert. Die schnell wachsende Elektronikbranche und deren komplexes
Produktionssystem rückt zunehmend in das Blickfeld von
Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen. Die Studie wurde mit
finanzieller Unterstützung der Europäischen
Kommission erstellt.
Weitere
Literatur haben wir in einer Literatursammlung
zusammengestellt.
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12. Die EWC
Academy: Beispiele aus unserer Arbeit
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Vierte EBR-Fachtagung in London
Am
23. und 24. Oktober 2014 fand die jährliche
Fachtagung der EWC Academy in London statt. Neben aktuellen
Entwicklungen im Arbeitsrecht wurden auch Konsequenzen eines
möglichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus
der EU für die Arbeit Europäischer
Betriebsräte diskutiert. Praktiker berichteten über
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf britischer Ebene
und EBR-Aktivitäten im Versicherungsunternehmen Axa (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014)
und beim Turbinenbauer Rolls Royce.
Neben deutschen und englischen Teilnehmern waren auch drei weitere
Länder vertreten.
Datenschutz
im internationalen Unternehmen
Vom
3. bis 5. November 2014 wurde in der Hamburger Hafencity
erörtert,
wieweit die grenzüberschreitende Verarbeitung von
Beschäftigtendaten durch nationale und Europäische
Betriebsräte gestaltet werden kann. Mit 27 Teilnehmern aus
Deutschland, Großbritannien und Frankreich traf das erstmals
durchgeführte Seminar der EWC Academy auf großes
Interesse.
Neben einem weiteren Seminar vom 28. bis 30. Oktober 2015 in Hamburg
bietet die EWC Academy hierzu auch
Sachverständigenunterstützung an.
EBR-Plenartagung in
schweizerischer Versicherung
Vom
10. bis 12. November 2014 tagte das Zurich European Forum (ZEF), so der
Name des Europäischen Betriebsrates, im Schulungszentrum des
Unternehmens in Zürich. Nachdem die Arbeitnehmervertreter im
Mai
2014 mit der zentralen Leitung ein Memorandum über
Mindestanforderungen zur sozialverträglichen Umgestaltung und
Leitlinien für Sozialpläne vereinbart hatten (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014),
wurde jetzt die EWC Academy beauftragt, Ansätze
zur Fortentwicklung der EBR-Arbeit und einer strukturierten
Gestaltung des Konsultationsverfahrens einzubringen. Mit 60.000
Arbeitnehmern weltweit ist die Zurich Insurance Group der
größte Versicherungskonzern der Schweiz.
Besseres
Konsultationsverfahren für US-Unternehmen
Vom
8. bis 11. Dezember 2014 fand die jährliche Plenarsitzung
des Europäischen Betriebsrates von Avaya in Frankfurt
am Main
statt. Das Unternehmen bietet Kommunikationstechnologien
für
Geschäftskunden und hat Niederlassungen in fast allen
Ländern
des Europäischen Binnenmarktes. Die größten
Standorte
sind in Deutschland, Irland und im Vereinigten
Königreich zu
finden.
Avaya
verfügt seit 2004 über einen EBR nach
deutschem Recht.
Da die EBR-Vereinbarung seit 2007 nicht mehr verändert wurde,
unterliegt das US-Unternehmen automatisch der neuen EU-Richtlinie. Die
Delegierten wählten jetzt ein neues, von drei auf
fünf
Mitglieder erweitertes Präsidium. Der neue EBR-Vorsitzende
kommt
aus Deutschland und
zum Sachverständigenbüro
wurde die EWC
Academy bestellt. Geplant ist die
Entwicklung eines strukturierten Konsultationsverfahrens, als Leitfaden
für künftige Umstrukturierungen.
Der EBR
von Avaya hatte 2011 einen europaweit bisher einzigartigen Rechtsstreit
für sich entschieden, nachdem es zuvor bei der Freistellung
britischer Delegierter immer wieder zu Problemen gekommen war
(siehe Bericht
in den EBR-News 1/2011).
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13.
Aktuelle Seminartermine
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Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für Mitglieder von
Europäischen
Betriebsräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. Bisher haben 605 Arbeitnehmervertreter aus
228
Unternehmen daran
teilgenommen, viele von Ihnen auch mehrfach. Das entspricht etwa 19%
aller transnationalen Betriebsratsgremien in Europa. Hinzu
kommen zahlreiche Inhouse-Veranstaltungen und
Gastvorträge bei anderen Veranstaltern.
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Die
EBR-News werden herausgegeben von:
Mitarbeiter/innen
dieser Ausgabe:
Werner
Altmeyer, Manfred Bobke, Rita da Luz, Reingard Zimmer
Verteiler
der deutschsprachigen
Ausgabe: 20.270 Empfänger
Verteiler
der
englischsprachigen Ausgabe: 3.403 Empfänger
Verteiler
der
französischsprachigen Ausgabe: 3.209 Empfänger
Newsletter-Archiv: www.ebr-news.de
Wir freuen uns über
Anregungen zu diesem Newsletter und über Berichte aus Ihrem
EBR.
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