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28.
Dezember
2015
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1. Grundlagenwissen
zu EBR und SE
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Beobachtungsstelle
legt neue Fakten und Zahlen vor
Seit rund zwanzig Jahren gibt es eine
gesetzliche Grundlage für Europäische
Betriebsräte, seit fast fünfzehn Jahren auch eine
EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen
Gesellschaft (SE). Von Anfang an untersuchten Wissenschaftler des
Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) in Brüssel
die Entwicklung. Im September 2015 erschien eine Auswertung.
Danach gibt es derzeit 1.071
Europäische Betriebsräte, jedes Jahr kommen etwa 25
neue hinzu. 9% aller Gremien basieren als SE-Betriebsrat auf der
SE-Richtlinie, der Rest arbeitet als normaler EBR.
Geschäftsführende Ausschüsse gibt es in 86%
aller Fälle, aber nur 18% aller EBR-Vereinbarungen sehen ein
Recht auf Betriebsbesuche vor. Im Laufe der Jahre wurden 240
Europäische Betriebsräte wieder aufgelöst,
74% davon nach einer Unternehmensfusion. Fast 40% aller EBR-Gremien
arbeiten immer noch auf Basis einer "freiwilligen" Vereinbarung und
unterliegen nicht der EBR-Richtlinie.
20% aller Europäischen
Betriebsräte wurden in deutschen Unternehmen gebildet, dicht
gefolgt von französischen und britischen. Außerhalb
Europas sind US-Unternehmen zahlenmäßig stark
vertreten und 151
von ihnen haben bereits einen EBR. Sie müssen ein
EU-Land bestimmen, in dem der EBR juristisch angesiedelt ist. Die
außereuropäischen und schweizerischen Unternehmen
wählen zu je einem Viertel Deutschland und das Vereinigte
Königreich sowie 20% Belgien, gefolgt von Frankreich.
In mehr als der Hälfte
aller Europäischen Betriebsräte hat der Arbeitgeber
den Vorsitz, so wie es im französischen Betriebsrat
üblich ist. Dieses Modell wird aber nicht nur in
französischen Unternehmen praktiziert, sondern auch von
finnischen, britischen und japanischen Arbeitgebern für den
EBR gerne gewählt. Dagegen sind deutsche und
niederländische EBR-Gremien meist reine Arbeitnehmerorgane.
Zwei Drittel aller EBR-Gremien haben Anspruch auf bezahlte
Sachverständige, in 14% der Fälle gibt es
ein festgelegtes Budget. Von den 102 SE-Betriebsräten
entfallen 80% auf deutsche Unternehmen und davon kann etwa die
Hälfte auch Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
entsenden.
Juristische Feinarbeit im
Vorfeld einer Revision der EBR-Richtlinie
Das
Europäische Gewerkschaftsinstitut hat im September 2015 auch
ein 200 Seiten starkes juristisches Kompendium zur
EBR-Richtlinie
veröffentlicht. Es steht
im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zu einer erneuten Revision
dieser Richtlinie, die
von der Europäischen Kommission seit April 2015 betrieben wird
(siehe Bericht
in
den EBR-News 1/2015).
Die Studie untersucht die Umsetzung der EBR-Richtlinie von 2009 in
allen EU-Ländern anhand genauer Kriterien.
Zu
den Fragen gehört beispielsweise, wie das
Recht auf Schulungen länderspezifisch geregelt wurde. Welche
Regeln gelten für Sachverständige? Wie ist die
Pflicht zur
Verschwiegenheit über sensible Unternehmensdaten ausgestaltet?
Wie
wird in den einzelnen Jurisdiktionen die
länderübergreifende
Zuständigkeit des EBR definiert? Besonders interessant ist das
Kapitel 4, das die Durchsetzung
von EBR-Rechten für jedes Land im Detail genau analysiert.
Kann ein
Europäischer
Betriebsrat selbst ein Gerichtsverfahren starten? Welche Sanktionen
können Gerichte
verhängen? Wer trägt die Kosten? Folgende Texte sind
nur in
englischer Sprache verfügbar:
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2. EU-Richtlinien zum
Umgang mit Restrukturierungen
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Reformen in Brüssel vorerst
vertagt
Es
ist eine zentrale Frage der Arbeitnehmervertretung, wie und in welchem
Umfang die Unterrichtung und Anhörung örtlicher
Betriebsräte bei Umstrukturierungen erfolgen soll. Hierzu
gibt
es drei Richtlinien, die zur Debatte stehen (Massenentlassungen,
Betriebsübergang, Unterrichtung
und
Anhörung auf nationaler Ebene). Die Europäische
Kommission hatte im
April
2015 die Spitzenverbände der europäischen
Sozialpartner hierzu offiziell konsultiert (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Der
Europäische
Gewerkschaftsbund (EGB) legte seine Stellungnahme am 18. Juni 2015 vor.
Darin sind folgende Vorschläge enthalten:
- Die
Definition der
"Unterrichtung" sollte sich stärker an der
überarbeiteten Richtlinie zum Europäischen
Betriebsrat orientieren.
- Die
Sanktionen sind
unzureichend. Bei Verstößen gegen diese drei
Richtlinien sollte die Umsetzung von Maßnahmen solange
suspendiert werden, bis alle Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren komplett abgeschlossen sind.
- Die
drei Richtlinien sollten
die gesamte Wertschöpfungskette umfassen: Lieferanten,
Subunternehmer und abhängige Unternehmen.
- Das
Recht der lokalen
Arbeitnehmervertretung auf Unterstützung durch
Sachverständige, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat,
sollte in die Richtlinien aufgenommen werden.
Der Arbeitgeberverband
BusinessEurope legte seine Position am 29. Juni 2015 vor und betont:
- Die
drei Richtlinien
funktionieren gut und sollten nicht verändert werden.
Änderungen würden zu mehr Unsicherheit und
Belastungen für Unternehmen führen und
Entscheidungsprozesse verlangsamen.
- Die
Eröffnung einer
neuen Diskussion über die Definition von "Unterrichtung" und
"Anhörung" würde eine lange Phase der
Unsicherheit und das Risiko neuer juristischer
Interpretationen mit sich bringen.
Weder
die Gewerkschaften noch
die Arbeitgeberverbände wollen diese Richtlinien in einem
einzigen Rechtsakt vereinheitlichen. Beide sprechen sich klar gegen
eine Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission aus,
allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Der EGB
möchte Änderungen am Text der drei Richtlinien mit
den Arbeitgeberverbänden aushandeln, BusinessEurope
möchte gar keine Änderungen. Die Europäische
Kommission hat das Thema daher aus ihrem Arbeitsprogramm 2016
ausgeklammert, das sie am 27. Oktober 2015 präsentierte.
Kurzfristig ist eine Überarbeitung der drei
Richtlinien also nicht zu erwarten. Die folgenden Texte sind nur in
englischer Sprache verfügbar:
Richter
entscheiden über Sanktionen
Am
31. August 2015 annullierte das Bezirksgericht in der litauischen
Hauptstadt Wilna die Entscheidung eines Arbeitgebers, einseitig eine
neue Geschäftsstruktur mit reduzierter Anzahl von
Arbeitnehmern zu
schaffen. Das
Arbeitsgesetzbuch von Litauen erklärt Entlassungen
für
unwirksam, wenn die Unterrichtung und Anhörung mit der
betrieblichen Arbeitnehmervertretung nicht korrekt erfolgt ist. Das
Gericht orientiert sich damit an der EU-Richtlinie zur nationalen
Unterrichtung und Anhörung von 2002, obwohl dort keine Aussage
über Sanktionen enthalten ist. Das Urteil ist ein Meilenstein,
wenn es darum geht, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung
zu
festigen.
Im
April 2013 fällte der Oberste Gerichtshof im
Nachbarland Lettland eine genau entgegengesetzte Entscheidung.
Die
Richter sahen keinen Grund, Entlassungen wegen eines fehlerhaften oder
nicht durchgeführten Konsultationsverfahrens zu annullieren
(siehe Bericht
in
den EBR-News 2/2013).
Die Frage von Sanktionen wird am Ende wohl der Europäische
Gerichtshof in Luxemburg zu entscheiden haben, was aber nicht nur
Konsequenzen für diese beiden Fälle im Baltikum haben
würde, sondern auch für jeden Europäischen
Betriebsrat.
Bisher wurde erst in einem einzigen Fall über den korrekten
Ablauf
eines Konsultationsverfahrens geurteilt (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2009).
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3.
Blick in einzelne Länder
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Tschechien:
das Ende der billigen Arbeit?
Mit einer Konferenz, zu der am
16. September 2015 rund 1.500 Teilnehmer aus dem ganzen Land nach Prag
gekommen waren, startete der böhmisch-mährische
Gewerkschaftsbund ČMKOS eine Kampagne unter dem Motto "Das Ende der
billigen Arbeit". Um den Lohnrückstand gegenüber
Deutschland und Österreich schneller aufzuholen, fordert
er jährliche Zuwächse von 5%.
Im
Vergleich zu Deutschland
liegt die Produktivität in Tschechien bei
66%, das Bruttoinlandsprodukt hat 80% des EU-Durchschnitts
bereits überschritten. Tschechien hat als traditionelles
Industrieland mit einer starken Automobil- und
Metallindustrie Portugal überholt. Das Lohnniveau
beträgt aber nur 28% des deutschen oder
österreichischen. Der Bruttolohn liegt im Durchschnitt bei 900
€ und bei technischen Berufen bei 1.700 €.
Würden die Lohnsteigerungen in dem bisherigen Tempo
fortgesetzt, wäre der Rückstand erst in hundert
Jahren aufgeholt. Ausländische Firmen - viele aus Deutschland
- verbuchen daher eine große Gewinnmarge, die in ihr
Heimatland zurückfließt. Die niedrigen
Löhne verhindern auch Investitionen in neue Technologien, so
die Kritik der tschechischen Gewerkschaften.
Arbeitslosigkeit
auf Rekordtief
Die
Chancen auf
Lohnsteigerungen stehen gut, denn Tschechien hatte im Oktober
2015 mit 4,7% die niedrigste Arbeitslosenquote der EU nach Deutschland.
Die Wirtschaft boomt und viele Unternehmen haben Mühe,
genügend qualifizierte Arbeitskräfte zu finden. Dies
gilt insbesondere für die Hauptstadt Prag, die mit 2,5% die
niedrigste Arbeitslosigkeit aller Regionen der EU verzeichnet und sich
diesen Spitzenplatz mit dem Großraum München teilt.
Die seit Januar 2014 amtierende, sozialdemokratisch
geführte Regierung verhält sich kooperativ
gegenüber den Gewerkschaften, deren Organisationsgrad jedoch
nur bei 17% liegt.
Neuer Anlauf zum Sozialen Dialog
in Polen
Am
22. Oktober 2015 wurden 59 Mitglieder des neuen Rates des Sozialen
Dialogs vom Präsidenten der Republik
offiziell ernannt. Der Rat besteht aus Vertretern der Gewerkschaften,
der Arbeitgeberverbände und der Regierung. Bereits im Jahr
1994 gab es eine tripartistische Kommission für
Sozial- und Wirtschaftsfragen, an der die Gewerkschaften seit Sommer
2013 jedoch nicht mehr teilnahmen - aus Protest gegen die Reformen der
damaligen liberal-konservativen Regierung.
Die
von
2007 bis November 2015 regierende Partei Bürgerplattform hatte
das Rentenalter auf 67 Jahre erhöht und die Arbeitsgesetze
flexibilisiert, worauf es im September 2013 mit 100.000 Teilnehmern zu
den größten Demonstrationen gegen eine Regierung in
Polen seit den 1980er Jahren kam. Ende 2012 gab es in Schlesien
erstmals seit dem Ende des Kommunismus einen Generalstreik.
Noch vor den Neuwahlen, die zum Regierungswechsel führten,
wurde die Bildung des neuen Rates im Juli 2015 einvernehmlich vom
Parlament beschlossen.
Den
Vorsitz übertrug
der neue nationalkonservative Staatspräsident seinem
politischen Verbündeten Piotr Duda, seit 2010 Vorsitzender des
katholischen Gewerkschaftsbundes Solidarność. Mit 650.000 Mitgliedern
ist es der größte Dachverband in Polen.
Nur wenig kleiner sind die zwei konkurrierenden
Gewerkschaftsbünde,
der sozialdemokratische OPZZ und das parteipolitisch
neutrale Forum FZZ. Der gemeinsame Kampf gegen die
neoliberale Politik der bisherigen Regierung hat die einstigen
erbitterten
Feinde zu neuen Verbündeten gemacht.
Kommt
der Brexit? Neue Vorschläge aus London
Am
10. November 2015 präsentierte der britische Premierminister
seine Reformvorschläge zum
Verhältnis zwischen seinem Land und der EU. Den
Verhandlungen hierüber soll eine Volksabstimmung über
die EU-Mitgliedschaft folgen. Arbeitgeber und Gewerkschaften wollen
einen Verbleib in der EU, wenn auch mit unterschiedlichen
Sichtweisen. Der
Arbeitgeberverband CBI möchte das Arbeitsrecht
künftig nur noch als rein nationale Angelegenheit behandeln,
fordert aber andererseits von der Regierung eine gezielte "EU
engagement strategy", um den britischen Einfluß in
Brüssel auszubauen.
Die
Gewerkschaften
befürchten ein "Opt-out" aus der EU-Sozialpolitik
wie vor 1997. Die konservative Regierung will
einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der EU durch Abbau von
Bürokratie stärken, weist aber auch
ausdrücklich auf die wichtige Rolle der EU beim Schutz von
Arbeitnehmerrechten hin. Der Abbau von Belastungen für die
Wirtschaft solle in allen 28 EU-Ländern
gleichermaßen erfolgen, nicht durch ein "Opt-out" des
Vereinigten Königreichs. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)
und der britische Gewerkschaftsbund TUC publizierten am 20. November
2015 eine gemeinsame Erklärung zu den Forderungen
der britischen Regierung. Ihr Motto: Europa ist mehr als eine
Freihandelszone.
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4.
Brisante Mitbestimmungsfragen vor Gericht
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SE-Beteiligungsvereinbarung wird
gerichtlich angefochten
Ende
August 2015 reichte die Gewerkschaft ver.di Klage gegen den
Online-Modeversender Zalando beim Arbeitsgericht Berlin ein. Das
Unternehmen war 2008 von Finanzinvestoren gegründet worden und
beschäftigt inzwischen 9.400 Arbeitnehmer in 15
europäischen
Ländern. Im März 2014 war eine SE-Vereinbarung
geschlossen
worden, die eine Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat vorsieht und bei
den Regelungen zum SE-Betriebsrat erheblich hinter den Standards
vergleichbarer Unternehmen zurückbleibt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2014).
Nach
Meinung von ver.di hat Zalando beim Wechsel zur Rechtsform SE (Societas
Europaea) die Rechte der Arbeitnehmer gesetzeswidrig
übergangen.
Das Unternehmen hatte zum Zeitpunkt der SE-Umwandlung bereits erheblich
mehr als 2.000 Arbeitnehmer in Deutschland, der Aufsichtsrat
wäre
nach deutscher Rechtslage also paritätisch zu besetzen. Auch
nach
der SE-Umwandlung hätte die Arbeitnehmerseite Anspruch auf die
Hälfte aller Sitze im Aufsichtsrat. Ursache
für den
Verzicht auf diese Mitbestimmungsrechte sei die fehlerhafte Bildung des
Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG). "Womöglich seien vor
allem
dem Arbeitgeber gewogene Mitarbeiter eingebunden gewesen", vermutet
ver.di. Normalerweise werden deutsche BVG-Mitglieder vom
Betriebsrat gewählt. Da es bei Zalando damals noch keinen
Betriebsrat gab, ist das Wahlverfahren intransparent abgelaufen. Somit
könnten die Verhandlungsergebnisse des BVG insgesamt
anfechtbar
sein.
Klage in Österreich
führte zu außergerichtlicher Lösung
Im
Zusammenhang mit einer SE-Umwandlung gab es bisher erst einen einzigen
Rechtsstreit in ganz Europa. Als die Bauholding Strabag sich im Oktober
2004 in eine SE umwandelte, hatte sie nur mit
den österreichischen Arbeitnehmervertretern eine
Beteiligungsvereinbarung geschlossen. Weder der
Europäische Betriebsrat wurde beteiligt noch
ein BVG gebildet. Erst nach Einreichung einer Klage kam es im
November 2005 zur Bildung des BVG, das im Mai 2006
eine
SE-Beteiligungsvereinbarung unterzeichnete (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2006).
Deutsche
Mitbestimmung kommt vor den Europäischen Gerichtshof
Am
16. Oktober 2015 entschied das Kammergericht Berlin (Foto) in zweiter
Instanz, die Besetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats im
deutschen Touristikunternehmen TUI vom Europäischen
Gerichtshof in
Luxemburg überprüfen zu lassen. Die Frage lautet, ob
die
Regeln der deutschen Mitbestimmung gegen EU-Recht verstoßen,
weil
nur Arbeitnehmer in Deutschland Wahlrecht für den Aufsichtsrat
haben und kandidieren können. Bei TUI sind 40.000
Auslandsbeschäftigte von der Mitbestimmung ausgeschlossen, nur
10.000 Arbeitnehmer in Deutschland profitieren davon. Der Aufsichtsrat
trifft jedoch nicht nur Entscheidungen für Deutschland,
sondern
für das gesamte Unternehmen weltweit. Der Kläger will
die
deutschen mit den Auslandsbeschäftigten gleichstellen und
die Mitbestimmung abschaffen.
Im
Februar 2015 hatte
das Landgericht Frankfurt am Main völlig anders entschieden.
Es
zählte für die Ermittlung von Schwellenwerten die
gesamte
Auslandsbelegschaft innerhalb der EU hinzu. Folglich wäre der
Aufsichtsrat der Deutschen Börse paritätisch zu
besetzen,
derzeit gilt die Drittelbeteiligung (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Um einen paritätischen Aufsichtsrat zu vermeiden,
kündigte
die Deutsche Börse im September 2015 die Umwandlung in eine
Europäische Gesellschaft (SE) an.
Die
Frage wird nun
in der juristischen Fachwelt in Deutschland kontrovers diskutiert. Der
Europäische Gerichtshof könnte die deutsche
Mitbestimmung am
Ende bestätigen, er könnte sie einschränken
(wie vom
Kläger bei TUI gewünscht) oder er
könnte sie
ausweiten (im Sinne der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt). In
Frankreich wurde die Mitbestimmung zuletzt im Juni 2013 ausgeweitet und
europäisiert. In französischen Unternehmen kann der
Europäische Betriebsrat einzelne Vertreter in den Aufsichts-
oder
Verwaltungsrat wählen (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2013).
Seit Oktober 2014 fordert der Europäische Gewerkschaftsbund
(EGB),
die Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat in
allen EU-Ländern einzuführen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2014).
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5. Kritische Momente in der
Betriebspolitik
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Werftenstandort Luxemburg im
Aufwind
Zwar
gibt es im Großherzogtum nur eine
Binnenwasserstraße, die
Mosel, aber seit dem 3. September 2015 ist dort eine der weltweit
größten Werften für Kreuzfahrtschiffe
beheimatet. Der
norddeutsche Meyer-Neptun-Konzern hat seinen juristischen Sitz von
Rostock an den Luxemburger Flughafen verlagert. Grund dafür
ist
die Abneigung des Firmeninhabers gegen einen mitbestimmten
Aufsichtsrat. Der Fall erinnert an die Hamburger
Logistikgruppe
Kühne + Nagel, die aus ähnlichen Gründen
bereits Ende
der 1970er Jahre in die Schweiz geflüchtet ist.
Am
Stammsitz der 1795 gegründeten Meyer-Werft in Papenburg an der
Ems
(Foto) befindet sich das größte überdachte
Trockendock
der Welt. Nach Übernahme der aus DDR-Zeiten bekannten
Neptun-Werft
in Rostock 1997 wurde der Firmensitz dorthin verlagert. Obwohl die
Belegschaft damit auf über 3.000 Arbeitnehmer anwuchs, wurde
auf
die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates verzichtet. Es gab ein
Stillhalteabkommen zwischen der Werftleitung und der Gewerkschaft IG
Metall. Nachdem der Meyer-Neptun-Konzern dann im September
2014 die finnische Werft STX in Turku übernommern
hatte
(siehe Bericht
in den EBR-News 2/2014), konnte ein Aufsichtsrat nach
deutschem Recht nicht mehr vermieden
werden. Die Verlagerung der Holding nach Luxemburg war die einzige
Möglichkeit hierzu, stellte aber die
Arbeitnehmerseite vor
vollendete Tatsachen. Die öffentlich
geäußerte Kritik
daran gipfelte in der Entlassung des Betriebsratsvorsitzenden.
Flucht vor
Mitbestimmung im
Aufsichtsrat nimmt zu
Das
Beispiel ist kein Einzelfall. Nutzten im Jahr 2000 erst drei
Unternehmen in Deutschland eine ausländische Rechtsform, um
ihren
Aufsichtsrat arbeitnehmerfrei zu halten, so ist die Zahl bis Mitte 2014
auf 94 gestiegen. Darunter waren 51 Unternehmen, die normalerweise wie
die Meyer-Werft der paritätischen Mitbestimmung unterliegen
würden. Diese Zahlen hatte die Hans-Böckler-Stiftung
im
Februar 2015 veröffentlicht (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Bei der Meyer-Werft mußte die Verlagerung der Holding so
schnell
erfolgen, daß eine Umwandlung in eine Europäische
Gesellschaft (SE) nicht mehr rechtzeitig möglich war. Sollte
nun ein
Europäischer Betriebsrat gegründet werden,
wäre dieser
nach luxemburgischem Recht zu verhandeln.
Drohung mit Gericht legt
Werksschließung offen
Erst
nach Androhung eines Gerichtsverfahrens gab die zentrale Leitung von
Reckitt Benckiser Anfang Oktober 2015 Pläne zur Verlagerung
der
Produktion von Spülmaschinentabs der Marke Finish von
Deutschland
nach Polen bekannt. Folglich soll die Fabrik in Ladenburg am Neckar zum
30. Juni 2016 geschlossen werden. Der britische Konzern mit deutschen
Wurzeln ist für seine Reinigungs- und Haushaltsprodukte
bekannt,
weltweit hat er 36.000 Arbeitnehmer in über 60
Ländern.
Der
Vorsitzende des Europäischen Betriebsrates, der 2001 nach
britischem Recht gegründet wurde, arbeitet selbst in
Ladenburg.
Dort wurde die Belegschaft in den letzten fünf Jahren
von 500
auf jetzt noch 240 Arbeitnehmer reduziert, mehrfach wurden Anlagen
abgebaut und nach Italien oder Polen transportiert. Angebote der
Gewerkschaft IG BCE, über Einbußen für die
Belegschaft
eine Sicherung des Standortes zu erreichen,
griff das Management nicht auf. Für die
Arbeitnehmervertreter erscheint es "wie eine lang angelegte Strategie
zur Steigerung der Marge". Zur Durchführung eines profunden
Konsultationsverfahrens fordert der EBR-Vorsitzende Informationen
darüber, welche Annahmen und Kalkulationen der
Schließung
zugrunde liegen und welche Alternativen es gibt. Vor Ort finden jedoch
schon Verhandlungen über einen Sozialplan statt.
Kleiner Durchbruch in den
US-Südstaaten
Im
Volkswagen-Werk Chattaanooga (Tennessee) wird bald die erste
Arbeitnehmervertretung gebildet. Eine Mehrheit von 71% der Facharbeiter
in der Instandhaltung sprach sich am 3. und 4. Dezember 2015 in einer
von der nationalen Arbeitsbehörde (NLRB) organisierten
Abstimmung
für die Anerkennung der US-Automobilarbeitergewerkschaft UAW
als
Tarifpartei aus. Die Werksleitung hatte versucht, dies mit allen
Mitteln zu verhindern und eine
der berühmtesten antigewerkschaftlichen Anwaltskanzleien des
Landes engagiert.
Es war zwar nur 11% der
Gesamtbelegschaft des Werkes zur Abstimmung aufgerufen. Dieser
kleine Schritt hat aber eine hohe Symbolkraft. Einerseits sind die USA
das einzige Land im Volkswagen-Konzern ohne Arbeitnehmervertretung.
Andererseits ist es der UAW damit erstmals seit vielen Jahren gelungen,
in einem traditionell gewerkschaftsfeindlichen Südstaat
Fuß
zu fassen. Der erste Versuch einer Abstimmung im Februar 2014
für das gesamte Werk hatte die UAW noch knapp verloren, weil
konservative Lobbygruppen massiv eingriffen (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2014).
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6.
Neugründung von Europäischen Betriebsräten
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Italienisch-niederländischer Nutzfahrzeughersteller
mit EBR kraft Gesetz
Vom
24. bis 26. November 2015 konstituierte sich in Turin der
Europäische Betriebsrat von CNH Industrial. Die
dreijährige
Frist zur Aushandlung einer EBR-Vereinbarung war bereits im
März
2014 ohne Ergebnis abgelaufen. Die Einberufung des EBR auf Grundlage
der subsidiären Bestimmungen des niederländischen
EBR-Gesetzes verzögerte sich dann weiter, weil die Wahl der
britischen und italienischen Delegierten nicht rechtzeitig erfolgte
(beide Länder stellen zusammen 25% der Mandate). Schon bei
der Besetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums war es zu
Streitigkeiten zwischen den italienischen Gewerkschaften gekommen,
die im Mai 2014 nur durch eine Gerichtsentscheidung beigelegt
werden konnten (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2014).
CNH
Industrial hat seinen Sitz in Amsterdam und beschäftigt in
Europa 41.000 Arbeitnehmer in 34 Standorten.
Entstanden ist der Konzern durch Fusion von Fiat Industrial mit dem
niederländischen Unternehmen CNH Global (Case und New
Holland).
Während die Bildung eines EBR kraft Gesetz nach erfolglosen
Verhandlungen nach alter EBR-Richtlinie für die
Arbeitnehmerseite
eher unvorteilhaft war, sind die seit 2011 geltenden
subsidiären Bestimmungen mehr
als akzeptabel. Zu den
positiven Beispielen gehört die Fluggesellschaft easyJet
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2012). Und im Mai 2015 forderten
Arbeitnehmervertreter aus mehreren
Ländern
die Einsetzung eines EBR kraft Gesetz für den Papierhersteller
Sofidel in der Toskana (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2015).
Finnischer Armaturenhersteller
gründet EBR
Am
1. Oktober 2015 wurde am Sitz von Oras in Rauma (Westfinnland) eine
EBR-Vereinbarung geschlossen. Das Familienunternehmen
beschäftigt
1.400 Menschen und hat Produktionsstätten in
Finnland,
Deutschland, Tschechien und
Polen. Mit Übernahme
des
deutschen Unternehmens Hansa Armaturen in Stuttgart gelangte Oras im
September 2013 in den Geltungsbereich der Richtlinie zum
Europäischen Betriebsrat. Daraufhin wurde ein Besonderes
Verhandlungsgremium (BVG) installiert, das mehrere Sitzungen rotierend
in
verschiedenen Ländern durchführte. Der
künftige EBR
("Oras Group European Forum") wird einmal pro Jahr tagen. Finnland und
Deutschland haben je vier Sitze, Polen zwei und Tschechien einen. Jedes
Land entsendet ein Mitglied in den Arbeitsausschuß, der
sich halbjährlich und in außerordentlichen
Fällen trifft. Sämtliche Regelungen (Themen der
Anhörung,
Freistellungen,
Schulungen, Sachverständige) bewegen sich auf
dem
neuesten EU-Standard.
Drittes Unternehmen aus
Südkorea gründet EBR
Am
24. November 2015 wurde in Kerpen (bei Köln) eine
EBR-Vereinbarung nach deutschem Recht
für den Automobilzulieferer Hanon Systems unterzeichnet. Der
Hersteller von Klimatechnik mit Sitz in Daejeon war bis Juni 2015 eine
Tochtergesellschaft des US-Konzerns Visteon. Als
eigenständiges
Unternehmen erhält Hanon Systems nun einen eigenen EBR. Das
Ergebnis ist in Rekordzeit erzielt worden, denn das Besondere
Verhandlungsgremium (BVG) hatte sich erst am 24. September 2015
konstituiert. Zuletzt war im November 2014 für den
Mischkonzern
Doosan aus Seoul eine EBR-Vereinbarung nach belgischem Recht
geschlossen worden (siehe Bericht in den
EBR-News 1/2015).
Auch Samsung hat einen Europäischen Betriebsrat, der
schon
1996 gegründet wurde und nach britischem Recht arbeitet.
Frist für
Konsultationsverfahren festgelegt
Die
EBR-Vereinbarung von Hanon Systems orientiert sich weitgehend an den
Standards der neuen EBR-Richtlinie. Präzisiert wurde
allerdings
das Konsultationsverfahren bei Restrukturierungen, das
sich vorzugsweise in einem zeitlichen Rahmen von zwei bis drei
Monaten bewegen soll und maximal drei Sitzungen umfaßt. Die
neun
Mitglieder des EBR kommen aus sieben Ländern, je zwei Sitze
entfallen auf Tschechien und Ungarn. Das Plenum tagt einmal pro Jahr
und wählt die drei Mitglieder des engeren Ausschusses.
Ungewöhnlich für deutsche EBR-Vereinbarungen ist die
Begrenzung von Sachverständigenkosten, die nur für
die Zeiten der Sitzungsteilnahme gezahlt werden. Zur
Erstellung
von Analysen beträgt das Jahresbudget 6.000 €. Bei
Schulungsmaßnahmen behält sich die zentrale Leitung
ein
Vetorecht vor, die Kosten werden immer auf die jeweilige
Landesgesellschaft umgelegt.
Der
Europäische Betriebsrat von Visteon, der jetzt nur noch die
Elektroniksparte umfaßt, arbeitet auf der bisherigen
Grundlage
zunächst weiter. Auch dort wurde ein Besonderes
Verhandlungsgremium gebildet, da es sich bei diesem Konzernumbau um
eine "strukturelle Änderung" im Sinne des Artikel 13 der
EBR-Richtlinie handelt. Bei Visteon war es im Juli 2011 zu einem
Gerichtsverfahren um die Rechte des EBR gekommen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2012).
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7.
Update von EBR-Vereinbarungen
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Französischer Hersteller
von Schienenfahrzeugen stellt EBR neu auf
Am
15. Juli 2015 wurde in Paris eine überarbeitete Fassung der
EBR-Vereinbarung von Alstom unterzeichnet. Sie trat am 2. November 2015
in Kraft, als der Verkauf der Energiesparte an General Electric
abgeschlossen war. Mit diesem Umbau verringerte sich die Belegschaft
des früheren Staatskonzerns Alstom um zwei Drittel. Damit
stand
auch die Struktur des 1996 gegründeten "European Works Forum"
(EWF) neu zur Debatte. Im Oktober 2014 konnte das
Konsultationsverfahren über den Konzernumbau mit wichtigen
Zusagen
seitens des Managements beendet werden (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2014).
Keine Frist
für
künftige Konsultationsverfahren
Zunächst
übernimmt die EBR-Vereinbarung wörtlich
die Definition von Unterrichtung und Anhörung aus der
neuen
EU-Richtlinie. Interessant ist der Hinweis, wonach nationale
Anhörungsverfahren erst beendet werden dürfen,
wenn die
Anhörung mit dem EBR abgeschlossen ist. Eine Frist wurde
hierfür
nicht festgelegt. Plenarsitzungen finden regulär dreimal
pro Jahr statt, die fünf Mitglieder des engeren
Ausschusses
tagen quartalsweise. Auf Antrag der Arbeitnehmerseite gibt es auch
Sondersitzungen. Weiterhin können spezielle Arbeitsgruppen
gebildet werden. Die EBR-Vereinbarung enthält nicht nur einen
Katalog von Anhörungsthemen, sondern ordnet diesen auch einen
Zeitpunkt zu. Da es sich um eine Vereinbarung nach
französischem
Recht handelt, liegt der Vorsitz beim Arbeitgeber. Die 19.000
europäischen Beschäftigten werden künftig
von 18
Delegierten aus zehn Ländern vertreten, darunter fünf
aus
Frankreich und je zwei aus Italien, Deutschland, Spanien und dem
Vereinigten Königreich. Neun weitere Länder mit
kleiner
Belegschaft erhalten keinen Sitz.
Italienischer
Süßwarenhersteller aktualisiert EBR-Vereinbarung
Auf einer Sitzung des
Europäischen Betriebsrats in Marche-en-Famenne, nahe der
belgischen Produktionsstätte in den Ardennen, wurde
am 7. Oktober 2015 eine überarbeitete EBR-Vereinbarung
für Ferrero unterzeichnet. Seit 1996 hat das
Familienunternehmen aus dem Piemont bereits einen EBR auf
"freiwilliger" Basis. Unterrichtung und Anhörung lehnen sich
jetzt an die neue EU-Richtlinie an, sie bleiben jedoch etwas dahinter
zurück.
Anders als im
italienischen Gesetz liegt der Vorsitz des EBR von Ferrero beim
Arbeitgeber. Die jährlichen Plenarsitzungen finden im
Rotationsverfahren immer in der Nähe von
Produktionsstätten statt. Die 16 Arbeitnehmervertreter kommen
aus sechs Ländern, darunter fünf aus Italien
(inklusive des Sekretärs). Deutschland hat vier
Delegierte. Drei Vertreter koordinieren die Arbeit zwischen den
Sitzungen und tagen bei Bedarf. Es wird eine
ständige Arbeitsgruppe zur Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz gebildet, der aus jedem Land ein EBR-Mitglied
angehört. Weltweit arbeiten 35.000 Menschen für
Ferrero.
Niederländische Bank mit
verbindlichen EBR-Regeln
Am 26. November 2015 wurde in Frankfurt am
Main eine neue EBR-Vereinbarung
für die ING Groep unterzeichnet. Sie tritt am 1. Februar 2016
in Kraft. Obwohl der EBR 1996 auf Basis einer "freiwilligen"
Vereinbarung errichtet wurde, unterliegt er künftig dem
niederländischen EBR-Gesetz. Die Bank mit Sitz in Amsterdam
hatte im Juli 2014 die Bereiche Versicherungen und
Investment-Management aus dem Konzern herausgelöst und als
eigenständiges Unternehmen mit 11.500 Arbeitnehmern an die
Börse gebracht. Diese "strukturelle Änderung" im
Sinne des Artikels 13 der EBR-Richtlinie ermöglichte es den
Arbeitnehmervertretern, den juristischen Status des
Europäischen Betriebsrates grundlegend zu verändern.
Drei
ständige Arbeitsgruppen
ING
beschäftigt nach der Abspaltung immer noch 53.000 Menschen in
40 Ländern der Welt und ist größte
Privatkundenbank der Niederlande. Dem EBR gehören
künftig 27 Mitglieder aus 15 Ländern an, darunter
fünf aus den Niederlanden, vier aus Belgien und drei aus
Polen. Den Vorsitz hat derzeit ein Betriebsratsmitglied aus Deutschland
inne. Sowohl das Plenum
als auch die vier Mitglieder des engeren Ausschusses tagen je zweimal
jährlich. Der EBR bildet drei
ständige Arbeitsgruppen, die halbjährlich interne
Sitzungen mit den zuständigen
Geschäftsführern durchführen: Chief Operations Office (Steuerung
der
innerbetrieblichen Abläufe), Commercial Banking
(Geschäftskunden) und Retail Banking
(Privatkunden). Die
länderübergreifende
Zuständigkeit des EBR ist recht weit gefaßt, indem
der
Erwägungsgrund 16 der EU-Richtlinie integriert
wurde. Für Anhörungen ist keine Frist definiert.
Eine
Auswahl
von EBR-Vereinbarungstexten haben wir auf einer Downloadseite
zusammengestellt.
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8. Europaweite betriebliche Abkommen
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Soziale Mindeststandards bei der Deutschen
Bahn
Am
28. Oktober 2015
unterzeichneten die zentrale Leitung und der
Europäische Betriebsrat der Deutschen Bahn während
einer Sitzung in Rotterdam eine europäische
Betriebsvereinbarung über Mindeststandards, die
bei grenzüberschreitender Verlagerung von
Arbeitsplätzen künftig gelten sollen. Die Diskussion
hierüber fing an, als die zentrale Leitung den EBR im
Oktober 2013 über die Errichtung eines Shared Service Centers
in Bukarest informierte (siehe Bericht in den
EBR-News 3/2014). In Deutschland hatte dies den Abbau von
etwa 250 Arbeitsplätzen zur Folge.
Zu
den jetzt vereinbarten Regelungen gehören ein europaweiter
interner Stellenmarkt, der Vorrang von Weiterbeschäftigung im
Heimatland, Qualifizierungsmaßnahmen, ein
Härtefallfonds, die Möglichkeit des
vorzeitigen
Ruhestandes. Zur Beilegung eventueller
Meinungsverschiedenheiten
aus diesem Abkommen wird eine paritätisch besetzte
Clearingstelle
gebildet. Der Europäische Betriebsrat der Deutschen Bahn war
2005
errichtet worden. Nach der Übernahme des britischen
Transportkonzerns Arriva wurden
die Rechte des
EBR im März 2012 erweitert (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2012).
Sozialstandards
für
schweizerische Versicherung nach der Fusion
Am
2. Dezember 2015 unterzeichneten die zentrale Leitung und der
Europäische Betriebsrat der Versicherungsgesellschaft Helvetia
in
Frankfurt am Main eine
europäische Vereinbarung über Mindeststandards. Sie
enthält Regeln zum sozialen Dialog, zu Datenschutz,
Chancengleichheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Ein
wichtiger Aspekt ist auch die Sicherstellung
sozialverträglicher
Lösungen bei Unternehmenskäufen. Im Mai 2015 hatte
die
Helvetia ihre Belegschaft durch Übernahme des
schweizerischen
Konkurrenten Nationale Suisse von 5.000 auf 7.000 Beschäftigte
vergrößert.
Die
Vereinbarung nimmt ausdrücklich Bezug auf das 2010 in
Brüssel
vereinbarte Arbeitsprogramm der Sozialpartner und deren gemeinsame
Erklärung zu den demographischen Herausforderungen im
europäischen Versicherungssektor. Hierzu gehören
Themen wie
Work-Life-Balance, die Gestaltung flexibler Arbeitszeiten, Teilzeit,
Homeoffice und Telearbeitsplätze. Im Februar 2015 wurde eine
neue
Erklärung der Sozialpartner in der Versicherungswirtschaft
über Telearbeit verabschiedet.
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9. Der Blick über
Europa hinaus
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Weltweites Rahmenabkommen
für
französische Supermarktkette
Am
Rande einer Sitzung des Europäischen Betriebsrates im Pariser
Vorort Boulogne-Billancourt wurde am 30. September 2015 zwischen der
zentralen Leitung von Carrefour und dem Gewerkschaftsdachverband UNI
ein Rahmenabkommen über sozialen Dialog und Gleichbehandlung
sowie Kernarbeitsnormen und Arbeitssicherheit
unterzeichnet. Es gilt für 380.000
Beschäftigte in 35 Ländern und ersetzt ein altes
Abkommen aus dem Jahr 2001. Carrefour belegt den zweiten Platz im
Einzelhandel in Europa (nach Lidl) und den dritten Platz weltweit.
Auf Basis des neuen Abkommens entwickelte die weltweite
UNI-Gewerkschaftsallianz für Carrefour,
Vorläufergremium eines Weltbetriebsrats, auf einer Sitzung am
20. und 21. Oktober 2015 in Nyon (Schweiz) einen Aktionsplan. Daran
nahm auch der Arbeitsdirektor von Carrefour teil. Die folgenden Texte
sind nur in englischer Sprache verfügbar:
Belgischer Rohstoffverarbeiter
erneuert Abkommen
Am
20. Oktober 2015 wurde das internationale Rahmenabkommen über
nachhaltige Entwicklung am Konzernsitz von Umicore in
Brüssel
erneuert. Das Unternehmen arbeitet seit 2007 mit Gewerkschaften auf
internationaler Ebene eng zusammen und gilt als positives Beispiel
für die Einhaltung von sozialen Mindeststandards. Zuletzt war
dies
im Februar 2015 beim Besuch einer Delegation auf den Philippinen noch
einmal deutlich geworden. Der Konzern hat 14.000 Beschäftigte
in
38 Ländern. Folgende Texte sind nur in englischer Sprache
verfügbar:
Weltweites Netzwerk für
französischen Baustoffkonzern
Am
27. und 28. Oktober 2015 trafen sich in Paris Gewerkschaftsvertreter
aus Frankreich, Belgien, Indien, Thailand, Indonesien und Brasilien, um
ein weltweites Netzwerk für Saint-Gobain zu gründen.
An
dieser Sitzung nahmen auch die Sprecherin der Arbeitnehmerseite im
Europäischen Betriebsrat und der Arbeitsdirektor des Konzerns
teil. Während Saint-Gobain mit der EBR-Gründung 1992
auf
europäischer Ebene zu den Pionieren gehörte, weigert
sich die
zentrale Leitung bislang, ein internationales Rahmenabkommen
für
andere Teile der Welt abzuschließen. Delegierte berichteten
über Verstöße gegen Kernarbeitsnormen der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) durch lokale
Geschäftsleitungen. Saint-Gobain gehört zu den
ältesten
Industrieunternehmen der Welt, entstanden 1665 als Glasmanufaktur, um
den Spiegelsaal des Schlosses von Versailles auszustatten. Heute hat
der Konzern 190.000 Beschäftigte in 64 Ländern der
Welt.
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10.
Interessante Webseiten
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Arbeitnehmerentsendung
in der
Bauindustrie
Mit
finanzieller
Unterstützung der EU ist eine Webseite entstanden, die von
den europäischen Dachverbänden der
Tarifparteien in der Bauindustrie gemeinsam initiiert wurde.
Für 27 EU-Länder sind Informationen abrufbar, die bei
einer Entsendung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig
sind. Dazu gehören Mindestlöhne, Regelungen zur
maximalen Arbeitszeit, Gesundheitsschutz usw.
Industrielle Umschlagszentren
Im
Oktober 2015 startete mit einer Konferenz im schottischen Hafen
Grangemouth das "Industrial Hub Programme", das die britische
Gewerkschaft Unite gemeinsam mit zwei weltweiten Dachverbänden
initiiert hat. Ziel ist eine Vernetzung zwischen den Branchen, die sich
rund um die zehn verkehrsreichsten Containerhäfen
konzentrieren.
Später soll das Projekt auch auf Flughäfen und
Güterterminals im Binnenland erweitert werden. Folgende Texte
sind
nur in englischer Sprache verfügbar:
Newsletter zum
Europäischen Arbeitsrecht
Seit
2013 publiziert das Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht
(HSI) an der Universität Frankfurt am Main einen
arbeitsrechtlichen Newsletter, der über relevante Verfahren
vor
dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
berichtet.
Er ist über die Webseite des Instituts abrufbar und erscheint
mehrmals pro Jahr.
Keine Partnerschaft ohne
Sozialstandards
Im
Arbeitskreis Rheinland-Pfalz – Fujian arbeiten verschiedene
regionale kirchliche und entwicklungspolitische Organisationen sowie
der Deutsche Gewerkschaftsbund und die IG BCE zusammen, um die
seit 1989 bestehende Wirtschaftspartnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz
und der chinesischen Provinz Fujian kritisch zu begleiten. Im
Mittelpunkt stehen dabei Arbeits- und Sozialstandards. Auf der Webseite
sind auch aktuelle Meldungen über China und die Situation in
der
Provinz Fujian zu finden.
Zahlreiche
weitere interessante Links haben wir in einer Linksammlung
zusammengestellt.
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Broschüre zur
Corporate Social Responsibility (CSR)
Im
Juni 2015 legte der Europäische
Gewerkschaftsbund (EGB) in Brüssel ein Toolkit zur
Sozialen Unternehmensverantwortung vor, um Mitglieder
Europäischer Betriebsräte zu unterstützen.
Die Broschüre benennt die für CSR
geltenden Standards und enthält eine Reihe von
Checklisten, um beispielsweise den CSR-Bericht der Unternehmensleitung
zu überprüfen. Ziel ist auch mehr Transparenz in der
Wertschöpfungskette. Beispiele aus Unternehmen, die
internationale Rahmenabkommen oder europaweite Betriebsvereinbarungen
zu diesem Thema abgeschlossen haben, runden das Toolkit ab.
Die Broschüre liegt in sieben Sprachen vor.
Hat
die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat eine Machtbasis?
Im Oktober 2015
veröffentlichte die Hans-Böckler-Stiftung in
Kurzfassung die Ergebnisse einer Umfrage unter Arbeitnehmervertretern
aus sechzehn Ländern über ihre Erfahrungen im
Aufsichtsrat. Danach kann fehlende Macht zumeist nicht mit mangelnder
Information erklärt werden. Vielmehr sind die Stärke
der rechtlichen Grundlage für die Arbeitnehmervertretung und
die Frage, ob strategische Entscheidungen (z. B. bei
abhängigen Tochtergesellschaften) tatsächlich im
Aufsichtsrat getroffen werden, viel entscheidender. Die Studie ist vor
dem Hintergrund der Entschließung des Europäischen
Gewerkschaftsbundes vom Oktober 2014 zu sehen, als alle
Gewerkschaften in Europa sich erstmals positiv für die
Mitbestimmung im Aufsichtsrat aussprachen (siehe Bericht in den
EBR-News 4/2014).
Welche Rolle spielen
Betriebsräte im Vereinigten Königreich?
Im November 2015 legte das Büro London
der Friedrich-Ebert-Stiftung und das britische
Beratungsinstitut IPA diese Analyse
über 10 Jahre Erfahrung mit der betrieblichen
Unterrichtung und Anhörung vor. Basierend auf einer
EU-Richtlinie von 2002 wurde mit den sogenannten "ICE-Regulations" eine
Form von "Betriebsrat light" erstmals im britischen
Arbeitsrecht eingeführt (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2006). In der Praxis ist die Verbreitung
allerdings noch gering: 25% aller Arbeitnehmer im Vereinigten
Königreich werden von einem solchen Komitee vertreten. Es gab
auch Fälle, in denen sich Arbeitgeber weigerten, ein
Komitee zu gründen, wie eine Übersicht von
Gerichtsverfahren offenlegte (siehe Bericht in den
EBR-News 2/2012).
Wie arbeiten
Interregionale Gewerkschaftsräte?
Im
Dezember 2015
ist diese Studie erschienen, die die gewerkschaftliche
Zusammenarbeit in Grenzregionen untersucht. 1976 wurde in der
Region Saar-Lor-Lux der erste von heute 45 interregionalen
Gewerkschaftsräten (IGR) gegründet. Dessen Entstehung
und Tätigkeit stehen im Mittelpunkt der von der
Hans-Böckler-Stiftung finanziell geförderten Studie.
Auch die
Probleme der interkulturellen Kommunikation und Interaktion zwischen
den beteiligten Gewerkschaften werden in der Untersuchung beleuchtet.
Ergänzende Fallstudien analysieren die interregionalen
Gewerkschaftsräte Euregio (Baden-Elsaß-Pfalz),
Elbe-Neiße sowie Burgenland-Westungarn. Die Autoren benennen
auch
die
Entwicklungspotenziale dieser Gremien.
Weitere
Literatur haben wir in einer Literatursammlung
zusammengestellt.
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12. Die EWC
Academy: Beispiele aus unserer Arbeit
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Herbstseminare im Hotel Hafen
Hamburg
Vom
28. bis 30. Oktober 2015 fand der einmal pro Jahr angebotene
Workshop für Europäische Betriebsräte zu
juristischen Fragen statt. Themen waren die bisherige
Rechtsprechung, darunter aktuelle Entscheidungen in der Transportgruppe
Transdev nach französischem und im Verpackungskonzern Amcor
nach deutschem Recht (siehe Berichte in den
EBR-News 3/2015), sowie die Anwendung der EU-Regeln in
rechtlichen Zweifelsfällen.
Parallel fand zum zweiten Mal
ein Seminar statt, das sich mit der weltweiten Vernetzung von
IT-Systemen und dem Datenschutz im internationalen Unternehmen
beschäftigte. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche
Möglichkeiten der Betriebsrat hat, die
Übermittlung von Beschäftigtendaten ins Ausland zu
kontrollieren oder einzuschränken. Mit mehr als 30 Teilnehmern
insgesamt waren die beiden Herbstseminare gut besucht und werden 2016
erneut angeboten.
Inhouse-Schulung
zum
EU-Arbeitsrecht
Am
16. November 2015
ließ sich der
Betriebsrat der Firma Wall in Berlin von der EWC Academy zum
EU-Arbeitsrecht und den Auswirkungen auf das deutsche
Arbeitsrecht schulen. Wall hat sich mit 1.000
Beschäftigten auf
Entwicklung und Produktion von Stadtmöbeln und die Vermarktung
von Außenwerbeflächen spezialisiert. Seit 2009
gehört Wall zum französischen Konzern JCDecaux, der
bisher noch keinen Europäischen Betriebsrat gegründet
hat.
Belgisch-amerikanischer
Automobilzulieferer
will
Standorte schließen
Seit
dem 18. November 2015 unterstützt die EWC Academy den
Europäischen Betriebsrat von Wabco in einem aktuellen
Konsultationsverfahren. Der Hersteller von LKW-Bremssystemen will 320
von 6.000 Arbeitsplätzen in Europa abbauen. Am 23. September
2015
hatte die zentrale Leitung in Brüssel die
Schließung von zwei Fabriken in den Niederlanden
und in Frankreich bekanntgegeben. Die Berater der EWC Academy nahmen
seither an mehreren Sitzungen in Hannover und Brüssel teil und
analysieren betriebswirtschaftliche Daten, die die zentrale Leitung als
Begründung für die Schließungen vorlegte.
Der
Europäische Betriebsrat
war im Oktober 2008 nach der Ausgliederung von Wabco aus dem US-Konzern
American Standard gegründet worden, er unterliegt belgischem
Recht
(siehe Bericht
in den EBR-News 3/2008).
Tiefkühlkost-Hersteller
auf dem Weg zur EBR-Gründung
Am
24. und 25. November 2015 diskutierte der Gesamtbetriebsrat von Frosta
im Stammwerk im Fischereihafen von Bremerhaven (Foto) erste
Schritte zur Gründung eines Europäischen
Betriebsrates. Die
EWC Academy lieferte Hintergrundinformationen. Frosta ist mit 1.500
Beschäftigten Marktführer bei Tiefkühlkost
in
Deutschland. Ein Drittel des Umsatzes wird derzeit in Osteuropa
erwirtschaftet. Neben den drei deutschen Produktionsstätten
gibt
es eine Fabrik in Polen und Vertriebsniederlassungen in sechs weiteren
Ländern.
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13.
Aktuelle Seminartermine
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Die
EWC Academy und ihre
Vorläuferorganisation führt seit
Januar 2009 Tagungen und Seminare für Mitglieder von
Europäischen
Betriebsräten, SE-Betriebsräten und Besonderen
Verhandlungsgremien durch. Bisher haben daran 644 Arbeitnehmervertreter
aus
238
Unternehmen teilgenommen, viele von ihnen auch mehrfach. Das entspricht
etwa 20%
aller transnationalen Betriebsratsgremien in Europa. Hinzu
kommen zahlreiche Inhouse-Veranstaltungen und
Gastvorträge bei anderen Veranstaltern.
8. Hamburger Fachtagung
für Europäische und
SE-Betriebsräte
Wie
jedes Jahr im Januar
findet wieder eine zweitägige Fachtagung in Hamburg statt. Die
Themen:
Montag,
25. Januar 2016: Aktuelle Trends in der EBR-Landschaft - juristische
Probleme und Beispiele von EBR-Aktivitäten
Dienstag,
26. Januar 2016: Kurzseminar zum EU-Arbeitsrecht oder alternativ:
Kurzseminar zum Konsultationsverfahren im EBR
EBR-Seminare
auf Schloß Montabaur (auch für
SE-Betriebsräte geeignet)
Vom
29. März bis 1. April 2016 findet unser jährliches
Seminar in
Montabaur statt (auf halbem Weg zwischen Frankfurt und Köln,
Nähe ICE-Bahnhof). Es besteht aus vier Bausteinen, die
teilweise parallel durchgeführt werden, und richtet sich
an folgende Zielgruppen:
- EBR-Schnuppertage (für
Einsteiger)
Grundlagenwissen
zum Europäischen Betriebsrat und zur Betriebsverfassung in
anderen
Ländern. Besonders geeignet für neugewählte
EBR-Mitglieder oder wenn im Unternehmen bisher noch kein EBR
gegründet wurde.
- „Kinoveranstaltung“
oder vollwertiger EBR? (für Fortgeschrittene)
Die
Merkmale eines korrekten Konsultationsverfahrens bei
Restrukturierungen. Besonders geeignet für EBR-Mitglieder, die
ihre Arbeit proaktiver gestalten wollen.
Deutsch-britische
Betriebsrätetagung in London
Am
7.
und 8. April 2016 findet zum fünften Mal eine
Fachtagung nach § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes
in London statt. Die Veranstaltung wird simultan gedolmetscht. Sie
richtet sich insbesondere an Mitglieder Europäischer
Betriebsräte, die britischem Recht unterliegen, und an alle
Arbeitnehmervertreter, die sich für das britische
System interessieren.
US-Tagung
für
Betriebsräte
Vom 2.
bis 4. Mai
2016 treffen sich zum vierten Mal Betriebsratsmitglieder aus
US-Unternehmen zu einer Tagung, diesmal in der Point-Alpha-Akademie in
der Nähe von Fulda. Dort können Erfahrungen zum Thema
"Compliance" und mit der angelsächsischen Managementkultur
ausgetauscht werden. Die Tagung richtet sich auch an
Betriebsräte aus europäischen Unternehmen mit
wichtigen Standorten in den USA. Moderator ist wieder der ehemalige
EBR-Vorsitzende von General Motors, Klaus Franz.
Sprachkurse:
Business-Englisch für Betriebsräte
Das genaue
Programm kann bei
uns angefordert werden.
Inhouse-Veranstaltungen
Eine
Übersicht über mögliche Themen für
Inhouse-Veranstaltungen finden Sie hier:
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Die
EBR-News werden herausgegeben von:
Mitarbeiter/innen
dieser Ausgabe:
Werner
Altmeyer, Katharina Barrie, Reingard Zimmer
Verteiler
der deutschsprachigen
Ausgabe: 20.287 Empfänger
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der
englischsprachigen Ausgabe: 3.449 Empfänger
Verteiler
der
französischsprachigen Ausgabe: 3.388 Empfänger
Newsletter-Archiv: www.ebr-news.de
Wir freuen uns über
Anregungen zu diesem Newsletter und über Berichte aus Ihrem
EBR.
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